Hallo, bin zwar weder kleiner noch großer Biologe, die 2.2.62.1.5.3 lese ich jedoch als hier einschlägig und damit sind diese toten (= nicht mehr stechfähigen) Organismen kein GG mehr. ... M.A.T.
Hallo,
tatsächlich ist die Zecke ein "Stoff" im Sinne der Klasse 6.2, weil sie Krankheitserreger enthalten kann, hier wäre dann UN 3373 zutreffend.
2.2.62.1.5.3 ADR sehe ich aber nicht als zutreffend, weil der "Krankheitserreger" (nicht der Stoff!) nicht deaktiviert ist/sein muss im toten Tier. MO können außerhalb des Körpers noch lange überleben, so vielleicht auch in toten Zecken. Das Ziel dieses Unterabschnitts ist die Freistellung von z.B. in Formalin oder Ethanol eingelegten Proben.
Wenn die Zecken ganz allgemein gesammelt werden (z.B. um das Vorkommen von Hyalomma in neuen Verbreitungsgebieten zu kartieren), wird auch die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit von pathogenen MO bei den versendeten Tieren genau gleich verhalten wie in der Natur. Dann würde ich Unterabschnitt 2.2.62.1.5.4 ADR heranziehen, auch wenn die Überschrift "gering konzentrierte.." lautet. Das Infektionsrisiko ist als nicht bedeutsam anzusehen, weil eine Übertragung durch Inokulation bei toten Zecken nicht machbar ist.
Nicht vom Text, aber vom Schutzziel passt auch die Freistellung nach 1.1.3.1 a) (ii): Beförderung von Privatpersonen.
Ja, ich weiß, kein Abfall und kein häuslicher Gebrauch, aber ich sehe das Schutzziel als vergleichbar an.
Mit dem Versand wie oben beschrieben habe ich dann überhaupt kein Problem.
Hach, 33 Jahre nach dem Biostudium und dem Kennenlernen von Zecken bei Prof. Mehlhorn noch mal was zu Zecken schreiben zu können, macht mein Berufsleben rund 8-)