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Re: Interpretationen August 2024 [Re: M.A.T.] #37360 27.08.2024 09:48
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Grüß Gott zusammen,
mit der Auslegung 23-0105 wurde die Bedeutung von Zahlenwerten in der Tabelle für selbstreaktive Stoffe (§ 173.224(b)) erläutert. Danach ist beispielsweise "3-82" keine Angabe einer Mindestkonzentration, vielmehr steht die 82 für die Höchstkonzentration die zulässig ist. Zudem muß jeder nicht in dieser Tabelle aufgeführte Stoff vom PHMSA für die Beförderung zugelassen werden. Das längere Schreiben enthält weitere Beispiele für die Zahlenwerte.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Sept 2024 [Re: M.A.T.] #37384 03.09.2024 10:25
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Grüß Gott zusammen,
eine kürzliche Interpretation befaßt sich mit einer speziellen Halterung für die Großzettel an Straßen- und Schienenfahrzeugen. Unter der Nummer 24-0056 wird bestätigt, daß eine bestimmte Konstruktionsweise dem amtlichen Muster gleichgestellt werden kann.
Auslöser war eine Praxiserfahrung, wonach Zettel beim Anbringen beschädigt wurden.
Das Muster ist auch deshalb interessant, weil Maßäquivalente im metrischen System angegeben werden.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Sept 2024 [Re: M.A.T.] #37464 21.09.2024 14:09
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Guten Tag,
1. der Luftversand eines Instrumentes mit zwei separaten Kältemaschinen, deren jede unter der Grenze von 100 Gramm von beispielsweise R-290 liegt, ist nach der Auslegung 24-0028 vom 3. September statthaft. Die Behörde verweist zusätzlich auf die mögliche Anwendbarkeit und Geltung der Sondervorschrift A103 der ICAO-TI.

2. Liba. Eine mögliche Versandverpackung für 6 Liba á 56,7 kg auf Kunststoffbasis, die allerdings die Anforderungen von § 173.185(b)(3)(i) nicht erfüllt, ist nicht zulassungsfähig. Jedoch weist die Auslegung 24-0064 auf die Möglichkeit hin, die Bestimmung in § 173.185(b)(5) für einen Einzelversand auf Palette zu nutzen.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Okt 2024 [Re: M.A.T.] #37525 04.10.2024 20:58
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Hallo,
Mit der Auslegung 24-0035 wird erklärt, daß bei den US "bulk"-Verpackungen für den Versand von Batterien das Batteriegewicht für die Enscheidung zählt, ob "bulk" (Mengenverpackung) oder "non-bulk".
Gruß
M.A.T.

Re: Interpretationen Okt 2024 [Re: M.A.T.] #37568 10.10.2024 15:26
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Grüß Gott zusammen
Eine neue Auslegung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine bestimmte Gaspatrone der UN 2037 der Begriffsbestimmung für Aerosol in 171.8 entspricht. Dies wird verneint. Darauf folgen in der 24-0069 Aussagen zum LQ-Versand und ob andere Freistellungen anwendbar sind.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Nov 2024 [Re: M.A.T.] #37757 08.11.2024 21:58
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Grüß' Gott miteinander,
1. eine kleine Abkürzungsverwirrung findet sich in der Interpretation Nummer 24-0030. Eine DAA ist die Anerkennung durch die US-Behörde als Designated Approval Agency für eine DAA (als Urkunde), also die designated approval agency (ohne die Abk.; als Funktion). Gemeint sind die Behörden, die nach 6.7.4.14.10 IMDG die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks durchführen. Die Auslegung bestätigt, daß ein competent authority approval (CAA) die DAA als entsprechende Püfstelle unabhängig vom Land der erstmaligen Zulassung ermächtigt.
2. Liba darf nicht fehlen: in Auslegung 24-0034 wird diskutiert, wann Liba DDR (= damaged, defective or recalled) sind, also beschädigt, fehlerhaft oder zurückgerufen. Die Fundstelle in CFR ist § 173.185(f). In Essenz ist die Aussage, daß eine (ehemalige) Liba, die wie beschrieben bearbeitet wurde, keine Batterie mehr ist und damit auch nicht mehr den GG-Vorschriften unterliegt.
Gruß
M.A.T.

Interpretationen Dez 2024 [Re: M.A.T.] #37952 27.12.2024 10:25
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Grüß' Gott miteinander,
zum Jahresausklang gab es einige Veröffentlichungen, die für Kollegen mit US-Berührung interessant seien können.

1. Die Aufschrift "Emergency Shutoff" auf Frachttanks darf nach der Auslegung 24-0100 auch mit Bindestrich geschrieben werden, also "Emergency SHUT-OFF". Basis ist 49 CFR & 172.328(d). Die Vorgaben zur Versalhöhe, Kontrastierung und Anbringungsort bleiben unberührt.

2. Umverpackungen für UN-Stahlfässer mit Pappkartons und Schrumpffolie auf Paletten (Auslegung 24-0080). Eine doppelte Umverpackung - Sammelumverpackung - (zuerst Kartons um die Fässer, dann mehrere Kartons mit Schrumpffolie auf Palette) wird ebenfalls als Umverpackung angesehen. Die Folie muß entsprechend mit den Kennzeichnungen und Bezettelungen versehen sein (49 CFR § 11.8 und 173.25), soweit die Hinweise auf den Kartonkisten verdeckt sind. Falls jedoch die Kartons mit Bändern und ohne Schrumpffolie gesichert sind muß die Palette nicht als Umverpackung gekennzeichnet sein; für UN-Verpackungen ist jedoch § 173.25(a)(4) zu bachten.
Eine weitere Auslegung (24-0015) betrifft ebenfalls Umverpackungen, und zwar spezifische Erleichterungen für sog. lab packs nach § 173.12.

3. Eine Besonderheit für Kl. 1 im Seeverkehr. Nach 24-0054 ist für die UN 0332 und 3375 in ortsbeweglichen Tanks die Genehmigung des Umschlags im Hafen durch den Hafenkapitän (Captain of the Port - COTP) erforderlich. Siehe dazu § 176.415(b). Einzelausnahmen sind bei der Stelle zu erfragen, die in der Auslegung verlinkt ist. Angefragt hatte die auch in D tätige Sprengfirma Austin Powder (nicht Powers!).

Eine besinnliche Woche bis '25 Ihnen allen.
M.A.T.
.

Übergangsregelung 2025 [Re: M.A.T.] #37997 14.01.2025 16:28
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Grüß Gott zusammen,
die US-Übergangsregelung (einschließlich Verzicht auf Sanktionen bei Anwendung des neuen Rechts) findet sich offiziell hier.
Achtung: bezogen wird sich auf ICAO-TI und IMDG-Code gem § 171.7 (t) und (v)!
Bei Unterschieden zu RID, ADR oder ADN ist das zu beachten.
Frohes Schaffen im ganzen Jahr!
M.A.T.

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