Gb darf sich nicht selbst überwachen
#38763
10.04.2025 14:59
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11010100112
OP
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Hallo an alle,
ich bin neu hier und auch neu in meinem Beruf. Ich komme direkt von der Uni und habe 0 praktische Erfahrung in Sachen Gefahrgut, all mein Wissen stützt sich nun auf meine frisch bestandene Gb-Prüfung.
Bei uns sieht es folgendermaßen aus, dass wir vorher nur einen Gefahrgutbeauftragten hatten und auch jetzt dieser ausscheidet, sobald ich beauftragt werde.
Nun wurde mir an anderen Stellen mitgeteilt, ich darf immer nur entweder selbst tätig sein oder nur überwachend tätig sein.
Dementsprechend darf ich keine Stoffe gemäß SDB Kapitel 14 einstufen und dann diese Einstufung (bzw. mich selbst) dann überwachen.
Nun können wir ja nicht nur für dieses Kapitel noch einen 2. Gefahrgutbeauftragten organisieren. Wie regeln das denn andere Firmen, die klein sind? Es muss ja noch andere geben, die nur einen Gb besitzen und trotzdem Gefahrgut klassifizieren.
Darf so eine Klassifizierung von Personen durchgeführt werden, die die Grundausbildung (3 Tage Theorie + keine Prüfung) besitzen?
Vielen Dank für die Auskunft
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38764
10.04.2025 15:14
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M.A.T.
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Hallo und Willkommen in den GG-Foren. Sie stellen da einige interessante Fragen, die gelegentlich schon mal hier auftauchten - über die Suche ist viel Info zu finden. Mich würde interessieren, was Sie studiert haben - darauf aufbauend kann man die anderen Fragen besser beurteilen. Falls Sie natürlich bei Dr. Müller studierten haben Sie schon eine gute Grundlage. Worauf beziehen Sie "... keine Prüfung"?
Wenn ein Vorgänger als Gb tätig war ist es sehr ratsam, zusammen mit diesem einen Übergang zu gestalten. Also über einige Monate ihn bei der Arbeit zu begleiten und sukzessive Tätigkeiten zu übernehmen. Besonders die Frage der innerbetrieblichen Kontrolle sollte sehr einfühlsam angegangen werden und auf seinen Erfahrungen basieren. GG-Stammtische in Ihrer Region, Erfa-Gruppen der IHK, Austausch mit Behörden ist alles hilfreich. Ein Gb ist nicht der Klassifizierer sondern der Berater der jeweiligen Fachfunktionen. Selbst eine Funktion wahrnehmen ist zwar m.W. nicht verboten aber wegen der Interessenkollision nicht empfehlenswert. Die Einstufung (Klassifizierung) ist m.W. in einem Gb-Lehrgang kein ausreichend vertieftes Thema; sie bedarf einer sehr intensiven Beschäftigung auch mit dem Gefahrstoffrecht und dem Teil 2 der GG-Vorschriften, falls Sie nicht zufällig ausschließlich Stoffe haben, die namentlich in der alpha-Liste genannt sind, was sehr ungewöhnlich wäre. Es gibt Speziallehrgänge zum Klassifizieren, deren Besuch ich dringend empfehlen kann. Wenn Sie Referenzen wollen, gerne per PM. Der eine oder andere Anbieter ist auch hier im Forum aktiv. Die fachlichen Anforderungen an Klassifizierer richten sich faktisch nicht nach GG-, sondern nach dem Gefahrstoffrecht. Dort werden fachliche Anforderungen genannt. Darum meine Frage nach dem Studium - Chemie, Sicherheitstechnik oder ähnliches wäre sehr hilfreich; Jura, BWL oder Gendertheorie aus meiner Sicht normalerweise nicht förderlich. Es gibt von Fachverlagen - ecomed-Storck, Vogel(Tecvia) und TÜV Rheinland - Material für frischgebackene Gb, auch das wäre empfehlenswert. Daß Sie den aktuellen Wortlaut aller relevanten Vorschriften brauchen ist ohnehin klar. Zahlreiche Berufsgenossenschaften bieten für Mitglieder ebenfalls kostengünstige Fachinformationen an. Soweit ein erster Abriß, die Kollegen hier werden auch einiges beitragen. Guten Einstieg und Gruß M.A.T.
Nachtrag: Ihr Symbolbild ist nett, aber bei GG paßt Matrix mit 0/I-Raster nicht - hier gibt es sehr viel Grauzone.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 10.04.2025 17:08. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38765
10.04.2025 15:40
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Claudi
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Der GB klassifiziert nicht und führt auch in seiner Rolle (!) als GB keine Tätigkeiten verantwortlich durch außer den in der GbV ausgewiesenen Aufgaben (im Wesentlichen überwachen/ beraten). Der GB ist eine Stabsstelle - keine Linienfunktion. Der GB wird von niemandem im Unternehmen überwacht. Auf der anderen Seite gibt es die Unternehmerpflichten (GGVSEB, GGVSee) - u.a. Klassifizierung, Verpackung etc. - je nach Beteiligung bei der Beförderung. Diese obliegen dem Unternehmer und er kann/ sollte sie bzw. deren Wahrnehmung an Personen in der Linienorganisation übertragen, wenn er die Pflichten nicht selbst verantworten kann im Tagesgeschäft. Diese Personen nennt man dann teilweise (das ist historisch bedingt) beauftragte Personen. Beauftragte Personen sind nicht der Gefahrgutbeauftragte. Es müssen Personen sein, die bzgl. der Gefahrgutthemen ihres Verantwortungsbereiches weisungsfrei entscheiden dürfen, was wie getan wird. Der Unternehmer verantwortet deren Auswahl/ fachlich Eignung, die dazu notwendigen Ressourcen (Zeit, Geld) und muss diese kontrollieren (da es weiter Unternehmerpflichten sind, die wird er nicht los, er überträgt nur deren Wahrnehmung). Klassifizierung ist so eine Aufgabe. Der GB muss jetzt nicht in Vollzeit nur GB sein. Er kann auch andere Aufgaben im Unternehmen haben, z. B. kann er auch eine beauftragte Person sein. Das ist zwar nicht ideal (da er sich dann selbst überwacht), aber das ist rechtlich zulässig und ich kenne persönlich 1 Unternehmen, wo das so ist und das klappt gut. Letztlich entscheidet der Unternehmer, wie er das haben will. Ja, man ist dann zweierlei gleichzeitig: 1x GB und 1x beauftragte Person. Da besteht natürlich ein gewisses Risiko der Betriebsblindheit, aber da kann man ggf. mit leben oder man holt noch ein zweites Paar Augen von fachlich versierten Kollegen dazu. Auch denkbar: man könnte sich ab und zu einen externen Berater dazu holen (die kann man mieten ;-) ), der mit drauf schaut, ohne dass dieser direkt als GB bestellt wird. Quasi als freiwilliges Audit/ zur Qualitätssicherung. Was man auch machen kann, gerade wenn der alte GB nicht mehr greifbar ist: sich für 1 Jahr nen externen GB gönnen oder als Berater (ohne Bestellung) dazu holen, um mit diesem als Tandem in das Thema reinzukommen. Nun wurde mir an anderen Stellen mitgeteilt, ich darf immer nur entweder selbst tätig sein oder nur überwachend tätig sein. Nö, ist nicht so. Man muss nur bei seinen Tätigkeiten/ Aufzeichnungen etc. unterscheiden, was man in dem Moment ist: GB oder verantwortliche/ beauftragte Person. Macht man gerade was auf Grundlage der GbV oder der GGVSEB? Gerade in kleinen Unternehmen hat ein GB gar nicht so viel zu tun, dass er damit 5 x 8 Stunden füllen könnte. Andere Unternehmen haben durchaus externe GB, weil sich ein interner GB für sie nicht lohnt.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 10.04.2025 15:42.
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38766
10.04.2025 15:44
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M.A.T.
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Hallo noch mal, den Hinweis auf zeitweise angemietete externe Fachkunde kann ich ebenfalls unterstützen, gerade wenn im Betrieb nur gelegentlich was zu klassifizieren ist, oder die eigene Expertise noch nicht da ist. M.A.T.
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38768
10.04.2025 15:46
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Andreas_K
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Hallo, und auch von mir ein herzliches Willkommen,
was bedeutet genau ausscheiden?
Er geht in den Ruhestand, oder er bleibt im Unternehmen?
Sind irgendwelche Gefahrgutabläufe schriftlich dokumentiert?
Das wäre schonmal eine gute Informationsquelle für den Einstieg.
Ansonsten empfehle, jedes neu erworbene Wissen gleich zu verschriftlichen - so mache ich das, und das hilft mir oft weiter.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: M.A.T.]
#38784
11.04.2025 15:22
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11010100112
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Ich weiß nicht genau, wie man anständig ein Zitat einfügt, also beantworte ich das mal in Paketen:
Mich würde interessieren, was Sie studiert haben - darauf aufbauend kann man die anderen Fragen besser beurteilen. Falls Sie natürlich bei Dr. Müller studierten haben Sie schon eine gute Grundlage. Worauf beziehen Sie "... keine Prüfung"? > Normales Studium war Chemie, danach habe ich noch einen Doktor gemacht. Das ist nun mein erster Job in der Industrie. Dr. Müller sagt mir jetzt nichts. Die Lehre haben ohnehin immer die Professoren gemacht. Keine Prüfung: Während meiner Gb-Ausbildung haben noch weitere teilgenommen, welche aber nur 3 statt 4 Tage dort waren und keine Abschluss-Prüfung zum Gb absolviert haben. Das schien dann soetwas wie nur eine 'Grundausbildung nach ADR' zu sein. Meine Frage war daher, ob dann diese Personen die Klassifizierung machen dürfen. Falls nicht, bräuchte ja jedes Unternehmen 2 vollausgebildete Gefahrgutbeauftragter, einen zum Klassifizieren, einen zum Überprüfen?
Es gibt von Fachverlagen - ecomed-Storck, Vogel(Tecvia) und TÜV Rheinland - Material für frischgebackene Gb, auch das wäre empfehlenswert. >Ja da hatte ich mir auch schon einiges zumindest im Browser zwischengespeichert. Die Zeitschrift 'Gefahrgutprofi' bekomme ich schon.
Ihr Symbolbild ist nett, aber bei GG paßt Matrix mit 0/I-Raster nicht - hier gibt es sehr viel Grauzone. > Sie meinen Gefahrgut ist nicht immer schwarz und weiß? Ja das werde ich wohl nun auch in der nächsten Zeit erfahren!
Nö, ist nicht so. Man muss nur bei seinen Tätigkeiten/ Aufzeichnungen etc. unterscheiden, was man in dem Moment ist: GB oder verantwortliche/ beauftragte Person. > Hier nur als Auszug, vielen Dank, das klärt dann noch zusätzlich. Es ist also nicht illegal, wenn eine Person beide Aufgaben durchführt, nur nicht unbedingt wünschenswert. Und so wie ich das verstehe: Die Klassifizierung und die Eignung dazu kommen aus dem Gefahrstoffrecht und nicht Gefahrgut. Das heißt, man benötigt gar keine ADR-Ausbildung, um Klassifizieren zu dürfen?
Ich frage, weil ich ja immernoch nicht weiß: FALLS es der Gb nicht selbst klassifizieren will, wie wird dann eine andere Person dazu befähigt. Diese muss also keine ADR-Ausbildung haben und kann lediglich über ausreichende Gefahrstoff-Sachkunde vom Unternehmer dazu beauftragt werden?
Hallo noch mal, den Hinweis auf zeitweise angemietete externe Fachkunde kann ich ebenfalls unterstützen, gerade wenn im Betrieb nur gelegentlich was zu klassifizieren ist, oder die eigene Expertise noch nicht da ist. M.A.T. > Wir haben permanent Dinge zu klassifizieren, aber (bis auf die Berufserfahrung) hätte ich zumindest das chemische Wissen schon komplett da. Ich bin ja Chemiker in einer Chemiefirma, deshalb waren die Klassifizierungen bis jetzt immer eindeutig. Es sind keine Sonderfälle wie Schwermetall/Altöl in verseuchter Erde und Geräte mit defekten Batterien, sondern einfach nur reine Chemikalien. Da war bisher immer alles klar, nur bei Fragen wie 'Wer überwacht wen' habe ich natürlich vom Studium/Promotion bisher keine Ahnung ... da würde ich dann immer mal hier im Forum stöbern.
was bedeutet genau ausscheiden? Er geht in den Ruhestand, oder er bleibt im Unternehmen? Sind irgendwelche Gefahrgutabläufe schriftlich dokumentiert? > Seine Zertifizierung ist abgelaufen, er wollte die Tätigkeit abgeben. Daher bin ich nun hier. Fragen kann ich ihn dann aber immernoch, im Zweifelsfall. Das mit der schriftlichen Dokumentation verstehe ich leider nicht. Also alle grundsätzlichen dokumentationspflichtigen Tätigkeiten sind sicher schriftlich dokumentiert.
VG
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38785
11.04.2025 16:24
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M.A.T.
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Hallo, 1. Zitieren geht über die Schaltfläche "Zitat" unter einem Post, auf den Sie reagieren wollen. Dann vor oder nach dem Zitat Ihre Reaktion einfügen.
2. Chemie ist eine prima Vorbereitung, Glückwunsch. Dr. Müller war bis vor kurzem einer der wenigen GG-Profs in D (jetzt emeritiert) und ist sicher einer der führenden Köpfe auf dem Gebiet. Hat auch viel und regelmäßig veröffentlicht. Es braucht keinen Gb um zu Klassifizieren, das haben auch die Kollegen schon klar gesagt. Das ist weder seine Aufgabe noch ist die Ausbildung dafür ausreichend (theoretisch vielleicht, aber nicht praktisch).
3. Also haben Sie den Gb-Kurs für Straße gemacht aber nicht die Prüfung, verstehe ich das richtig? Für die Bestellung als Gb muß jedoch die Prüfung nachgewiesen sein!
4. Es gibt, zumindest meines Wissens, keine formale Voraussetzung für eine Klassifizierungstätigkeit. Aber die Gb-Ausbildung ist hilfreich, Chemiekenntnisse extrem hilfreich, und Kenntnisse aus dem formalen Gefahrstoffrecht (da kommen die Sicherheitsdatenblätter her, nicht aus dem GG-Recht) unabdingbar. Stichwort Fachkunde. Warum? Weil in mehreren Gefahrklassen die Einstufungen des Gefahrstoffrechts verwendet werden können, besonders in 6.1, 8, 9 oder 3. Außerdem gibt es wie gesagt Spezialkurse für das gefahrgutrechtliche Klassifizieren, bei denen der Umgang mit Teil 2 ADR geschult wird - im Gb-Kurs fällt das fast ganz untern Tisch. Wenn Sie überwiegend Reinstoffe haben ist das Problem deutlich handhabbarer, denn dazu liegen idR konkrete Daten vor, wogegen Gemische/Zubereitungen immer problematisch sind weil man selten genau weiß, was da alles drin ist.
5. Schwarz/weiß, ja. Gerade Kollegen aus der IT-Welt denken gerne in Ablaufdiagrammen und ja/nein-Entscheidungen. Das GG-Recht hat aber viele Grauzonen, die nicht zweifelsfrei ein Ja oder Nein ergeben. Das muß man wissen, wenn man Vorschriftenwortlaute lesen und verstehen will. Und bei GG spielen Vorschriften eine dominante Rolle, nicht dagegen die Naturwissenschaft oder die Technik. Manches ist mit chemischen oder technischem Verstand nicht plausibel. Da gilt dann die alte Kommiß-Erklärung: "Isso". Warum? Weil die Vorschriften international ausgekungelt werden und darum voller Kompromisse sind; verstärkt durch die Übersetzungen in mehr als zwei Dutzend Sprachen. Gute Englischkenntnisse sind absolut notwendig, weil die meisten Originaltexte in EN sind.
6. Geforderte Ausbildung zum GG-Klassifizieren: nein, keine formale, aber siehe oben 4. Plus was hier im Forum alles an Experten mitspielt und Hinweise geben kann. Eine GG-Klassifizierung nur mit Gefahrstoffkenntnis ist m.E. nicht möglich. Man muß den Teil 2 ADR etc schon genau verstehen und beachten. Ein Tip von mir: es gibt seit mehreren Jahren ja KI-unterstützte Verfahren für die Abschätzung von Eigenschaften neuer Stoffe. Das kann gut genutzt werden, um ggf. Prüfaufwände gezielter durchzuführen.
7. Wenn Sie dauernd neue Stoffe haben ist externe Vergabe natürlich keine Option, zumal dann Vertraulichkeitserwägungen hinzukommen. Recherche in Datenbanken ist ein eigenes Thema.
8. Überwachung intern sollte immer kompetente Arbeitsunterstützung der Kollegen und nie Besserwissen sein, sonst ist die Vertrauensgrundlage weg. Außerdem als Gb Beratung der GF bei GG-Themen. Sehr wichtig für investive und organisatorische Fragen.
9. Dokumentation hier umfaßt: - Die organisatorisch vorgegebenen Zuständigkeiten betr. GG, die entsprechenden Verantwortlichkeiten (sind die MA auch paßgenau geschult) und Zeichnungsberechtigungen. - Die Arbeitsabläufe im Betrieb, greift natürlich mit dem Vorpunkt ineinander. - Die Aufzeichnungen über Ihre Tätigkeiten, für Sie als Arbeitsnachweis, für die Kollegen als Hilfe und für die Führungsebene als Erfüllung von Rechtspflichten. Interne Aufzeichnungen so wie gewünscht, externe (Behördenbericht) immer nur auf das Minimum der GbV-Angaben beschränkt und bestenfalls in direkter Abstimmung mit GF (Tip aus der Praxis).
Das mal als erster Abriß. Einfach Fragen einstellen, die aufkommen. Gruß M.A.T.
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Re: Gb darf sich nicht selbst überwachen
[Re: 11010100112]
#38786
11.04.2025 16:33
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M.A.T.
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Ein Punkt noch zu
... >Ja da hatte ich mir auch schon einiges zumindest im Browser zwischengespeichert. Die Zeitschrift 'Gefahrgutprofi' bekomme ich schon. VG
Es gibt zwei weitere Zeitschriften, die m.E. gebraucht werden. "gefährliche ladung" und "GEFAHR/GUT": Verlage sind ecomed-Storck und Vogel/Tecvia. M.A.T.
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