Hallo,

wir kennen alle die Batteriesammelboxen im Einzelhandel und in Betrieben, in denen nach SV 636 Kleinbatterien gemischt gesammelt werden dürfen.
Es gilt P909, klar.
Es gilt auch die Zusätzliche Vorschrift 3 der P 909 (1 + 2 gelten ausdrücklich nicht).

3 besagt:
"Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z.B. durch die Verwendung eines nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines dicht verschlossenen Kunststoffsacks)."

In der Praxis habe ich das noch nie gesehen. Die Sammelboxen im Einzelhandel sind Pappkartons (<30 kg, daher keine Bauartzulassung) und da landen die Batterien drin. Irgendwann werden die zugeklebt/ gefaltet und abgeholt. Bei Sammelfässern (ob GRS oder andere Rücknahmesysteme) das gleiche: Fass mit Bauartzulassung etc. und da landen die Batterien drin. Deckel zu, weg damit.

Da ist doch nie Polstermaterial oder ein Kunststoffsack drin?
Der entsprechende Praxisleitfaden des BDE sagt dazu auch nix... https://www.bde.de/presse/praxisleitfaden-fuer-lithium-batterien-und-zellen-aktualisiert/

Ist da eine Lücke oder wie wird Zusätzliche Vorschrift 3 erfüllt?