1.1.4.2.1 i.V.m. 1.1.3.6 bzw. 8.2.1
#37080
18.07.2024 07:58
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MaxiNowa
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Hi zusammen,
eine kurze Frage zu 1.1.4.2.1. Im konkreten Beispiel geht es um Container-Trucker im Hamburger Hafen, die IMO-Container von Absendern zum Hafen verbringen. Die Frage kam auf, ob nun wirklich immer orangene Warntafeln gefordert sind und der Fahrer immer einen ADR-Schein benötigt.
Beim Prüfen von 1.1.4.2.1 wird aufs Kennzeichnen mit orangenen Warntafeln verwiesen. Beim Stöbern im Netz fiel mir aber ein undifferenzierter Kommentar auf, dass das nur der Fall wäre, wenn die 1000 Punkte überschritten wären.
Es fehlt ein wenig an Beweisen für meine Theorie, aber könnte ich nicht einfach 1.1.3.6 auf die IMO-Erklärung umsetzen inkl. Tunnelcode und dann in 90% der Fällen Fahrer ohne ADR-Schein/orangenen Warntafeln einsetzen? Oder alternativ ich pinsel ein separates ADR-Beförderungspapier.
Danke Euch für die Einschätzung!!!
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Re: 1.1.4.2.1 i.V.m. 1.1.3.6 bzw. 8.2.1
[Re: MaxiNowa]
#37081
18.07.2024 08:17
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Jacob Madsen
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Hallo MaxiNowa,
der UA 1.1.4.2 ADR lässt Beförderungen auf der Straße im Zu- und Ablauf zum Seehafen zu, wenn es im IMDG-Code abweichende Regelungen im Zusammenhang zu dieser Beförderung gibt. Die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln nach dem ADR ist unabhängig zu betrachten. Hier steht es Dir natürlich frei die Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR in Anspruch zu nehmen, wenn sie aufgrund der errechneten Punkte zutreffend sein kann. Das Beförderungspapier, dass kann auch die IMO-Erklärung sein, muss entsprechend mit den nach ADR geforderten Angaben ergänzt werden. Das kann die Tunnelkategorie sein oder der Hinweis auf die Beförderung nach UA 1.1.4.2 ADR.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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Re: 1.1.4.2.1 i.V.m. 1.1.3.6 bzw. 8.2.1
[Re: MaxiNowa]
#37082
18.07.2024 08:17
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M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, vermutlich meinen Sie den Zulauf zum Seehafen von außerhalb des umzäunten Hafengebiets, also keine "betriebsinterne" Beförderung außerhalb öffentlicher Straßen. Dann wäre m.E. 1.1.4.2.1 ADR c) vorletzter Satz gültig. Soweit also eine Kennzeichnungspflicht ab 1000 Punkte besteht ist die WT anzubringen und natürlich ist der Fahrer der Schulungspflicht unterworfen; 1.1.4.2.1 betrifft nur die Kennzeichnung, nicht die Schulung. IMO muß die ADR-Angaben enthalten. Gruß M.A.T. Nachtrag: Weil Sie von 90 % sprechen. 1000 Punkte sind natürlich nur für Stückgut anwendbar, und daß ein 20-Füßer definitiv nur unter 1000 Punkte enthält (siehe IMO für Mengen) ist wohl nicht nur in 10 % der Fälle gegeben. Also Vorsicht. Und was "Netzfunde" angeht stehe ich Aussagen, die ohne Fundstellenbegründung daherkommen, sehr skeptisch gegenüber. M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 18.07.2024 08:24. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
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Re: 1.1.4.2.1 i.V.m. 1.1.3.6 bzw. 8.2.1
[Re: M.A.T.]
#37087
18.07.2024 08:42
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Claudi
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RSEB sagt:
Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR
1-18.S Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.
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d.h. unter 1000 Punkten können die Tafeln zu bleiben, alles ganz normal nach 1000-Punkte-Freistellung. > 1000 Punkte Tafeln auf, ADR-Schein, volles ADR-Programm.
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