Benzintransport im Auto???
#3619
02.02.2006 20:05
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
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hallo zusammen, ein bekannter von mir soll bei seinem nebenjob benzin mit seinem privatwagen holen, welches für den laufenden betrieb nötig ist. bis zum ende letzten jahres sollte er 120 ltr. benzin von einer nicht allzuentfernten tankstelle hollen, wogegen er sich weigerte. jetzt wurde ihm ein schreiben des tüv nord vorgelegt ( http://www.tuevnord.de/15863_30123.asp), welches besagt das man ja 60ltr. im privatwagen befördern darf. darf er diese mengen in seinem privatwagen transportiern?? mfg tobster
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Re: Benzintransport im Auto???
#3620
02.02.2006 22:09
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Registriert: Feb 2002
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TDamm
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Hallo Tobster,
Die Meinung des TÜV kann ich bestätigen. Bis 60 Liter Reservekraftstoff in tragbaren Benzinkanistern sind vom ADR befreit. Aber ein Dieselfahrzeug benötigt kein Benzin zur Reserve, auch bei diesen Nachtemperaturen nicht.
Gruß Thomas
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Benzintransport im Auto???
#3621
03.02.2006 12:10
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Udo Leithold
Veteran
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Hallo,
selbstverständlich gelten die Freistellungen im ADR für alle, die sich an die Randbedingungen halten. Damit kann jeder in einem Fahrzeug die 60 Liter Reservekraftstoff mitführen (1.1.3.3 a) letzter Satz ADR). Es gilt hier aber noch einiges andere zu beachten. Auch wenn es ein Privat-Pkw ist, ist es noch lange keine Privatbeförderung. Kein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dazu verpflichten, dass dieser sein Privatfahrzeug für betriebliche Beförderungen einsetzt. Weiter ist von 120 Liter Kraftstoff die Rede, damit sind wir aus dem Rahmen der 1.1.3.3 ADR raus. Damit muss eine andere Freistellung herhalten. Es ist zu prüfen ob 1.1.3.1 c) ADR oder 1.1.3.6 ADR verwendet werden kann. Daran sind wieder unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Weiter ist der Arbeitgeber nach § 6 GbV verpflichtet seine beauftragten und sonstig verantwortlichen Personen (hier Fahrzeugführer, ...) zu schulen. Auch gibt es in einem Bundesland die Meinung, dass Beförderungen über der Freistellung 1.1.3.1 a) ADR im Privatfahrzeug nicht durch die normale Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und damit nicht zulässig sind.
Gruß Udo Leithold
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Udo Leithold]
#3622
06.07.2006 06:39
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Bert B.
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*nachobenhol*
dieses Thema beschäftigt mich auch, sowohl dienstlich als auch aus privatem Interesse.
es geht um den Transport von E85 (eine Mischung aus 85% Ethanol mit 15% Benzin), was ja in Deutschland mittlerweile an einigen Tankstellen verkauft wird.
wenn ich da jetzt zu so einer Tanke fahre, das Zeug in Kanister abfülle und als PRIVATperson fahre, bin ich dann immer noch an die 60-L-Grenze nach ADR 1.1.3.3 gebunden oder kann ich die Mengengrenze nach 1.1.3.6 anwenden?
der Mann einer Kollegin ist bei der Polizei, er meinte, man dürfe nur 20 L im Kanister mitführen. mir geht es aber um den Transport, sprich Kauf und Abholung, und nicht um das durch-die-Gegend-gondeln des Treibstoffes. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> und was ist eine einzelhandelsgerechte Verpackung bei Treibstoffen? schließlich wird Treibstoff an der Tanke ja lose verkauft. (nach meiner Einschätzung zählen 20-l-Kanister zu den einzelhandelsgerechten Verpackungen)
ich bin gespannt auf eure Meinungen dazu
gruessend Bert B.
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Bert B.]
#3623
06.07.2006 07:08
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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für den reinen Privattransport habe ich diesen Hinweis des ADAC gefunden (allerdings leider ohne Bezugnahme auf Gesetz od. ähnl.): http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kf...&SourcePageID=86866#atcm:8-99793Dort (wie im ADR) spricht man von flüssigen Kraftstoffen, also ist es imo nebensächlich, ob es sich um Benzin, Diesel oder ähnl. Gemische handelt, solange es sich um Gefahrgut handelt. Laut ADR (1.1.3.3 a) ) ist die Rede von max. 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern (sprich Kanistern). Es wird jedoch nicht unterschieden nach PKW, LKW sondern es heißt "Beförderungseinheit". Im Gegensatz dazu spricht dieser Link vom ADAC von max. 20 l im PKW, 60 l im LKW, da es sich um Reservemengen handeln muss. Bei einem normalen Durchschnitts-PKW sind 60 l ja weit mehr als nur Reserve (ich krieg nichtmal 60 l in meinen Tank <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />) Um die einzelhandelsgerechte Verpackung geht es ja in 1.1.3.3 a) nicht, davon ist nur in 1.1.3.1 a) die Rede.
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Claudi]
#3624
06.07.2006 07:38
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G. Homann
Großmeister
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Hallo zusammen,
zu 1.1.3.1 wird man zusätzlich noch in der RSE fündig:
Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 a und c
1- 1.2 Sofern Kraftstoff nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) von Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördert wird, sollten für tragbare Kraftstoffbehälter (Ersatzkanister) 60 Liter analog der Freistellungsregelung in Unterabschnitt 1.1.3.3 nicht überschritten werden.
-> d.h. auch bei der Freistellung für Privatpersonen kommen die 60 Liter wieder ins Spiel.
Die Anwendung der Freistellungen nach 1.1.3.6 ist nicht an Privatpersonen gebunden. Sollen diese genutzt werden, ist zu bedenken, dass weitere Auflagen gem. 1.1.3.6.2 eingehalten werden müssen (z.B. 2Kg- Feuerlöscher, Unterweisung des Fahrzeugführers nach 1.3, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke usw.) Kommt also für eine (i.d.R. nicht ausgebildete) Privatperson eher nicht in Frage.
Gruß aus München Günther Homann
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Claudi]
#3625
06.07.2006 07:41
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Bert B.
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die sprechen aber da von "Mitführen", um das es mir gar nicht geht. mir geht es um einen Transport, wie gesagt. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Mitführen ist was anderes Dort (wie im ADR) spricht man von flüssigen Kraftstoffen, also ist es imo nebensächlich, ob es sich um Benzin, Diesel oder ähnl. Gemische handelt, solange es sich um Gefahrgut handelt.
Laut ADR (1.1.3.3 a) ) ist die Rede von max. 60 l in tragbaren Kraftstoffbehältern (sprich Kanistern). Es wird jedoch nicht unterschieden nach PKW, LKW sondern es heißt "Beförderungseinheit". Im Gegensatz dazu spricht dieser Link vom ADAC von max. 20 l im PKW, 60 l im LKW, da es sich um Reservemengen handeln muss. Bei einem normalen Durchschnitts-PKW sind 60 l ja weit mehr als nur Reserve (ich krieg nichtmal 60 l in meinen Tank <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />)
Um die einzelhandelsgerechte Verpackung geht es ja in 1.1.3.3 a) nicht, davon ist nur in 1.1.3.1 a) die Rede. ich denke, es ist auch Auslegungssache, denn nach 1.1.3.1 a) bin ich als Privatperson gar nicht betroffen vom ADR. ich muss nur dafür sorgen, dass 1. der Treibstoff nicht auslaufen kann unter normalen Transportbedingungen = Deckel dicht drauf und gegen Umfallen sichern, 2. es für den persönlichen Gebrauch ist (das ist es) und 3. in einzelhandelsgerechter Verpackung ist (ein 20-l-Kanister ist das nach meiner Meinung) die anderen Grenzen gelten nur für den gewerblichen Transport. mit dieser Ansicht bin ich augenblicklich nicht ganz allein
Zuletzt bearbeitet von Bert B.; 06.07.2006 07:42.
gruessend Bert B.
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Bert B.]
#3626
06.07.2006 09:43
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Udo Leithold
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Hallo,
also immer langsam. Wer Gefahrgut im Fahrzeug hat, ist immer von ADR, GGVSE und/oder RSE betroffen (auf öffentlichen Straßen). Es gibt keinen Unterschied zwischen Privat und Gewerbe. Es gibt nur unterschiedliche Freistellungen und Befreiungen von einem Teil der Vorschriften. So zum Beispiel für Privatpersonen nach 1.1.3.1 a) in dem Rahmen der vorgegeben ist. Hat ein Privater einen Tankanhänger am Pkw, weil die Selbstabholung von Heizöl etwas billiger ist, so muss auch er die vollständigen Vorschriften des ADR einhalten.
Die 20 Liter Reservekraftstoff geistern immer wieder mal durch das Gefahrgutrecht, haben hier aber nichts verloren. Die kommen aus dem Steuerrecht. Dort darf ohne weitere Abgaben nur EIN Reservekraftstoffbehälter mit max. 20 l über die Grenze gebracht werden. Eine höhere Anzahl von Behältern oder eine größere Menge an Kraftstoff ist hier steuerschädlich. Nach 1.1.3.3 a) dürfen 60 l Kraftstoff für den Betrieb des Fahrzeuges mitgeführt werden (siehe Satz 1 und 2 von 1.1.3.3 a). Wer also einen Diesel fährt, kann keine 60 l Benzin nach 1.1.3.3 a) befördern. Da muss er 1.1.3.1 x) bemühen. Es gibt für vieles eine Freistellung, mann muss nur wissen wofür die eine oder andere gut ist. Die Freistellungen können auch gleichzeitig genutzt werden. Dann wird es interessant, was mit welcher Begründung befördert wird.
Gruß Udo Leithold
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Udo Leithold]
#3627
06.07.2006 09:53
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Bert B.
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dann gib mir bitte doch mal einen Wink, wie die Ausnahmen so zusammen genutzt werden können, damit man als Privatmensch in seinem Auto innerhalb von D mehr als 60 L transportieren darf, ohne mit der Rennleitung in Konflikt zu geraten. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
gruessend Bert B.
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Re: Benzintransport im Auto???
[Re: Bert B.]
#3628
06.07.2006 10:36
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Udo Leithold
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Hallo Bert B.,
nach 1.1.3.3 a) 60 l Benzin für das Fahrzeug,
nach 1.1.3.1 a) 333 l Benzin für Haushalt, Freizeit, Sport ... (Motorboot) (1.1.3.6 beachten),
nach 1.1.3.1 b) ein Tankzug voll Benzin für den mitgeführten Benzinrasenmäher.
1.1.3.1 b) hat keine Mengenbegrenzung und keine geprüften Behälter als Forderung. Einzige Bedingung ist das Mitführen des Gerätes einschließlich der benötigten Reservemengen. Wer entscheidet wieviel Reserve benötigt wird? Doch wohl der Fahrzeugführer, er weiß ja was er braucht für seine Ranch.
Übrigens, die 450 l nach 1.1.3.1 a) gelten nur für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind. Wenn ich mir in Polen einen Leihwagen nehme und damit über die Grenze komme, fallen die Mengengrenzen weg.
-Wieviel darf der Pkw zuladen oder ziehen?-
Gruß
Udo Leithold
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