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§ 7 Fahrwegbestimmung #7880 03.02.2009 18:03
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UHeins Offline OP
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Gibt es irgendjemanden, der wirklich etwas [b]gegen[/b] den § 7 GGVSE (künftig § 35 GGVSEB) hat? Der sich dessen Abschaffung wünscht? Und das begründen kann?

Kontaktaufnahme bitte hier im Forum oder per Mail an den Admin.



----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: § 7 Fahrwegbestimmung [Re: UHeins] #7881 04.02.2009 14:12
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TDamm Offline
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Hallo Admin,

ich glaube da wirst Du zumindest in Deutschland keinen so richtig finden. Meines Wissens (hören sagen) soll die Kritik von anderen EU Staaten bzw. von der Kommision kommen. Aus hiesiger Sicht ist der § 7 GGVSE oder § 35 GGVSEB das einzige Mittel, besonders gefährliche Güter auf höherwertige Straßen zu zwingen. Auch der Einsatz moderner Tankfahrzeuge wurde damit zumindest in Deutschland erreicht. Allerdings bin ich nicht der § 7 Fachmann.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: § 7 Fahrwegbestimmung [Re: UHeins] #7882 05.02.2009 18:11
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Winklhofer Offline
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Grüß Gott Herr Hein,

dieser § ist einfach nicht wegzukriegen. Die IHK`n haben über den DIHK auch im Zusammenhang mit der neuen GGVSEB wenigstens ein deutliches Abspecken (Streichung von Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1 und Nr. 4) gefordert, sind aber wieder, auch mangels weiter Unterstützung aus anderen Bereichen, nicht durchgedrungen. Die Unfall-/Zwischenfallshäufigkeit ist bei den vom § 7 erfassten Produkten nicht höher als bei anderen Gefahrgütern. Durch die Verwendung von hochwertigen und modernen Tanks für diese Stoffe ist die Transport- und Verkehrssicherheit aus unserer Sicht sogar signifikant erhöht. Es bedarf also keinen zusätzlichen bürokratischen Hürden, zur Genehmigung dieser Transporte.
Ein Bonbon für Sie. Wir fragen häufig in Fortbildungsschulungen für Gefahrgutfahrer, wer schon einmal mit Fahrwegbestimmung gefahren ist? Die Resonanz ist fast zu 100 % Null. Wir haben daher fast den Eindruck dieser § wird in der realen Transportdurchführung größtenteils ignoriert oder er ist (insbesondere Tabelle 4) völlig unbekannt.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: § 7 Fahrwegbestimmung [Re: Winklhofer] #7883 06.02.2009 09:03
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TDamm Offline
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Hallo Herr Winklhofer,

ganz so würde ich das nicht sehen. Nach hiesiger Kenntnis aus den Kontrollen passen einige Unternehmen ihre Fahrzeuge schon an, um nicht unter die Regelungen zum § 7 GGVSE zu fallen. Als Beispiel sei die Bemerkung 3 zur Tabelle 2.1 der Anlage 1 GGVSE für UN 1965 genannt. Darüber hinaus sind die meisten extrem gefährlichen Güter abgesehen von (UN 1203) auch keine solche Massenware.
Da die meisten Länder, zumindest ist das in Thüringen so, das Negativ- bzw. das Positivnetz mittels Allgemeinverfügung bekanntgegeben haben, sind die bürokratischen Hürden relativ gering.
Allerdings hatten die Kontrollkräfte bis zur letzten Änderung der RSE auch ein Kontrollproblem. Sie konnten mangels Eintragung in den Beförderungspapieren am Kontrollort nicht zweifelsfrei feststellen, ob dieser Tank vom § 7 befreit war. Aber das hat sich ja mit der Änderung der RSE in der Anlage 16 Nr. 11 Satz 2 und 3 geändert, wonach nun der Sachverständige die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 GGVSE in die Zulassungsbescheinigung (T9, ehemals B III) einzutragen hat. Ich hoffe nur, dass das langsam auch bei den Sachverständigen angekommen ist.
Nach hiesiger Auffassung gibt es keinen sachlichen Grund, diese bewährte Regelung zu streichen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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