Re: Prüfzertifikat Lithium-Ionen Batterien
Claudi
20.02.2025 23:06
Hallo, falls Sie allerdings ein Zertifikat für kritisch/nicht kritisch suchen, wurde Ihnen schon eine Antwort zusammengestellt. Sie finden außerdem eine kurze Auflistung von Faktoren in der SV 376 ADR. Diese Auflistung hat aber nur sehr begrenzten Erkenntniswert, weil sie keine Grenzwerte oder Kriterien nennt, anhand deren die Faktoren zu bewerten sind. Dies aus meiner ganz persönlichen Sicht deshalb, weil die Vorschriftenmacher international selbst nicht wissen, wo die Grenzen liegen. Und deshalb würde ich jeden Li-Akku, der auch nur einen der äußerlich erkennbaren Faktoren (Formänderung, Wärme, Beschädigung) erkennbar aufweist, als kritisch einstufen. Gruß M.A.T. Das Problem ist, dass diese Entscheidung zu rot massive logistische Folgen hat: hochkomplexe Hochsicherheitsverpackung, kennzeichnungspflichtiger Transport, Lagerung ggf. vielfach ausgeschlossen. Wenn man ein Batteriemodul hat, bei dem irgendwann zwischen Herstellung und jetzt jemand ne Schraube zu stark angezogen hat und ein Stück Plastik weggeplatzt ist oder ein Kratzer im Gehäuse ist, die Batterie aber sonst keine Fehlfunktionen aufweist, ist sie sehr wahrscheinlich nicht kritisch. Ein Servicetechniker, der einen Akku tauscht, kann einen nichtkritischen Akku vom Einsatzort mit in die Firma bringen und dort fachgerecht sammeln/ entsorgen. Bei einem kritischen geht das nicht. Wenn ich einen aufgeblähten Laptopakku zu Hause habe, der aber völlig friedlich ist (und den ich ggf. noch 48 h unter Wasser hatte), kann ich den kritisch nicht zum Recyclinghof fahren, unkritsch schon. Ja, mit worst case macht man sicherheitsmäßig nichts falsch, aber wir sind (interne oder externe) Berater und die Leute, die unsere Beratung nutzen, wollen wissen: was müssen wir machen, was muss ein? Und ja, auch, wie geht es möglichst wirtschaftlich und einfach. Das ist bei Batterien komplex und ich wünschte mir konkretere Handlungsleitfäden dazu. Und ja, jemand (nicht der GB) muss die Verantwortung tragen für die Festlegung des Zustandes.
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Re: Kennzeichnung Ranolazin API
M.A.T.
20.02.2025 13:56
Also wenn ich das richtig verstehe kann ich bei allen flüssigen und gasförmigen Gemischen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, auf die Selbsteinstufung verzichten? Radio Eriwan antwortet: Ja, aber.... Nicht bei Gemischen, denn die werden idR nicht vom UBA eingestuft und verkündet. Die Stoffeinstufungen dort sind erst mal verbindlich, aber beachten Sie bitte die Vorbehalte auf der verlinkten UBA-Seite: wenn neuere Testergebnisse und Erfahrungen vorliegen sind die bei der Einstufung zu berücksichtigen. Es werden auch häufig ältere Einstufungen geändert, wowohl nach oben als auch nach unten. Gruß M.A.T.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
Bergmannsheil
20.02.2025 08:46
Guten Morgen, Wenn die Tätigkeit des Verpackens nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil mit dem Kurierdienst ist, bleibt meiner Auffassung nach die Arztpraxis Verlader und Verpacker. ... Wenn der Kurierdienstfahrer ohne vertragliche Grundlage das Versandstück komplettiert würde er das als "Erfüllungsgehilfe" der Arztpraxis machen. ich denke, das ist eine nachvollziehbare Begründung. vielen Dank an alle, die ihre Meinung bzw. Stellungnahme zu einer Frage, die sich nicht direkt aus dem ADR ableiten lässt, abgegeben haben. Dafür schätze ich das Forum sehr.
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Re: Transport von Stapler-Diesel für Unternehmen
Nitro
20.02.2025 08:19
Hallo Zusammen
Bemerkung am Rande: Es gibt diese Tankstellen für Diesel auch mit einer Zulassung als Fass (z.B. 1A2) bis 450 L. Dann muss man die nicht alle 2.5 Jahre prüfen. Empfohlen wird das natürlich trotzdem. Aber mann ist dann nicht gleich illegal unterwegs, wenn man es vergessen hat. Für Benzin gibt es die auch, dann in der Regel bis 330 L, damit man dass unter 1.1.3.6 fahren kann.
Gruss Nitro
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Re: Wer erfand die UN-Nummern?
M.A.T.
19.02.2025 14:38
Auch in anderen Nachschlagewerken, wie dem Gefahrgut Schlüssel (Loseblattsammlung von Kühn, Birett, 1987) finde ich war die Nummern 0002 und 0003 aufgeführt, jedoch ohne weitere Angaben.
Hallo, JanRo, da ich den Gefahrgut-Schlüssel von 1995 bis 2021 betreut habe kann ich zu diesem Punkt eine eindeutige Auskunft geben. Die beiden Autoren (Kühn und Birett) hatten zunächst nur die tatsächlich belegten und im damaligen IMCO-Code aufgeführten UN-Nummern ab 1000 aufgenommen - also ohne Klasse 1, da diese eigene Kennzeichnungsregeln hatte. Es wurde dann von Kunden das Fehlen der Klasse 1 als Manko angesehen. Auch gab es Rückmeldungen, in denen aus den "Lücken" in der Aufzählung ab 1000 geschlossen wurde, es sei etwas vergessen worden. Nach längeren Diskussionen beschlossen die Autoren danach, die Klasse 1 ebenfalls zu berücksichtigen, und die jeweils nicht belegten UNNR mit aufzuführen. Damit waren diese beiden Probleme gelöst; der Umfang des damals noch kleinen Werkes erhöhte sich allerdings. Aufgrund der damaligen, nur für diese Klasse geltenden, Anforderungen aus dem dt. Sprengstoffrecht wurde für die Explosivstoffe eine separate Liste erarbeitet und vor der bestehenden eingeordnet. Besonders die Kodierungen zum Sprengrecht wurden von Kunden sehr begrüßt. Diese Struktur habe ich bis 2021 beibehalten, um die Praktiker bestmöglich zu unterstützen. Ich hoffe, das erklärt diesen Punkt. Falls Sie noch weitere Fragen speziell zum Gefahrgut-Schlüssel haben, können Sie mich gerne über eine PM kontaktieren. Den Hintergrund für die "Sprünge" in den Vorschriften selbst hat Kollege Gerald schon erläutert. Übrigens endete im damaligen Schlüssel die numerische Aufzählung mit 2551. Bis heute stimmen beispielsweise die US-Vorschriften nicht genau mit den UN-Empfehlungen überein, was die Nummern angeht. Darum haben reine US-Nummern auch die vorangestellte "NA"-Kennung, für North America. Freundliche Grüße M.A.T.
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Re: SP A70
M.A.T.
19.02.2025 08:46
Wenn es ordentlich vorbereitet und dokumentiert ist sollte es ja eigentlich ein Gefahrgut mehr sein und dann auch von Luftfrachtunternehmen als nicht Gefahrgut transportiert werden können, oder?
"kein" Hallo, wie bereits gesagt: die Entscheidung liegt letztendlich beim Operator, und der Kunde ist dem ausgeliefert. Wenn der Operator nicht will, muß er nicht. M.A.T.
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Transport von UN3489 Lithium Batterien, Prototypen
moerser
18.02.2025 19:13
Der Kunde möchte Batterien als Prototyp zum Zwecke der Prüfung weiterversenden. SV 310 okVerpackungsanweisung P910 - UN geprüfte Veropackung - ok- nur eine Batterie je Verpackung da über 40 kg - ok- Jede Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt sein. - In Luftpolsterfolie einwickeln ist doch keine Inneverpackung, oder?Aber was bitteschön ist Polstermaterial, das nicht brennbar oder elektrisch leitfähig gemäß einer Norm, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde (Deutschland), anerkannt ist? Ich hänge mal Bilder an, wie die Ware beim Kunden angekommen ist. Mit dem Cirrux Kissen bin ich ja einverstanden, aber was ist mit den Styroprverpackungen die zum Ausfüllen verwendet wurden, die sind doch definitiv brennbar, aber sind sich auch "Polstermaterial"? Schließlich ist der Karton als solches ist ja auch brennbar? Und die Steinwolle??? Ok Rockwoll sagt: Stein brennt nicht. Daher sind Dämmstoffe aus Steinwolle nichtbrennbar, Euroklasse A1 nach DIN EN 13501-1 bzw. Baustoffklasse A1 nach DIN 4102-1 und leisten mit einem Schmelzpunkt von über 1.000 °C einen wertvollen Beitrag zum vorbeugenden baulichen Brandschutz. Könnte bei der Steinwolle also passen mit der annerkanten Norm., oder?
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Re: Gerät/ Maschine oder Fahrzeug, welche UN-Nummer?
Claudi
18.02.2025 12:59
SV669 sagt ja, dass Anhänger wie Fahrzeuge behandelt werden (relativiert also die Definition in SV388), aber die Batterie muss eben während der Beförderung verwendet werden... passt also hier wirklich nicht.
UN3536 passt auch nicht, das wäre ja Bereitstellung der Energie außerhalb.
UN3480 fällt aber auch weg, das wäre nur die Batterie, aber hier ist ja Ausrüstung mit dabei.
Dann UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN P903 (4): Große Ausrüstungen dürfen unverpackt [..] zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Dann ist der Anhänger eine große Ausrüstung. Ich denke, die Batterie ist gleichwertig geschützt? Batterien muss außerdem gegen Kurzschluss geschützt sein. Ausrüstung muss deaktiviert/ ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung geschützt sein. Eine Verpackung ist nicht erforderlich. Gefahrzettel 9A und UN3481 außen dran und dann halt Gefahrguttransport </> 1000 Punkte je nach Batteriegewicht. Prüfzusammenfassung der Batterie muss existieren, Batterie natürlich "grün"/ unbeschädigt.
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Re: Versand von GG in Umverpackung
M.A.T.
17.02.2025 09:51
Hallo, egal welche Umverpackung Sie verwenden, die Vorgaben von respektive 3.4, 3.5, allfälligen VA und 5.1.2 sind einzuhalten. Ich kenne nur die Ausnahme nach 5.1.2.1a), was für eine Pappkiste ja nicht zutrifft. Wenn es keine Umverpackung sondern die Versandverpackung ist gelten alle Vorgaben dafür, mit Kennzeichnung, Prüfung etc. Gruß M.A.T.
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Re: UN 1950 oder UN 1057, Rangfolgeregel
Claudi
14.02.2025 10:07
Ich kenne Spraydosen (definitiv, Bausweise, Größe) zum Nachfüllen von Feuerzeugen. Unter der Schutzkappe ist ein Röhrchen (ungefährt so, wie das, was bei Spraydosen unter dem Druckknopf ist). Dazu gibt es Adapter mit Plastikaufsätzen, die auf das Röhrchen aufgesteckt werden können, um auf verschiedene Feuerzeug-Befüllöffnungen zu passen.
Entnommen wird das Gas, in dem das Röhrchen Richtung Dose gedrückt wird, dann strömt Gas aus.
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Re: Asbest Neuerungen
Claudi
14.02.2025 07:55
Hi, SV 168 - gebundenes Asbest, irgendwie verpackt, damit sich keine Fasern lösen - dann freigestellt. Wie transportiert wird, ist egal: Mulde, Kiste, egal. Man hier nach Erfüllung der SV168 aus dem ADR raus. SV 168 erreicht man nicht mit einer Verpackung zu tun, sondern mit dem Material: "so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann". Hergestellte Gegenstände müssen ggf. "faserdicht" verpackt werden. Aber z. B. Dachplatten oder so sind keine Gegenstände. Freies Asbest bleibt im Gefahrgutrecht. SV 678 bedingt keine Freistellung. SV 678 steht in direktem und alleinigem Zusammenhang mit AP12. Die SV 678 lässt für freies Asbest die Beförderung in loser Schüttung ("dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden") zu. In der SV 678 wird der Ablauf beschrieben, in der dazu gehörigen AP 12 die Umschließung und Beschaffenheit des "Containersacks". Außerdem geben VC1 bzw. VC2 die Art des Containers/ der Mulde vor. Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt? Bei gebundenem Asbest bist du ja schon bei SV 168 freigestellt, die AP12 musst du nicht mehr lesen. Man darf natürlich auch gebundenes Asbest in einen Containersack verpacken, mehr machen geht fast immer. Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt? Anders herum: du liest erst die SV 678 und wirst darüber auf 7.3 verwiesen. Außerdem bedingt SV678 keine Freistellung, d.h. du liest in der Gefahrgutliste weiter und kommst spätestens da zu 7.3 und AP12. Bigbags in einem Containersack geht (7-2.2 RSEB), es war, ist und bleibt dann eine lose Schüttung nach SV678 - kennzeichnungspflichtiger GG-Transport. Der Containersack muss alle Anforderungen erfüllen, die BigBags optional und dürfen auch undicht werden, solange der Containersack dicht ist.
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Re: Lagerung von Gefahrstoffen in CH
M.A.T.
13.02.2025 14:27
Hallo, wäre da nicht von der zuständigen Kantonsbehörde eine eindeutige Antwort zu bekommen? Das wäre meine erste Anlaufstelle. Da in diesem Lagerleitfaden explizit auf die TRGS verwiesen wird dürfte es wohl akzeptiert werden, wenn danach verfahren wird. Immerhin waren an dem Leitfaden die Behörden beteiligt. Bei unterschiedlich hohen Anforderungen sollten die jeweils höchsten berücksichtigt werden, soweit das keinen Widerspruch zum nationalen Recht bringt. Betreffend WGK-Einstufungen habe ich von schweizer Kollegen mehrmals gehört, daß die in CH auch akzeptiert werden. Ob das auf formalen oder auf inoffiziellen Grundlagen beruht weiß ich nicht. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Übertragung von Pflichten?
Claudi
13.02.2025 07:55
Hallo, ich hole das Thema mal hoch:
Ein Unternehmen XYZ möchte Absender-, Verlader-, Entladerpflichten (auch Lasi) auf einen externer Dienstleister ABC übertragen - dabei geht es eigentlich um die Durchführung von Fahrzeugkontrollen (im Auftrag des Unternehmes XYZ). Bei Abweichungen entscheidet übrigens nicht der Dienstleister, sondern ruft beauftragte Personen bei XYZ an und befolgt die XYZ-interne Meldekette.
Ob diese Pflichtenübertragung deren Ernst ist oder nur jemand ohne Ahnung den Anforderungskatalog geschrieben hat, weiß ich nicht.
Im Forum sind ein paar Vorträge von Juristen bei IHKen verlinkt - die Links sind aber tot. Hat jemand da noch etwas vorliegen an Material? Ich hätte gern etwas juristischen Background, warum das, was XYZ plant, nicht geht. Davon abgesehen, dass der Dienstleister sowas nicht machen wird, würde ich XYZ gern verständlich machen, dass auch kein anderer Dienstleister da mitspielen wird und sie sich in rechtlich ganz problematische Gefilde begeben.
Meine Argumente - fallen euch noch mehr ein?:
-Empfängerkreis Bußgeld würde ggf. nur erweitert, d.h. ggf. zahlen XYZ und ABC, aber XYZ zahlt, wenn er seine Pflichtenerfüllung nicht nachweisen kann -man kann streng genommen keine Pflichten übertragen sondern nur deren Wahrnehmung. ABC kann als Erfüllungsgehilfe eingekauft werden, damit XYZ seine Pflichten erfüllt. XYZ muss natürlich sorgfältig auswählen, ob ABC geeignet ist und ABC kontrollieren -Definition von Absender, Verlader: Absender bedeutet Vertragsschluss mit Beförderer - das tut ABC nicht. Verlader: auch unmittelbarer Besitzer des GG: soll und will ABC sicher nicht werden -Pflichten beinhalten weit mehr als Dinge aus Teil 7 ADR, die ABC gar nicht beeinflussen kann
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Re: Kartonage 4G zu klein
Claudi
12.02.2025 17:37
Wenn rechts ein Kanister als Einzelverpackung drin ist und dieses Papp-"Kunstwerk" nur die Umverpackung ist, muss natürlich der Kanister drinnen auch gefahrgutrechtlich markiert/ gekennzeichnet sein und natürlich der Verpackungsanweisung und Zulassung (u.a. Verträglichkeit, Dichte) entsprechen.
Die Umverpackung wäre dann natürlich auch zwangsläufig als solche zu kennzeichnen.
Wo ist denn eigentlich die UN-Nummer? Ist die auf den unkenntlich gemachten Teil oder fehlt die (und ggf. weiteres je nach Verkehrsträger).
Wenn man nicht über die 12kg + widerstandsfähiges stoßfestes Gehäuse bei den Batterien und bei dem Klasse 3-Produkt über Kanister-Einzelverpackung irgendwie die Kurve kriegt, geht das gar nicht!
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Re: Lithium Metal Batterien
Claudi
12.02.2025 08:18
Guten Tag Leider verlaufe ich mich im Batterie-Dschungel. Ich möchte 4x UN3090 Knopfzellen nach Korea versenden. der Lithiumgehalt liegt bei 0,27g Batterie Gewicht ist 8,3g. Ich dachte es gibt eine Ausnahme für Knopfzellen wenn ich eine Prüfzusammenfassung habe. Ich finde aber nichts im DGR. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen. Danke Nein, gibt es nicht. Die Section II der PI968 ist 2022 gestrichen worden, daher geht Luftversand nur noch per Section IB (oder IA, aber hier reicht IB, weil kleine Batterien). Prüfzusammenfassung braucht man IMMER bei Lithiumbatterien - Ausnahme sind UN3091-Knopfzellen IN Ausrüstungen. Deine UN3090 fliegen also nur nach PI 968 Section IB, d.h. Shipper's Declaration, nach CBTA geschulte Verpacker und Versender, Annahmecheck, Verpackung entsprechend herrichten (muss Fallprüfung und Stapeldruckprüfung standhalten können), CAO-Sendung, Airline und Land checken, v.a. Airline ob die UN3090 überhaupt annimmt.Das ist aufwendig und sicherlich nicht günstig. Alternative: Knopfzellen nicht hinschicken sondern im Land beschaffen - wenn das Standardzellen sind ist das kein Problem. Oder: per Schiff schicken, dauert halt lange, geht aber als SV188.
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Re: Versandstücke als Umverpackung; Kennzeichnung
M.A.T.
11.02.2025 11:28
Hallo und Willkommen! Der Hintergrund ist natürlich, daß ein Versandstück nur für leichteren Umschlag umverpackt wird. Sobald die Umverpackung entfernt ist können einzelne Versandstücke aber weiterbefördert werden. Darum muß jedes Versandstück für sich gekennzeichnet sein. Ihre Interpretation ist also vollkommen passend. Auch Ihre Logik - wenn nichts innen was dann draußen? -stimmt genau. Gruß M.A.T.
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Re: Overpack - Seetransport - UN1223 Kerosin
M.A.T.
11.02.2025 11:01
Hallo noch einmal, Uwe73 ...Danke M.A.T für den Hinweis der Sicherung der Stahlfässer innerhalb der Kisten, auf Grund der intensiven Belastung beim Seetransport. Dazu noch ein kleiner Hinweis, der aber in der Praxis sehr relevant ist. Wenn Verschläge (Danke, daß Kollege Madsen auf den üblichen Ausdruck hinwies.) genagelt werden sollten die Wände durch den Deckel / Platte senkrecht und nicht durch die Wand waagerecht in Deckel / Platte genagelt werden. Ergibt größere Belastbarkeit bei den stärkeren horizontalen Beschleunigungen. Gruß M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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