Re: Spanien - GbV oder ähnliches?
Claudi
15.07.2024 14:09
Es gibt Möglichkeiten, auf den GB zu verzichten: Artikel 24 des Real Decreto (RD) 97/2014, de 14 de febrero, por el que se regulan las operaciones de transporte de mercancías peligrosas por carretera en territorio español. (PDF: https://www.boe.es/boe/dias/2014/02/27/pdfs/BOE-A-2014-2110.pdf) Las disposiciones que afectan al consejero de seguridad, contempladas en el ADR, no serán de aplicación a las actividades que: a) Se realicen de acuerdo con lo establecido en el artículo 2.5 y en el apartado 9 del anejo 1 del presente real decreto, o b) se vean afectadas por algún tipo de exención en las condiciones y cantidades previstas en el ADR. Die Bestimmungen über den Sicherheitsberater im ADR gelten nicht für Tätigkeiten, die: a) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2.5 und des Abschnitts 9 der Anlage 1 dieses Königlichen Erlasses durchgeführt werden; oder b) von irgendeiner Art von Freistellung unter den im ADR vorgesehenen Bedingungen und Mengen betroffen sind, die im ADR vorgesehen sind. a) verweist auf 2.5 (Streitkräfte)und Anhang 1 Abschnitt 9 Strafverfolgungsbehörden ---------------------------------- Ich meine, der Gefahrgutbeauftragte/ Sicherheitsberater müsste auch vor Ort sein/ eine spanische Adresse haben, d.h das kann man wohl nicht z. B. aus einem Nachbarland/ anderen EU-Land machen und dann Mal im Jahr hinfahren. Dazu habe ich aber akut keine Quelle parat. Schon der Sprache wegen sollte das jemand vor Ort machen.
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Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
Gerald
14.07.2024 10:48
Hallo, am 24.09.2024 findet in Rottendorf bei Würzburg der nächste Fachkundelehrgang
- Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung) - Pulverhändler (mit Prüfung) und - Wiederholer (ohne Prüfung)
gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt.
Ein Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten für UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprengstoffgesetz findet auf Anfrage und der entsprechenden Teilnehmerzahl statt, in Absprache auch als Inhouse- Schulungen möglich.
Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datein zum Download bereit stehen.
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Re: Gefahrstoff muss aus Tanklaster geholt werden
Gerald
12.07.2024 13:54
Hallo M.A.T., für tiefkalte Gase ist es bei kleineren Leckagen möglich, mit Wassernebel die Stelle so lange zu besprühen, bis das Wasser am Metall durch die Verdunstungskälte des Gases vereist und so die Leckage eindämmt Ist ein sehr guter Hinweis, mir persönlich war das bekannt, da ich ja auch die Lehrberechtigung für den Aufbaukurs Tank habe und vor sehr vielen Jahren eine sehr gute Ausbildung als "Ausbilder nach Gefahrgutrecht" bekommen habe. Die PetroTrans in Kassel hat ja seit 2018 nicht mehr stattgefunden, und der Transport von Gasen in Tankfahrzeugen wurde eher Stiefmütterlich bei dieser Messe in Kassel behandelt. Aber ich bin gern auf diese Messe gefahren, weil man da gut an Bilder und Informationen von Fachleuten im Bezug der Technik rangekommen ist, welche ich sehr gut in meine Präsentation einarbeiten konnte. Hier ging es mehr um Mineralöle, und die Firma Rohr, glaube ich hat 2010 (leider weiß ich das Jahr nicht mehr genau), eine Notentleerungseinrichtung für Tankfahrzeuge vorgestellt. Nun findet die PetroTrans leider nicht mehr statt, aber sie zieht unter einem neuen Namen "Fuel & Gas Logistics" im Oktober nach Leipzig, darauf freue ich mich schon. Da kommt man auf jeden Fall an die neusten Informationen und Bilder, ich treffe alte Bekannt und der Bereich Gase wird auch etwas besser dargestellt, so ist die Planung. Lassen wir uns überraschen.
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Brückenkollision Baltimore am 26.3.24
M.A.T.
11.07.2024 20:36
Guten Abend, zu der obigen Kollision liegt seit Mai ein vorläufiger Untersuchungsbericht vor. Zu den 56 geladenen Gefahrgutcontainern stellt er fest, daß 14 Container durch die Kollision beschädigt wurden. Glücklicherweise gelangte keines der Gefahrgüter der Klassen 3, 8 und 9 ins Wasser. Interessant ist aus meiner Sicht, welche Stellen und Firmen nach dem Unglück zum Einsatz kamen. Dazu stehen Details auf den Seiten 17 bis 19 des Berichts, der hier runtergeladen werden kann. Beeindruckend finde ich die schnelle Reaktion aller Beteiligten, sowohl Besatzung als auch Lotsen und Brückenaufsicht. Gruß M.A.T.
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Re: ADR 2025
Gerald
11.07.2024 12:05
Hallo Herr Damm, Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, Das klinkt ja nicht schlecht, nur nich jeder sieht es so, vor allen bei manch so einer Kontrolle. Ich bin eher für klare Reglungen, wo es kein nach rechts bzw. nach links gibt, also auf "Messersschneide"! Und gerade zu diesem Thema hatten wir hier im Forum schon genug anfragen. Und so bin ich dann schon froh, dass es ab 01.01.2025 eine klare Reglung gibt. Die Praxis wird dann zeigen, ob das bei allen angekommen ist.
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Re: Zuordnung Klasse 4.1
M.A.T.
11.07.2024 09:57
Hallo, Andreas_K, immer gerne. Auch wenn die Meinungen über die Gliederung der DGR geteilt sind - wenn alle VT wie IMDG aufgebaut wären fände ich den praktischen Umgang damit einfacher. Gruß und frohes Schaffen. M.A.T.
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Re: Freistellung 2.2.3.1.5
DJSMP
10.07.2024 14:53
Hallo Christin1975,
bitte machet nich! :-) Ich kann hier, wie bereits angesprochen, auch nur dazu raten, den 2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffen entweder komplett (wenn die Anwendung der Freistellung denn sein muss) oder gar nicht anzuwenden. Denkt bitte an die Beförderungsbeteiligten nach euch in der Transportkette.
Warum sollen die Versandstücke denn gefahrgutrechtlich gekennzeichnet werden, wenn es doch auf der Straße kein Gefahrgut sein soll? Das ist doch nach dem gesunden Menschenverstand völliger Unsinn. Die Vorgehensweise klingt mir sehr danach, sich die Rosinen aus den Vorschriften raus zu picken und das Unbequeme zu ignorieren. Ist nicht Meins!
Bei der Anwendung der RESEB weise ich zunächst darauf hin, dass diese nur für Deutschland gilt. In anderen Ländern könnten diese Interpretationen nicht gelten. Der Punkt 3-16 der RSEB ist für mich für das diskutierte Thema nicht zutreffend. Da geht es darum, dass LQ-Versandstücke zusätzlich mit Kennzeichen Regelversand (z.B. wegen Luftverkehr) versehen sein können. Punkt 5-2 der RSEB lasse ich für die Rosinenpicker gelten.
Zur Rechtskraft des verlinkten Artikels hatten wir uns bereits ausgetauscht. Ich persönlich finde es furchtbar, dass eine solche Vorgehensweise noch öffentlich kommuniziert bzw. sogar angeraten wird. Aber da hat sicher jeder eine andere Meinung dazu. Ich denke hier an die Beförderungsbeteiligten, die sowas umsetzen müssen. Vielleicht ist dann der Absender sogar noch der Spediteur (wieder andere Diskussion), der das vom Auftraggeber erbt. Und ich denke vor allem an die Überwachungsorgane, die das dann vor Ort kontrollieren und verstehen müssen.
Ich könnte mir dann eine gewisse Schadenfreude nicht verkneifen, wenn der LKW an der Weiterfahrt gehindert wird und 3 Stunden stehen bleibt. :-)
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Re: Versand Freimenge Gefahrgut
Claudi
09.07.2024 17:50
Bei internationalem Versand per Paket wird oft geflogen und die Gefahrgut-Vorschriften für den Luftversand sind deutlich strenger als für Straße und See bzw. ist die Versandweise als Begrenzte Menge im Luftverkehr wenig praktikabel, da vergleichsweise aufwendig und viele Airlines nehmen sowas nicht mit. Mit gesondertem Vertrag nehmen die üblichen Paketdienste auch Gefahrgut international durchaus an (DHL, GLS, UPS, trans-o-flex z. B.), allerdings können darin weitere Anforderungen an den Versender z. B. bzgl. Schulung (IATA Gefahrgutschulung), QM-System, dokumentierte Prozesse gestellt sein. Ggf. gibt es - mit Vertrag - bei den Paketdiensten die Möglichkeit, innerhalb Europas als ADR/ road only zu versenden, dann wird der Versand länger dauern, aber definitiv nicht geflogen. Das geht als als Begrenzte Menge (Kapitel 3.4 ADR). Muss man aber abstimmen und den entsprechenden Service buchen, damit das Paket nicht aus Versehen im Flieger landet. Wenn ich auf der Verpackung dokumentiere, dass es sich um UN 2878 Titanschwamm handelt, Klasse 4.1 und Freimenge Gut gemeint, aber mach das nicht frei Nase - solche Sendungen bleiben zu 99% stehen, weil der Paketdienst dann nicht weiß: ist das Begrenzte Menge? Ist das vollreguliertes Gefahrgut, welches wir nicht befördern dürfen? Innenverpackung (nach Gefahrstoffrecht kennzeichen, weil Gefahrstoff, Arbeitsschutz) mit deinem Produkt (jeweils max. 5 kg), am besten nix zerbrechliches, Material mit Füllgut verträglich, sicher und dicht verschließen das in einen schönen stabilen wasserbeständigen Karton polstern, optional Sicherheitsdatenblatt mit rein (muss aber nicht, kannst du den Kunden auch zumailen) ordentlich zukleben Bruttogewicht max. 30 kg LQ-Raute (10x10 cm, schwarze Spitzen oben und unten) drauf Paketdienst finden, entsprechenden Vertrag schließen/ sich beraten lassen, welcher Service der richtige ist für deine Zielorte (Hinweis: Gefahrgut in begrenzten Mengen nicht vergessen) Nach ADR 1.3, wie MAT schon schrieb, müssen Personen im Umfang ihrer Tätigkeiten (bei dir: Versand von Gefahrgut in begrenzten Mengen) unterwiesen sein - sowas gibt es bestimmt als Schulung, ggf. Video- oder e-Learning oder dein Arbeitgeber schaut anderweitig, wie er dich in die Lage versetzt und mit dem nötigen Wissen ausstattet
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Leseprobe: Überwachen und beraten
Gerald
09.07.2024 14:03
Hallo, auf der Seite Gefahrgut-Portal besteht die Möglichkeut eine kostenlose Lesebrobe zu dem Thema "Die Tätigkeit von Gefahrgutbeauftragten bewegt sich in einem (vom Gesetzgeber gewollten) Spannungsfeld: zwischen "verlängertem Arm der Überwachungsbehörden", Beratungs- und Ausbildungsaufgaben einerseits – und dem operativen Geschäft des Unternehmens andererseits." als Download (man muss seine E-mailadresse hinterlegen). Auf sechs Seiten wird beschrieben, wie es mit den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten aussieht!
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Re: Klassifizierung in Klasse 8
Claudi
09.07.2024 11:34
H412 führt nicht in UN3082 - die verdächtigen H-Sätze da sind H400, H410 und H411. Produkte, die nur H412 haben, sind nicht als umweltgefährdend nach GG-Recht eingestuft. Wenn man verschiedene SDB zu dem Stoff googelt, findet man verschiedene Gefahrstoff-Einstufungen, siehe auch hier: https://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory-database/-/discli/details/100733 - teilweise ohne den H314. Die SDB, die ich stichprobenartig mal angeschaut habe, die den H314 drin haben, haben aber alle auch als GG eingestuft. H314 ist für mich äußerst verdächtig für eine GG-Einstufung. Die CLP-Verordung bringt den pH-Wert ins Spiel: Tabelle 3.2.4 pH kleiner gleich 2 --> hautätzend Kat. 1 Tabelle 3.2.1 sagt was zu Einwirkungszeiten - das könnte man mal mit den Kriterien aus dem GG-Recht vergleichen.
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Re: Kennzeichnung Schraubensicherrung UN2810
M.A.T.
09.07.2024 09:12
Hallo, danke für das SDB. Wenn man reinschaut könnte es sein, daß besonders kritische Stimmen fragen, wie die WGK-Selbsteinstufung bzw das Fehlen der UBA-Einstufung für 101-37-1, H411, Cumol als gefahrbestimmende Komponente und 14.6 zusammenpassen. Nur so als Hinweis. Frohes Schaffen und Gruß M.A.T.
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Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm
Gerald
08.07.2024 13:25
Hallo, die IHK Ulm hat heute folgendes Veröffentlicht: Beförderungspapier nach ADR - Ungereinigte leere VerpackungenNach Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR gibt es bekanntermaßen eine vereinfachte Dokumentation, wenn leere ungereinigte Verpackungen (inkl. Gefäße für Gase bis 1000 l Fassungsraum), die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten haben, befördert werden sollen. Beispiele: Leere ungereinigte Kanister, die UN 1230 enthalten haben – Leere Verpackungen, 3 (6.1) oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 3, 6.1. Leere ungereinigte Gasflaschen, die UN 1066 enthalten haben – Leere Gefäße 2.2 oder Leere Gefäße, 2. Da die ungereinigten leeren Verpackungen nach 1.1.3.6.3 ADR in der Regel der Beförderungskategorie 4 (unbegrenzt) zugeordnet sind, macht die Vereinfachung Sinn. Es ist dabei nur eine überschaubare Anzahl von ADR-Vorschriften zu beachten. Aber Achtung: Warum das ADR diese vereinfachte Dokumentation im Beförderungspapier aber auch für leere ungereinigte Verpackungen zulässt, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, ist schwer nachzuvollziehen. In diesem Fall bleibt es bei der Beförderungskategorie 0. D. h., es gibt keinerlei Befreiungstatbestände. Damit sind u. a. die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln, das Mitführen der Schriftlichen Weisungen, das Vorhandensein der ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrzeugführer, die Ausrüstungsvorschriften, die Beachtung der Tunnelbeschränkungen etc. verbunden. Beispiel: 10 Leere ungereinigte Fässer, die UN 2315 enthalten haben – zulässige Dokumentation nach ADR: Leere Verpackungen, 9 oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 9. Bei dieser Art der Dokumentation eine vermeintlich einfache und erleichterte Beförderung. Wenn der Absender bzw. der Verlader den Beförderer bzw. den Fahrzeugführer nicht informieren, dass es sich hierbei um eine Beförderung der Beförderungskategorie 0 handelt, wird es bei einer Kontrolle teuer. Es erscheint daher sinnvoll, in solchen Fällen die „normale“ Dokumentation nach 5.4.1.1.1 i. V. m. 5.4.1.1.6.1 ADR vorzunehmen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Also im genannten Beispiel das Beförderungspapier wie folgt zu gestalten: UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, 9, II, (D/E), leer, umweltgefährdend, ungereinigt, 10 Fässer. Da bei Beförderungskategorie 0 kein Punktewert ermittelt werden kann, empfiehlt es sich zudem darauf hinzuweisen, dass keine Befreiungen im Sinne von 1.1.3.6 ADR nutzbar sind (z. B. Beförderungskategorie 0 – keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich). Nachtrag: Einen weitere Veröffentlichung habe ich unter ADR 2025 geschrieben, da er dort besser hinpasst!
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Re: Abgrenzung Fahrzeug zu Gerät, SV 388
Peter06
04.07.2024 13:47
Danke, das steht schon in meinem einleitenden Thementext oben drin. An der strukturellen Gliederung der SV 388 ist zu der eigentlichen Problemstellung keine Änderung in dem mir bisher zugänglichen Entwurf für ADR 2025 vorgesehen. UN 3171 bis 31.12.2024 ist somit natürlich synonym mit UN 3556 ab 01.01.2025 einschließlich dem zulässigen Übergangszeitraum zu verwenden.
Peter
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Re: Klasse 1.4B UN 0255 Befähigungsscheinpflichtig
Gerald
02.07.2024 11:53
Hallo Claudi, Keine SprengG-Fachfrau, aber meine Frage: ist die sprengrechtliche Zuordnung ("Klassifizierung") bekannt (vermutlich schon) und könnte die hier genannt werden? Du musst Dich nicht entschuldigen. Leider geht es im Sprengstoffrecht nicht unbedingt um UN-Nummer, es gibt zwei Dokumente in welche man nachsehen sollte, dass ist 1. Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96, S. 1) in Kraft getreten am 30. März 2014 auf Seite 25 bis 30 und2. Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe in seiner gültigen Fassung auf Seite 46 und 47. Das sind die zwei Quellen in welche man schon schauen sollte, denn im SprengG §3 Ziffer 2 Explosivstoffe steht unter a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ...... b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,. Im SprengG unter § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen;... steht. (1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Feuerwerkskörper; Kategorie F1 bis F4 2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater; Kategorie T1 und Kategorie T2 3. sonstige pyrotechnische Gegenstände; Kategorie P1 und Kategorie P2 u.s.w. In der Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz stehen dann zum Beispiel im §4 Absatz 1 bis 4 Ausnahmen bzw. Bedingungen, welche man für bestimmte Kategorien nutzen kann. Nachtrag: Der Fahrer braucht den Befähigungsschein, das Unternehmen die Erlaubnis nach § SprengG (also die Spedition) - das hat nicht jeder. Claudi, stimmt im Prinzip schon, aber nicht immer, was leider bei Anlieferung bzw. Abholung zu Problemen führen könnte, ich habe in diesem Zusammenhang schon genug Nachfragen erhalten. Über dem Befähigungsschein nach §20 muss immer ein Erlaubnisinhaber nach §7 SprengG sitzen, aber, wenn der Erlaubnisinhaber nach §7 keine Unterstellten hat (weil der alleiniger Chef ist) dann hat er eine Erlaubnis nach §7 aber keinen Befähigungsschein nach §20.
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Anhörung durch PHSMA
M.A.T.
01.07.2024 19:36
Guten Abend zusammen, wer von uns in den USA Interessen wahrnimmt kann sich jetzt hier anschauen, wie die ICAO-Änderungen aus US-Sicht bewertet werden sollen, und wie man daran teilnehmen kann. Außerdem weist die PHMSA zusammen mit FMCSA auf zwei Unterlagen betreffend Feuerwerksbeförderung in den USA hin. Diese können hier und hier abgerufen werden. Viel Erfolg M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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