Hallo Herr Winklhofer,
ganz so würde ich das nicht sehen. Nach hiesiger Kenntnis aus den Kontrollen passen einige Unternehmen ihre Fahrzeuge schon an, um nicht unter die Regelungen zum § 7 GGVSE zu fallen. Als Beispiel sei die Bemerkung 3 zur Tabelle 2.1 der Anlage 1 GGVSE für UN 1965 genannt. Darüber hinaus sind die meisten extrem gefährlichen Güter abgesehen von (UN 1203) auch keine solche Massenware.
Da die meisten Länder, zumindest ist das in Thüringen so, das Negativ- bzw. das Positivnetz mittels Allgemeinverfügung bekanntgegeben haben, sind die bürokratischen Hürden relativ gering.
Allerdings hatten die Kontrollkräfte bis zur letzten Änderung der RSE auch ein Kontrollproblem. Sie konnten mangels Eintragung in den Beförderungspapieren am Kontrollort nicht zweifelsfrei feststellen, ob dieser Tank vom § 7 befreit war. Aber das hat sich ja mit der Änderung der RSE in der Anlage 16 Nr. 11 Satz 2 und 3 geändert, wonach nun der Sachverständige die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GGVSE in die Zulassungsbescheinigung (T9, ehemals B III) einzutragen hat. Ich hoffe nur, dass das langsam auch bei den Sachverständigen angekommen ist.
Nach hiesiger Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, diese bewährte Regelung zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm