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Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe #38825 17.04.2025 12:03
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stefan_gssa Offline OP
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Hallo zusammen,

ich wende mich mit einer vermutlich eher seltenen Anfrage:
Es geht um den Transport von toten Zecken, die in freier Wildbahn gefangen werden. Da bei Zecken davon ausgegangen werden kann, dass sie Mikroorganismen mit einer ansteckenden Wirkung enthalten, wäre im ersten Schritt die Klassifizierung gem. 2.2.62.1.1 logisch.
Da die einzige Übertragungsmöglichkeit bei Zecken jedoch der Stich (Zecken beißen nicht, sie stechen) ist, fällt diese Methode der Ansteckung weg, da die Tiere ja tot sind und niemanden mehr stechen können. Aufgrund des harten Chitin-Panzers ist auch ein Zerdrücken der Zecke ausgeschlossen. (alles Aussagen von einem Mikrobiologen und Leiter der Vector-Borne Diseases-Abteilung in Österreich)

Wie würdet ihr diese Zecken einstufen? Hätte auch noch die Idee, dass die ansteckungsgefährlichen Stoffe der Zecken durch die Tötung "neutralisiert" werden und somit gem. 2.2.62.1.5.3 nicht mehr den Vorschriften unterliegen.

2.2.62.1.5.3
Stoffe in einer Form, in der jegliche vorhandene Krankheitserreger so neutralisiert oder deaktiviert wurden, dass sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Auf­nahme in eine andere Klasse.

Zusätzlicher Hinweis: die Zecken sollen möglichst einfach von Privatpersonen per Posttransport versendet werden. Also nur mit Freistellungen möglich. Gedacht wäre der Versand der toten Zecke auf einem Klebeband fixiert in einem Kuvert bzw. in einer Hartplastikphiole in einem Kuvert. Wenn eine Ausstufung gem. 2.2.62.1.5.3 erfolgt, wäre das ja grundsätzlich kein Thema.

Wäre für eure Expertise sehr dankbar! Vielleicht ist ja sogar ein Mikrobiologe hier irgendwo unterwegs?

Besten Dank schon mal im Vorfeld und schöne Grüße!
Stefan

Re: Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe [Re: stefan_gssa] #38826 17.04.2025 12:09
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M.A.T. Online
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Hallo, bin zwar weder kleiner noch großer Biologe, die 2.2.62.1.5.3 lese ich jedoch als hier einschlägig und damit sind diese toten (= nicht mehr stechfähig) Organismen kein GG mehr. Innerhalb der Phiole ist dann jedes vernünftigerweise anzunehmende Risiko ausgeschlossen. Sinngemäß paßt das auch zu 2.2.62.1.2. und ggf. ist auch 2.2.62.1.5.4 argumentierbar, letztere allerdings aus meiner Sicht weniger stark als Argument denn die ...1.5.3.
Eine entsprechende "fachliche Beurteilung" (2.2.62.1.5.8) könnte präventiv eingeholt und ggf. präsentiert werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe [Re: M.A.T.] #38827 17.04.2025 14:17
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stefan_gssa Offline OP
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Hallo M.A.T.,

besten Dank für deine Einschätzung. Bin mittlerweile auch sehr zufrieden mit 2.2.62.1.5.3. Bin gespannt ob noch jemand eine andere Meinung hat.

LG
Stefan

Re: Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe [Re: M.A.T.] #38849 24.04.2025 15:52
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, bin zwar weder kleiner noch großer Biologe, die 2.2.62.1.5.3 lese ich jedoch als hier einschlägig und damit sind diese toten (= nicht mehr stechfähigen) Organismen kein GG mehr. ... M.A.T.

Hallo,
tatsächlich ist die Zecke ein "Stoff" im Sinne der Klasse 6.2, weil sie Krankheitserreger enthalten kann, hier wäre dann UN 3373 zutreffend.
2.2.62.1.5.3 ADR sehe ich aber nicht als zutreffend, weil der "Krankheitserreger" (nicht der Stoff!) nicht deaktiviert ist/sein muss im toten Tier. MO können außerhalb des Körpers noch lange überleben, so vielleicht auch in toten Zecken. Das Ziel dieses Unterabschnitts ist die Freistellung von z.B. in Formalin oder Ethanol eingelegten Proben.

Wenn die Zecken ganz allgemein gesammelt werden (z.B. um das Vorkommen von Hyalomma in neuen Verbreitungsgebieten zu kartieren), wird auch die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit von pathogenen MO bei den versendeten Tieren genau gleich verhalten wie in der Natur. Dann würde ich Unterabschnitt 2.2.62.1.5.4 ADR heranziehen, auch wenn die Überschrift "gering konzentrierte.." lautet. Das Infektionsrisiko ist als nicht bedeutsam anzusehen, weil eine Übertragung durch Inokulation bei toten Zecken nicht machbar ist.

Nicht vom Text, aber vom Schutzziel passt auch die Freistellung nach 1.1.3.1 a) (ii): Beförderung von Privatpersonen.
Ja, ich weiß, kein Abfall und kein häuslicher Gebrauch, aber ich sehe das Schutzziel als vergleichbar an.

Mit dem Versand wie oben beschrieben habe ich dann überhaupt kein Problem.

Hach, 33 Jahre nach dem Biostudium und dem Kennenlernen von Zecken bei Prof. Mehlhorn noch mal was zu Zecken schreiben zu können, macht mein Berufsleben rund 8-)

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 24.04.2025 15:55.

Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe [Re: Bergmannsheil] #38850 24.04.2025 16:04
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Hallo, Bergmannsheil, und danke für Ihre Perspektive. Wäre ich nicht drauf gekommen, hört sich aber plausibel an.
Bräuchte man dann - oder wäre sie dann hilfreich - eine Erklärung eines Biologen etc.?
Gruß
M.A.T.


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