Re: Neueintrag RAG-01 Argentinien
Claudi
27.03.2025 19:31
Es stand früher "or" / oder - aber das wäre ja falsch. https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...-neueintrag-rag-01-argentinien#Post36640Folgendes ist Pflicht: Fall 1: Flug startet in Argentinien und endet in Argentinien (Inlandsflug) - alles in Spanisch Fall 2: Flug startet in Argentinien und geht raus - Spanisch + Englisch Fall 3: Flug kommt von außerhalb und endet in Argentinien - Englisch Wäre es OR statt AND, dann hätte das zur Folge, dass auch bei Fall 3 alles in Englisch und Spanisch erstellt sein müsste - ist es aber nicht. Die Bekanntmachtung der zuständigen Luftfahrtbehörde in Argentinien ANAC sagt das ja nochmal ganz eindeutig: "Summarising, through State Varation RA 1 users are informed that according to the provisions of the national regulations of the Republic of Argentina, for shipments of dangerous goods with origin and destination within the territory of the Republic of Argentina they must prepare the Dangerous Goods Transport Document (DGD) and package markings in Spanish language [Fall 1] While for international shipments originating in the Republic of Argentina, they must use the Spanish language and also the English language. [Fall 2]" Es wird gar nicht beschrieben, welche Sprache zu nutzen ist bei internationalen Flügen mit Zielland Argentinien, da es dazu keine Abweichung gibt - ergo Englisch.
24
4,160
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: GB-Lehrgang
M.A.T.
27.03.2025 15:25
Hallo, Phillip, zusätzlich zu dem, was die Kollegen oben schon schreiben, hätte ich sechs Hinweise. 1. Ich habe die Prüfung bei der IHK gemacht, in deren Bezirk ich auch arbeite. Das macht es mir leichter, bei Fragen dort auch mal anzuklopfen. Hat allerdings nicht jede IHK solche Besetzung wie die hiesigen. 2. Unbedingt lokale Vernetzung über GG-Stammtische etc nutzen. 3. Für Luft muß im Prinzip jeder, der irgendwie in der Kette beteiligt ist, spezifisch geschult sein. Da kann ich dringend empfehlen, mit der GF ein Gespräch über die Kosten und die Organisation zu führen. Die wird erwarten, daß der Gb "natürlich auch Luft" mitmacht, auch wenn es gar keinen Luft-Gb gibt. Die GF muß beurteilen, welche MA welche Luft-Schulung bekommen. Ist recht kompliziert, hier im Forum gibt es dafür Spezialisten. 4. Der Fragenkatalog ist öffentlich, die möglichen Antworten sind in Verlagsprodukten enthalten. Bitte nicht wie für FS auswendiglernen, sondern besonders bei den Fallstudien die Vorgehenslogik verstehen. Zumindest bei dem Werk, mit dem ich mich immer vorbereite, sind die Fundstellen für die Lösung angegeben. Die Fragen können in der Prüfung auch mit anderen UN-Nummern kommen; also ist die Struktur der Lösung zu erkennen wichtig. Und dann üben, üben, üben. Die Prüfungszeit ist m.E. sehr knapp bemessen. 5. Wegen der Stoff-Fülle wäre meine Präferenz, die Module und Prüfungen separat zu machen, weil es sonst einfach zuviel ist und man evtl. auch die VT mal verwechselt, besonders bei sog. synoptischen Vorschriftendarstellungen. 6. Die Schulung außerhalb zu machen bringt durch die konzentrierte Umgebung, vielleicht auch die Diskussionen abends, m.E. mehr Lerneffekt als morgens hin und abends zurück. Viel Erfolg und auf Wiederlesen hier im Forum. M.A.T.
Nachtrag: Vor dem Buchen einer Schulung erkundige ich mich, wer der Trainer ist, und kann dann entweder selbst einschätzen, ob er meinen Bereich gut abdeckt, oder ihn vorab fragen. Wenn eine Organisation mir aber nicht sagen will, wer Trainer sein wird, nutze ich sie auch nicht. Und immer auf die VG achten statt unbesehen die erste passende UNNR in der Liste zu nehmen.
8
172
Beitrag komplett anzeigen
|
Österreich - Rechtsprechung
M.A.T.
27.03.2025 14:56
Grüß Gott, ein höchstrichterliches Urteil aus Österreich beschäftigt sich mit der Frage wer Beförderer ist, wenn ein Fahrzeug von einem "Subfrächter" zur Gefahrgutbeförderung genutzt wird und es zu Beanstandungen kommt. Das Urteil ist hier verfügbar. Gruß M.A.T.
0
24
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: UN3540 oder UN1223
Andreas_K
27.03.2025 12:42
Hallo M.A.T.,
mir ist bewusst, dass diese UN-Nummer nicht generell „freigestellt“ ist. Die Anmerkung kann ich auch nur auf Einzelartikelebene manuell einpflegen, sie wäre also nicht generell mit jedem Artikel, der diese UN-Nummer hat, verknüpft. Daher weiß der Kollege in der Kundenbetreuung und im Lager dann tatsächlich, dass er beim Straßentransport bei diesem Artikel nichts machen muss. Wie gesagt, Bezug immer auf den Einzelartikel, nicht generell auf die UN-Nummer.
Ich weiß, diese Lösung ist wenig elegant. Einen passenderen Ersatzausdruck für „freigestellt“ nehme ich gerne an!
„Das ist aus meiner Erfahrung das Problem mit redaktionellen Kurzfassungen von SVen. Das Risiko, Fehlinterpretationen oder Mißverständnisse zu schaffen, ist enorm.“ Dem stimme ich voll zu.
Ich bin bei uns der Einzige, der SV-en prüft und auslegt, das ist weder Aufgabe von Sachbearbeitern noch von Lagerpersonal.
IMO-Erklärungen erstellt bei uns aktuell ein Externer. Und jede Luftfracht mit Gefahrgut landet generell bei mir, später dann bei einem Kollegen, den ich gerade einarbeite. Ja, er ist geschult und hat die Prüfung bestanden.
Tatsächlich führen wir gerade ein neues ERP-System ein, das zum nächsten Jahr starten soll. Über dessen Möglichkeiten beim Umgang mit Gefahrgut kann ich aber noch nichts sagen. Mit dem Gefahrgutonkel ist es gerade so wie mit den Compliance-Verantwortlichen (zum Teil auch ich) – mit denen redet man dann mal gegen Ende des Projektes.
Schöne Grüße Andreas
10
201
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: unter Verschluss lagern
Peter06
27.03.2025 09:04
Hallo Phillip, es gibt keinen Stress mit Behörden, wenn es eine wechselseitige Transparenz gibt. Deine Fragestellung ist spezifisch auf die TRGS 510 ausgerichtet, deshalb ist meine Antwort auch etwas schmal bisher ausgefallen. Für die Lagerung von Gefahrstoffen ist das Selbststudium einiger Vorschriften und deren eigeninitiative Umsetzung nicht ausreichend. Es bedarf gewisser behördlicher Genehmigungen. Mir ist nicht klar, für welches Lagergut euer Gebäude die Genehmigung hat. Abhängig davon muss es diverse Mengengrenzen zu Gefahrstoffklassen und Auflagen geben. Regelwerke die dazu in Deutschland zu beachten wären (kleiner Auszug): AwSV, WHG, LöRüRl, 4. BImSchV, 12. BImSchV, Betriebssicherheitsverordnung, Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Biozidverordnung, Gefahrstoffverordnung, UVPG,….. Daraus folgen in der Planungsphase Gutachten verschiedener Sachverständiger und Abstimmungen sowie individuelle Klärung von Szenarien mit den diversen beteiligten Behörden. Weitere Klärung kann erforderlich sein mit Gebäudeversicherung und Berufsgenossenschaft. Buchtipp von mir zur Vorbereitung: „Sichere Lagerung gefährlicher Stoffe“ von Norbert Müller. Grüße, Peter
11
355
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Verkleinerte Kennzeichnung nach LQ (Raute)
Gerald
26.03.2025 18:24
Hallo Claudi, Nur weil es einen Anhörungsbogen gibt, heißt das ja noch lange nicht, dass die Beanstandung auch korrekt ist. Da muss ich Dir vollkommen Recht geben, habe ich schon oft selbst erlebt, kommt man mit Textstellen aus dem ADR bzw. eines anderen Regelwerk, dann habe ich dann wieder gute Erfahrungen gemacht. Kürzlich auf einem Lehrgang gelernt: Da war ein Referent am Werk, welcher sich gut auskennt. Somit kann man Dir nur gratulieren.
20
3,142
Beitrag komplett anzeigen
|
Interpretationen Feb 2025
M.A.T.
23.03.2025 14:57
Grüß Gott zusammen 1. Falls Druckgasflaschen Unfällen, Havarien oder Naturkatastrophen (bspw. Wirbelsturm) ausgesetzt waren, sind sie durch einen anerkannten "cylinder requalifier" zu begutachten. Die Begutachtung kann zum Vernichten, Zurückweisen oder Neuprüfen führen. Das basiert auf 49 CFR § 180.205(d) und wird so in der Auslegung 24-0093 erläutert. 2. Druckbehälter gemäß ISO 11119-3:2013 dürfen unter bestimmten Bedingungen während der Lagerung höherem als ihrem Betriebsdruck ausgesetzt sein, falls die Beförderung abgeschlossen ist. In solchen Fällen trifft zwar nicht das Beförderungsrecht, aber ggf. Vorschriften zum Arbeits- oder Umweltschutz, des Wehrbereichs oder der Gliedstaaten zu. In derselben Auslegung 24-0081 wird verneint, daß eine Prüfung statt mit der Temperatur nach 8.5.4.1 o.g. Norm mit einer von 75 °C durchgeführt werden kann. 3. Schließlich gab es eine Auslegung 24-0091 zur Umklassifizierung von UN 1915 Cyclohexanon zur brennbaren Flüssigkeit nach § 173.150(f). Die daraus ableitbaren Erleichterungen sind allerdings nur mengen- und eigenschaftsabhängig.zulässig. Gruß M.A.T. Nachtrag: die fünf in D solcherart zugelassen "requalifier" sind hier mit dem Suchbegriff "Germany" sichtbar. Sie sind in HL, HH, Leipzig, F und Egelsbach. Für den Süden Deutschlands gibt es leider keine näherliegenden Stellen in A oder CH, allerdings eine in Prag.
129
128,356
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Zusammenladung verschiedener Gefahrenklassen
Claudi
20.03.2025 18:45
Ob interner oder externe GB - der ist wirklich genau dazu da, um solche Fragen zu beantworten. Wenn er/sie das nicht kann: dann muss die Person sich schlau machen oder ich würde diese Person mal fragen, was sie eigentlich beruflich macht.
Wie @DJSMP schon gesagt/ gefragt hat: nur Lagern geht eigentlich gar nicht - irgendwie muss die Ware/ das Gefahrgut zum Lager hin gekommen sein und irgendwann wird sie es wieder verlassen. Außer in dem Fall, dass eine andere Firma aus dem Lager entnimmt und verlädt bzw. eine andere Firma die Ware entlädt/ einlagert, d.h. die Logistik vor und nach dem Lagern outgesourct (und die Pflichten klar geregelt) sind, ist man doch irgendwann an der GG-Beförderung beteiligt... und wenn man einen GB hat, dann wahrscheinlich noch um so mehr (es sei denn, man hat den freiwillig obwohl gar nicht nötig).
10
396
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables
Claudi
19.03.2025 12:00
Es gibt den https://vd-eh.de/ Verband des eZigarettenhandels e.V. Mit anderen Zusammenstellungen von Dampf-Geräten, denen ggf. Liquid vielleicht beigelegt oder eingefüllt ist, habe ich mich noch nicht beschäftigt. Nur das Gerät ist UN3481 - klar. Wenn da Liquid separat mit verpackt ist, wäre die nächste Frage: Ist das Liquid vollständig LQ-konform, also Liquid-Fläschchen in Schächtelchen (Außenverpackung) mit LQ-Raute und das dann mit dem Gerät (idealerweise auch in eigener Außenverpackung) in einer Umverpackung? Wären Gerät und Liquid-Fläschchen nur zusammengepackt in einer gemeinsamen Außenverpackung: ist das zulässig? Darf ein Packstück nach SV188 auch weiteres Gefahrgut (hier LQ) beinhalten?
18
4,645
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Beurteilung Mitarbeiter CBTA
Claudi
17.03.2025 16:02
Mein Muster war ausdrücklich für das Assessment NACH dem erfolgreichen und hoffentlich bedarfsgerechten Lehrgang gedacht. Das habe ich gebastelt, weil der Schulungsanbieter, bei dem u.a. ich mich schulen lasse*, sowas möchte/ braucht und die Daten entsprechend auf dem Zertifikat vermerkt.
*nur, um einen Zettel zu haben, dass ich auch GG im Luftverkehr "kann", ich bin selbst nicht am Lufttransport von Gefahrgut beteiligt (außer manchmal als Passagier).
9
635
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Digitales Beförderungspapier
DJSMP
17.03.2025 15:13
Scheint auf jeden Fall noch viel Sand im Getriebe zu sein.
Und wenn der Fahrzeugführer mir als (nicht am System teilnehmender) Verlader das Beförderungspapier auf so nem Scanner vorzeigt, dann würde er bei mir unverrichteter Dinge wieder abtreten, wenn ich nicht auch Zugriff auf das System hätte.
9
531
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Gefährlicher Abfall - ADR Pflichtig?!
ATHI
17.03.2025 12:01
Okay, so würde ich es auch verstehen. -Danke! Dann habe ich bzw. unsere Firma doch grundsätzlich ein größeres Problem, da unsere Mulden alle nicht Flüssigkeits- bzw. Staubdicht sind. Ich freu mich :-/ Danke für den Hinweis auf 7.3.3. und 7.3.2 Es gibt Containersäcke aus PE-Folie. Bei Emballagen immer immer sinnvoll so einen zu nutzen. Etwas Bindemittel unten rein und alles ist schön!
11
640
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Abfahrtskontrolle
Claudi
13.03.2025 15:03
Wie viele Sprachversionen von schriftlichen Weisungen werden den in der Regel im LKW mitgeführt? Die Nationalität des Fahrers kriegt man ja noch auf der ADR-Card raus, aber dann auch noch die richtig Sprachversion zu erwischen? Das finde ich zu zeitaufwendig und auch nicht in der Verantwortung des Verladers.
Der Beförderer muss wissen, welche Sprache seine eingesetzten Fahrer sprechen. Es wird in der Regel 1 Sprachversion mitgeführt - eine, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Wenn weitere Fahrzeugbesatzung dabei ist (Beifahrer, sofern zulässig und kein Fahrgast), muss auch diese die Schriftlichen Weisungen lesen und verstehen können - ggf. also auch in einer zweiten Sprachversion für den/ die Beifahrer.
10
621
Beitrag komplett anzeigen
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
ADR 2025
von UBurkhard - 28.03.2025 08:25
|
|
|
|