4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
#38005
16.01.2025 16:33
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Claudi
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Hallo zusammen,
wie interpretiert ihr folgende Passage aus 4.1.1.1 ADR (fordern die anderen Verkehrsträger so ja auch):
"Die Verpackungen [...] müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird."
Konkret geht es um ziemlich große Kartonagen, die nicht baumustergeprüft sein müssen - d.h. man kann sich nicht auf die Verschlussart in der Zulassung berufen. In diesen großen Kartons befinden sich wiederum sehr viele kleine Kartons mit Gegenständen/ Innenverpackungen. Diese kleinen Kartons sind verklebt/ verschlossen ohne jeden Zweifel.
Der große Karton soll jedoch in einer Idee, die man hat, keine Umverpackung sein, sondern das Versandstück. Die kleinen Kartons wären dann Zwischenverpackungen. Hintergrund: wären die kleinen Kartons die Versandstücke, müssten man jeden einzelnen kennzeichnen - das möchte/ kann man nicht.
Auf diese Kartonagen (=versandfertige Verpackung) wird ein Deckel gelegt, aber dieser liegt nur auf. Er wird nicht verklebt und auch eine Bänderung des Kartons, welche den Deckel auf dem Karton fixieren würde, ist aus Gründen nicht möglich.
Diese Kartons werden formschlüssig in Container verladen und per Straße/ See befördert.
Widerspricht dieser aufgelegte Deckel der Forderung nach "verschlossen"?
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
[Re: Claudi]
#38006
16.01.2025 19:39
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Gerald
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Hallo Claudi, "Die Verpackungen [...] müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch Höhenunterschiede) vermieden wird." In einem Beitrag der BAM (er ist zwar schon etwas älter) steht unter Ziffer 3 so in der Mitte: Gibt es eine Verpackungsvorschrift wie und mit was die Gefahrgutkartons verschlossen werden müssen?Und noch in einem Beitrag der BAM steht unter unter 4.1.1.1 am Ende unter Gefährliche Güter müssen in Verpackungen.... eine Einschätzung der BAM. Du siehst, genau ist "verschlossen" nicht festgelegt, was Du vielleicht erwartest hast. Das Problem ist meiner Meinung nach, "unter normalen Beförderungsbedingungen" was versteht man darunter, in der RSEB 2023 steht zwar unter Ziffer 1-2 was, aber im Zusammenhang mit dem Unterabschnitt 1.1.3.1 a), c) und f. Hilft Dir aber auch nicht weiter.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
[Re: Gerald]
#38014
17.01.2025 11:02
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UBurkhard
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... "unter normalen Beförderungsbedingungen" was versteht man darunter, IMHO ist dies in § 22 Abs. 1 StVO zumindest näherungsweise definiert: (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (Hab leider aktuell keinen StVO-Kommentar zur näheren Verifizierung.) Auch die einschlägigen Normen zur Ladungssicherung (VDI 2700, EN 12195, und weitere) gehen in diese Richtung, z.B. Die Ladung muss so gesichert sein, dass unter verkehrsüblichen Fahrzuständen weder einzelne Ladegüter noch die gesamte Ladung unzulässig verrutschen, umfallen, verrollen, sich verdrehen oder herabfallen kann. Zu den üblichen bzw. normalen Gegebenheiten des Straßenverkehrs gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und Unebenheiten der Fahrbahn.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
[Re: UBurkhard]
#38017
17.01.2025 13:10
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Claudi
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@UBurkhard: das ist sichergestellt aufgrund der Ladungssicherung - unter diesen Bedingungen fällt der Stülpdeckel nicht herunter...
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
[Re: UBurkhard]
#38019
17.01.2025 16:00
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UBurkhard
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Es ging mir erstmal nur um den Begriff der "normalen Beförderungsbedingungen". Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du viele kleine Kartons mit Gefahrgut, die in einen großen (Paletten-) Karton verpackt werden sollen. Die GG-Kennzeichnung der kleinen Kartons ist nicht gewünscht/ nicht möglich, somit wäre der große Karton IMHO die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung - die damit IMHO baumustergeprüft sein und nach Herstellervorgabe verschlossen sein muss. (ADR 6.1.4.13.3). Ein lose aufgelegter Deckel wäre dabei nicht zulässig, da er eine Manipulation oder einen Diebstahl nicht erkennen lässt bzw nicht erschwert oder nicht verhindert (Vertragliche Pflichten nach HGB / Transportpflicht). Aber vielleicht liege ich ja völlig daneben ...
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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