ich möchte bitte eure Meinung wie Ihr diesen Punkt versteht, da ich gerade die Prüfzusammenfassung vorbereite.
Zum Konkreten fall: Ich habe eine Lithium-Ionen-Batterie UN3480 mit ca.: 270Wh.
Bei der Prüfzusammenfassung muss ich ja Bezug nehmen zu "Assembeld Battery Testing Requirements" 38.3.3 f) und g)
f) When testing a battery assembly in which the aggregate lithium content of all anodes,when fully charged, is not more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of not more than 6 200 Wh, that is assembled from batteries that have passed all applicable tests, one assembled battery in a fully charged state shall be tested under tests T.3, T.4 and T.5, and, in addition, test T.7 in the case of a rechargeable battery.
g) When batteries that have passed all applicable tests are electrically connected to form a battery in which the aggregate lithium content of all anodes, when fully charged, is more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of more than 6 200 Wh, the assembled battery does not need to be tested if the assembled battery is of a type that has been verified as preventing
Verstehe ich richtig, dass f) für alle Lithium-Ionen Batterien für unter 6200Wh gilt und g) für mehrere einzelner Lithium-Ionen Batterien die zusammengehängt werden wenn Sie mehr als 6200Wh haben
Fülle ich in meinem konkreten Fall dann an das nur f) zutrifft ? Da ich Bezug nehmen muss zu dieser Frage.
aufgrund welcher Unterlage wird denn die Prüfzusammenfassung erstellt? Meiner Meinung nach sollte das Testinstitut die Zusammenfassung erstellen, da dieses ja bestätigen kann, welche Tests absolviert wurden und ob diese bestanden wurden, was ja eine verpflichtende Angabe in der Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5 ist.
Wenn Sie jetzt die Prüfzusammenfassung aufgrund einer Dokumentation des Testinstitutes erstellen, muss ja in dieser Dokumentation auch angeführt sein ob die Tests nach UN 38.3.3 f) und g) durchgeführt wurden und dann wäre das so in der Prüfzusammenfassung anzuführen.
f) und g) müssen in der Prüfzusammenfassung nur dann erwähnt werden, wenn sie zutreffen, denn es steht unter 38.3.5 "Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend". Beide Punkte beziehen sich auf getestete Batterien die anschließend miteinander verbunden werden. Punkt f) für jene bis 6200Wh und Punkt g) für jene über 6200 Wh. Unter Punkt f) steht dann, dass diese Batterie in vollständig geladenem Zustand erneut getestet werden müssen (T3, 4, 5 und 7)
lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Hallo Grady, du kannst und darfst keine Prüfzusammenfassung verfassen. Das kann nur das entsprechende Testlabor.
Im Anhang findest du die Vorlage der BAM, was alles in der Prüfzusammenfassung stehen muss.
Du solltest beachten, welche Verantwortung du da mit deiner Unterschrift übernimmst.
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 22.05.201914:25.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Bei Frauen ist Schnelligkeit immer gut Tatsächlich, und vielleicht habe ich da etwas übersehen, habe ich nicht finden können wer die Zusammenfassung erstellen darf? Wenn diese aufgrund eines Testsberichts des Prüflabors erstellt und auch unterzeichnet wird spricht etwas dagegen? Ehrlichgemeinte Frage in die Runde, ich bilde mich immer gern weiter
Auf jeden Fall eine gute wichtige Aussage "Du solltest beachten, welche Verantwortung du da mit deiner Unterschrift übernimmst."
lg Nicole
Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Oh,
Nico war schneller.
Gruß in die Alpenrepublik
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
aufgrund welcher Unterlage wird denn die Prüfzusammenfassung erstellt? Meiner Meinung nach sollte das Testinstitut die Zusammenfassung erstellen, da dieses ja bestätigen kann, welche Tests absolviert wurden und ob diese bestanden wurden, was ja eine verpflichtende Angabe in der Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5 ist.
Wenn Sie jetzt die Prüfzusammenfassung aufgrund einer Dokumentation des Testinstitutes erstellen, muss ja in dieser Dokumentation auch angeführt sein ob die Tests nach UN 38.3.3 f) und g) durchgeführt wurden und dann wäre das so in der Prüfzusammenfassung anzuführen.
f) und g) müssen in der Prüfzusammenfassung nur dann erwähnt werden, wenn sie zutreffen, denn es steht unter 38.3.5 "Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend". Beide Punkte beziehen sich auf getestete Batterien die anschließend miteinander verbunden werden. Punkt f) für jene bis 6200Wh und Punkt g) für jene über 6200 Wh. Unter Punkt f) steht dann, dass diese Batterie in vollständig geladenem Zustand erneut getestet werden müssen (T3, 4, 5 und 7)
lg Nico
Hallo Nico,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich haben den UN-Test vor mir liegen und arbeite die Zusammenfassung aus mit den Punkten die es beeinhalten muss und da hat mich der Punkt 38.3.3 f) und g) stutzig gemacht, da ich es so verstanden habe das hier Batterien gemeint sind unter 6200Wh, da ich es nicht rausgelesen habe das hier mehrere verbundene Batterien gemeint sind.
Weil unter Punkt f.) steht meines Erachtens nichts von mehreren Batterien. Bei Punkt g.) wird von mehreren Batterien gesprochen. Bitte korrigiere mich wenn ich hier falsch liege , ich will es nur verstehen
Ich habe gar nicht angefragt beim Testinstitut für die Prüfzusammenfassung, da ich dachte das dies Aufgabe von mir sei die anhand des UN-Tests auszulesen. Ich habe beim UN-Test auch keinen Punkt 38.3.3 f oder g gefunden, der mir vorliegt.
Die Frage wer dies unterschreiben darf würde mich auch interessieren - nicht dass ich mir die Arbeit umsonst mache und auch noch in ein Fettnäpfchen trette
Vielen Dank an euch,
LG Grady
Edit: habe es bei Punkt f) nun gefunden "assembled batteries" .
Hallo Grady, Ich würde die Prüfzusammenfassung auf jeden Fall beim Testinstitut oder beim Hersteller anfordern. Die Zusammenfassung muss unterzeichnet werden um die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Ic/ würde diese Verantwortung nicht übernehmen. Lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Hallo Grady, nur zur Info. ich kämpfe fast tagtäglich mit irgendwelchen asiatischen Bestätigungen, dass das UN 38.3 Testprogramm erfolgreich absolviert wurde. Hakt man aber nach, dann kommt nur heiße Luft. Mit der Erstellung einer Prüfzusammenfassung bestätigt man per Unterschrift, dass alle Angaben zu 100% korrekt sind. Hast du gemäß UN-Prüfhandbuch Unterabschnitt 38.3 folgende Punkte griffbereit: Kontaktinformationen inkl. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website des Herstellers Kontaktinformationen inkl. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website des Prüflabors Datum des Prüfberichts Eine exakte Beschreibung der Zelle oder Batterie Eine Liste der durchgeführten Prüfungen und das Ergebnis ( nicht bestanden oder bestanden reicht da nicht) Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden? Nach welcher Ausgabe wurde getestet? Viele chinesischen Firmen testen noch nach dem Standard des 2. Amendments. Mittlerweile sind wir beim 6. Amendment. Es darf auschließlich nach dem zum Zeitpunkt des Testes gültigen Amendment geprüft werden.
Und für all das möchtest du die Verantwortung übernehmen? Lass das !! Fordere die Zusammenfassung vom Hersteller an. Spätestens wenn wieder ein Flugzeug runterkommt oder ein Frachter auf Tauchstation geht, würdest du deine Unterschrift mehr als bereuen.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Und für all das möchtest du die Verantwortung übernehmen? Lass das !! Fordere die Zusammenfassung vom Hersteller an. Spätestens wenn wieder ein Flugzeug runterkommt oder ein Frachter auf Tauchstation geht, würdest du deine Unterschrift mehr als bereuen.
Volle Zustimmung. Und die Firmen-Haftpflichtversicherung würde in solchem Fall sicherlich auch Fragen stellen. An den Unterzeichner. Denn in einer GG-Police ist wahrscheinlich keine Deckung für - eventuell sogar bewußte - Falschbehauptungen vorgesehen. Gruß M.A.T.
Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden?
Zu dem Punkt mit 38.3.3 f und g weiß ich nicht ob man das so sagen kann. So wie ich den Punkt verstehe, handelt es sich um geprüfte Batterien, die dann nochmal zusammengesetzt werden und diese beiden Punkte regeln welche Tests dann nochmal gemacht werden müssen. Wenn aber erst das fertige "Produkt" getestet wird, dann muss punkt f bzw g nicht nochmal getestet werden.
Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Nach welcher Ausgabe wurde getestet? Viele chinesischen Firmen testen noch nach dem Standard des 2. Amendments. Mittlerweile sind wir beim 6. Amendment. Es darf auschließlich nach dem zum Zeitpunkt des Testes gültigen Amendment geprüft werden.
Ich hoffe nicht, dass hier aktuell viele Batterien herumgeschickt werden die dem 2. Amendment entsprechen. Die Vorschriften sagen doch:
Jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Zellen und Batterien, die entsprechend dem Typ hergestellt wurden, der die Anforderungen von Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, 3. überarbeitete Ausgabe, 1. Zusatz erfüllt oder jeder darauffolgenden überarbeiteten Ausgabe und jedes darauffolgenden Zusatzes, der zum Zeitpunkt der Prüfung anwendbar war, können weiterhin befördert werden, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, 3. überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die in Übereinstimmung mit solchen Typen vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden, weiterhin befördert werden, wenn alle anderen anwendbaren Anforderungen eingehalten werden.
Ich persönlich finde deswegen die neue Vorgabe der Prüfzusammenfassung hilfreich, denn hier muss nun alles bestätigt werden, auch nach welcher Version des UN-Handbuchs geprüft wird. lg aus Wien Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.