Hallo,
es geht um die Änderung im ADR 2025 im
Bezug des Unterabschnitts 7.3.1.1.
In meinem
Beitrag vom 14.07.2023 habe ich auf einen Antrag Frankreichs zu
ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung verlinkt.
Dazu gabe es von mir noch mal am 08.07.2024 eine
Beitrag, welcher dann am 11.07.2024 von Herrn Damm in einem
Beitrag so beantwortet
"eigentlich ist das keine neue Regelung. Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, kann man es nur so wie es jetzt geregelt werden soll, auslegen. Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten."Im Bericht vom 19. bis 27. September 2023 auf Seite 8 stand unter Zifgfer 26:
"Die meisten Delegierten, die das Wort ergreifen, unterstützen grundsätzlich den Vorschlag, den Unterabsatz vor der Bemerkung in Unterabschnitt 7.3.1.1 zu streichen, da dieser redundant ist. Die Vertreterin Deutschlands zieht es vor, den Unterabsatz beizubehalten, aber den Text zu präzisieren. Die Gemeinsame Tagung nimmt die im informellen Dokument INF.37 vorgeschlagenen Änderungen an (siehe Anlage II)." nachzulesen im
Bericht und auf der Seite 29 im gleichen Dokument steht der neue Text, genau so, wie er im ADR 2025 jetzt steht.
Den Text lese ich so, wenn im Kapitel 3.2 bei der jeweiligen UN-Nummer in Spalte 10 der Eintrag BK1oder BK2 oder BK3 bzw. Spalte 17 der Eintrag VC1 oder VC2 oder VC3 steht, dann kann ich die
ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördern! Wenn aber
kein Eintrag steht, dann geht es
nicht.
Und ich gehe mal davon aus, das die Äußerung von Herrn Damm
"Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten." nicht jeder so gelesen hat, wie er und andere, sonst wäre die Änderung nicht im ADR 2025 gekommen.