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Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) #29044 15.06.2020 14:29
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Denys Offline OP
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Hallo zusammen,

zwei kurze Fragen an die langjährigen Experten:

1. Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen, ist die Geschäftsführung bei Euren Unterweisungen trotzdem mit dabei? Verantwortlich ist die Geschäftsführung ja zwar immer noch, sein Aufgabengebiet tangiert den Gefahrgutbereich aber oft gar nicht.
2. Inwieweit unterscheidet sich bei Euch der Unterweisungspart für die beauftragten Personen? Schlussendlich lässt sich über OwiG und daraus resultierenden Verantwortung sowie über die Stichwörter "Fahrlässigkeit" und "Vorsatz" nicht stundenlang reden...

Danke im Voraus für Eure Antworten.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Denys] #29045 15.06.2020 15:07
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Gerald Offline
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Hallo Denys,

Antwort auf
Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen,


Wie soll es sonst funktionieren? In §9 Abs. 2 OWiG steht in Abschnitt 2 Ziffer 2: "...ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen." dazu steht in der RSEB Ziffer 1-22 "Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein."

Und ich persönlich sehe zwischen einer Unterweisung nach Kapitel 1.3 und einer Unterweisung einer "Beauftragten Person" inhaltlich keinen Unterschied. Die Rechtsgrundlage für die Beauftragte Person hat sich nur geändert, da der §6 „Beauftragte Person“ mit Einführung der GbV 2011 entfallen ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Gerald] #29046 15.06.2020 15:13
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Michael Offline
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Moin,

ich denke
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"Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen,"
ist als erster Teil der Frage gemeint, oder?

Wenn ich die Frage recht verstehe, liegt Deine Frage in der "Befugnis" der beauftragten Person. Eine jährliche Unterweisung ist ja genaugenommen eine Unterweisung, welche nur von disziplinarischen Vorgesetzten erfolgen sollte. In sofern wäre die Anwesenheit bei der jährlichen Unterweisung nicht von Nachteil, wenn die unerwiesenen zu wenigen Vorgesetzten gehören. (Ferner müsste dieser ja auch unterwiesen werden, wenngleich auch etwas ausführlicher).

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Michael] #29047 15.06.2020 16:13
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Gerald Offline
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Hallo Michael,

Antwort auf
Eine jährliche Unterweisung ist ja genaugenommen eine Unterweisung, welche nur von disziplinarischen Vorgesetzten erfolgen sollte.


Das wäre mir aber im Gefahrgutrecht neu, denn wo steht, dass der Vorgesetzte so viel wissen im Bezug des Gefahrgutrechts hat, um so eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. auf Grundlage des §9 Abs. 2 OWiG hat. Ich stelle mir zum Beispiel mal gerade den Chef einer Spedition vor, wobei es bestimmt auch Ausnahmen gibt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Denys] #29048 16.06.2020 06:44
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Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Guten Mogen,

zu Frage 1: § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sagt ja nicht nur etwas über die ausdrückliche, sondern auch die automatische Beauftragung:
"Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, ...".
Wenn (wie bei uns z.B die Apotheke oder auch Bereiche mit Meisterpflicht) ein Betriebsteil nur von Personen mit bestimmten Ausbildungen geleitet werden dürfen, sind beauftragte Personen bereits definiert. Die GF kann sich die Anwesenheit bei der Unterweisung sparen. Da aber die drei Managementaufgaben die Kontrolle einschließen (neben Organisations- und Auswahlpflicht), muss die GF nur kontrollieren, OB und WIE die Unterweisung stattgefunden hat.
Für die Praxis haben wir für die Bereichsleitungen in einer VA / Richtlinie Arbeitsschutz zusätzlich die Pflichten zur Unterweisung auch im Gefahrgutrecht aufgennommen.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Gerald] #29049 16.06.2020 07:12
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Michael Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Michael,

Antwort auf
Eine jährliche Unterweisung ist ja genaugenommen eine Unterweisung, welche nur von disziplinarischen Vorgesetzten erfolgen sollte.


Das wäre mir aber im Gefahrgutrecht neu, denn wo steht, dass der Vorgesetzte so viel wissen im Bezug des Gefahrgutrechts hat, um so eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. auf Grundlage des §9 Abs. 2 OWiG hat. Ich stelle mir zum Beispiel mal gerade den Chef einer Spedition vor, wobei es bestimmt auch Ausnahmen gibt.


Das bezieht sich ja auch nicht auf das Gefahrgut, sondern auf das Arbeitsrecht. Es muss halt beides abgedeckt werden. Der GF kann ja auch einen externen GB beauftragen, die Unterweisungen vorzunehmen. Überlegt bitte mal, wie Anweisungen eines 3. für Euch und Eure Kollegen ankommen, ohne dass sie von der eigenen GF oder dem Vorgesetzten Unterstützt werden...

Es kommt natürlich immer auf den Betrieb an und wie derartige Dinge gelebt werden. Wie gesagt, die Diskussion kenne ich auch aus dem Betrieb, wenngleich es nahezu 98% ohne Anwesenheit von Vorgesetzten (ab) läuft.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Michael] #29050 16.06.2020 13:04
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Gerald Offline
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Hallo Michael,

Antwort auf
Das bezieht sich ja auch nicht auf das Gefahrgut, sondern auf das Arbeitsrecht.


Dann hätte Denys das so in Deinen Beitrag schreiben sollen! (Michael entschuldige, ich habe nicht aufgepasst, der Beitrag wurde von Denys eröffnet)

Wenn der Beitrag so steht, wie Du es geschrieben hast, dann gehe ich hier im Forum vom Gefahrgutrecht aus.

Natürlich gibt es eine Unterweisung gemäß:

der Gefahrstoffverordnung (Auszug) wo im § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten steht: "...(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen ...mündlich unterwiesen ...Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden." und

dem Arbeitsschutzgesetz (Auszug) wo im § 12 Unterweisung steht: "(1) Der Arbeitgeber...ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt ....Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. ..." und

der Betriebssicherheitsverordnung (Auszug) wo im § 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten steht: "...Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeits-mitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen." und dann kommt noch

das ADR 2019 wo im Abschnitt 1.3.1 steht: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein...."

Ich habe Dir mal eine Datei angehangen! Für Kapitel 1.3 dieser Link da habe ich in meinem Beitrag vom 21.11.2019 22:26 eine Datei dazu angehangen bzw. Kapitel 3.4 begrenzte Menge ADR 2019 mein Beitrag vom 11.02.2020.

Und wenn man sich die Quellen genau durchliest, wird man feststellen, dass es Schwierig sein könnte, diese verschieden geforderten Unterweisungen in Einer durchzuführen. Da ja auch die Inhalte verschieden sind.

Antwort auf
Der GF kann ja auch einen externen GB beauftragen, die Unterweisungen vorzunehmen.


Wie der GF das nun abdeckt, dass muss er schon selbst entscheiden. Klar kann er z.b. für das Gefahrgutrecht eine exteren GB oder Referenten nach Gefahrgutrecht nehmen.

Anhänge
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Zuletzt bearbeitet von Gerald; 16.06.2020 15:47. Bearbeitungsgrund: Änderung des Textes im Bezug Namen des Eröffners von diesen Thema!!

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Michael] #29051 16.06.2020 15:30
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Denys Offline OP
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Wow, bei diesen beiden Fragen habe ich mich ursprünglich gar nicht mit solch einer hohen Resonanz gerechnet, schon gar nicht mit der Tatsache, dass daraus eine solche Diskussion entfacht blush Zunächst mal vielen Dank an alle für die Anregungen und zügige Antworten.

Ursprünglich geschrieben von: Michael
ich denke
Ursprünglich geschrieben von: Denys
"Sollte die Geschäftsführung eine beauftragte Person schriftlich benennen,"
ist als erster Teil der Frage gemeint, oder?


Hi Michael,

ggfs. war meine erste Frage etwas unglücklich formuliert. Damit war nur eine Konstellation gemeint, in der der GF eine beauftragte Person (gem. §9 OwiG) benennt, da der GF nicht vor Ort sein kann bzw. zeitlich zu sehr am Limit ist, um die korrekte Umsetzung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Zusammenspiel mit dem Gefahrgutbeauftragten zu überwachen. Obwohl die beauftragte Person im Fall einer Fahrlässigkeit bzw. eines Vorsatzes sowie bei Verletzung der Aufsichtspflicht "zur Rechenschaft gezogen" wird, ist der GF aber doch auch mit im Boot (s. §130 OwiG). Meine Frage bezog sich in einem solchen Fall auf den Geschäftsführer, ob dieser Eurer Ansicht nach und angesichts der o.g. Tatsachen auch an einer Unterweisung gem. 1.3 ADR teilnehmen muss/soll. Die Praxis ist ja oft eine andere...

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Eine jährliche Unterweisung ist ja genaugenommen eine Unterweisung, welche nur von disziplinarischen Vorgesetzten erfolgen sollte.


Diesmal ist aber diese Aussage unglücklich formuliert smile Die jährliche Unterweisung im Gefahrgutrecht ist, wie Gerald bereits sagte, nicht mit dem Unternehmer direkt verankert. Im Arbeitsschutzgesetz ist unter §12 der Unternehmer direkt angesprochen, wobei auch hier eine Möglichkeit besteht das Ganze zu delegieren. Nicht umsonst werden solche Unterweisungen oft an FaSi / SiFa (intern/extern) abgegeben.

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Überlegt bitte mal, wie Anweisungen eines 3. für Euch und Eure Kollegen ankommen, ohne dass sie von der eigenen GF oder dem Vorgesetzten Unterstützt werden...


Ein Dritter (wir sprechen hier ja spezifisch über GB, im Zweifelsfall auch über SiFa) darf ja sowieso keine Anweisungen in den Raum werfen, es sei denn, dass blöderweise beauftragte Person bzw. GF und GB bzw. SiFa eine und die gleiche Person sind, das ist sowieso das Schlimmste grin GB / SiFa erfüllen beide eine beratende Funktion. Für die Anweisungen sind sie nicht zuständig.

Ursprünglich geschrieben von: Bergmannsheil
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sagt ja nicht nur etwas über die ausdrückliche, sondern auch die automatische Beauftragung.


Bin ich vollkommen einverstanden.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Denys] #29070 19.06.2020 13:39
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matigol Offline
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Hallo,

also falls deine Frage darauf zielt, ob der Geschäftsführer unterwiesen werden muss weil er eine gewisse Verantwortung hat, dann würde ich mal mit "nein" antworten. Genau aus diesem Grund beauftragt er ja eine Person mit diesen Aufgaben und wer eine schriftliche Beauftragung hat, haftet idR auch dafür - unter Umständen sogar mit dem Privatvermögen.

Grüße
Mati

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR: beauftragte Person(en) [Re: Denys] #29074 21.06.2020 16:46
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Antwort auf

Ein Dritter (wir sprechen hier ja spezifisch über GB, im Zweifelsfall auch über SiFa) darf ja sowieso keine Anweisungen in den Raum werfen, es sei denn, dass blöderweise beauftragte Person bzw. GF und GB bzw. SiFa eine und die gleiche Person sind, das ist sowieso das Schlimmste grin GB / SiFa erfüllen beide eine beratende Funktion. Für die Anweisungen sind sie nicht zuständig.



Moin Denys,
es gibt ja aber durchaus (kleine) Firmen, bei denen aus Kostengründen die Gefahrgutkompetenz im GB geballt ist. (in Personalunion beauftragte Person)

Ein Hinweis, den ich aus ner Schulung mal mitgenommen habe:
Im Falle eines Falles trägt die beauftragte Person das Risiko (abgesehen vom Organisationsversagen). Das sollte meiner Meinung nach entsprechend abgesichert werden (spezielle Haftpflichtversicherungen) und eben auch gerecht entlohnt werden.
Im Gegenzug gewinnt die Firma nämlich einen nicht ganz unerheblichen Vorteil: der Eintrag ins Gewerbezentralregister unterbleibt, weil ja die beauftragte Person und nicht mehr die Firma für das Fehlverhalten gerade stehen muss. Es gibt diverse Ausschreibungen, bei denen eine weiße Weste im Gewerbezentralregister erforderlich ist und einige größere Speditionen holen sich da auch gerne mal ne Auskunft...

Gruß,
Ben

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