ich möchte bitte eure Meinung wie Ihr diesen Punkt versteht, da ich gerade die Prüfzusammenfassung vorbereite.
Zum Konkreten fall: Ich habe eine Lithium-Ionen-Batterie UN3480 mit ca.: 270Wh.
Bei der Prüfzusammenfassung muss ich ja Bezug nehmen zu "Assembeld Battery Testing Requirements" 38.3.3 f) und g)
f) When testing a battery assembly in which the aggregate lithium content of all anodes,when fully charged, is not more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of not more than 6 200 Wh, that is assembled from batteries that have passed all applicable tests, one assembled battery in a fully charged state shall be tested under tests T.3, T.4 and T.5, and, in addition, test T.7 in the case of a rechargeable battery.
g) When batteries that have passed all applicable tests are electrically connected to form a battery in which the aggregate lithium content of all anodes, when fully charged, is more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of more than 6 200 Wh, the assembled battery does not need to be tested if the assembled battery is of a type that has been verified as preventing
Verstehe ich richtig, dass f) für alle Lithium-Ionen Batterien für unter 6200Wh gilt und g) für mehrere einzelner Lithium-Ionen Batterien die zusammengehängt werden wenn Sie mehr als 6200Wh haben
Fülle ich in meinem konkreten Fall dann an das nur f) zutrifft ? Da ich Bezug nehmen muss zu dieser Frage.
aufgrund welcher Unterlage wird denn die Prüfzusammenfassung erstellt? Meiner Meinung nach sollte das Testinstitut die Zusammenfassung erstellen, da dieses ja bestätigen kann, welche Tests absolviert wurden und ob diese bestanden wurden, was ja eine verpflichtende Angabe in der Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5 ist.
Wenn Sie jetzt die Prüfzusammenfassung aufgrund einer Dokumentation des Testinstitutes erstellen, muss ja in dieser Dokumentation auch angeführt sein ob die Tests nach UN 38.3.3 f) und g) durchgeführt wurden und dann wäre das so in der Prüfzusammenfassung anzuführen.
f) und g) müssen in der Prüfzusammenfassung nur dann erwähnt werden, wenn sie zutreffen, denn es steht unter 38.3.5 "Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend". Beide Punkte beziehen sich auf getestete Batterien die anschließend miteinander verbunden werden. Punkt f) für jene bis 6200Wh und Punkt g) für jene über 6200 Wh. Unter Punkt f) steht dann, dass diese Batterie in vollständig geladenem Zustand erneut getestet werden müssen (T3, 4, 5 und 7)
lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Hallo Grady, du kannst und darfst keine Prüfzusammenfassung verfassen. Das kann nur das entsprechende Testlabor.
Im Anhang findest du die Vorlage der BAM, was alles in der Prüfzusammenfassung stehen muss.
Du solltest beachten, welche Verantwortung du da mit deiner Unterschrift übernimmst.
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 22.05.201914:25.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Bei Frauen ist Schnelligkeit immer gut Tatsächlich, und vielleicht habe ich da etwas übersehen, habe ich nicht finden können wer die Zusammenfassung erstellen darf? Wenn diese aufgrund eines Testsberichts des Prüflabors erstellt und auch unterzeichnet wird spricht etwas dagegen? Ehrlichgemeinte Frage in die Runde, ich bilde mich immer gern weiter
Auf jeden Fall eine gute wichtige Aussage "Du solltest beachten, welche Verantwortung du da mit deiner Unterschrift übernimmst."
lg Nicole
Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Oh,
Nico war schneller.
Gruß in die Alpenrepublik
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
aufgrund welcher Unterlage wird denn die Prüfzusammenfassung erstellt? Meiner Meinung nach sollte das Testinstitut die Zusammenfassung erstellen, da dieses ja bestätigen kann, welche Tests absolviert wurden und ob diese bestanden wurden, was ja eine verpflichtende Angabe in der Prüfzusammenfassung nach UN 38.3.5 ist.
Wenn Sie jetzt die Prüfzusammenfassung aufgrund einer Dokumentation des Testinstitutes erstellen, muss ja in dieser Dokumentation auch angeführt sein ob die Tests nach UN 38.3.3 f) und g) durchgeführt wurden und dann wäre das so in der Prüfzusammenfassung anzuführen.
f) und g) müssen in der Prüfzusammenfassung nur dann erwähnt werden, wenn sie zutreffen, denn es steht unter 38.3.5 "Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend". Beide Punkte beziehen sich auf getestete Batterien die anschließend miteinander verbunden werden. Punkt f) für jene bis 6200Wh und Punkt g) für jene über 6200 Wh. Unter Punkt f) steht dann, dass diese Batterie in vollständig geladenem Zustand erneut getestet werden müssen (T3, 4, 5 und 7)
lg Nico
Hallo Nico,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich haben den UN-Test vor mir liegen und arbeite die Zusammenfassung aus mit den Punkten die es beeinhalten muss und da hat mich der Punkt 38.3.3 f) und g) stutzig gemacht, da ich es so verstanden habe das hier Batterien gemeint sind unter 6200Wh, da ich es nicht rausgelesen habe das hier mehrere verbundene Batterien gemeint sind.
Weil unter Punkt f.) steht meines Erachtens nichts von mehreren Batterien. Bei Punkt g.) wird von mehreren Batterien gesprochen. Bitte korrigiere mich wenn ich hier falsch liege , ich will es nur verstehen
Ich habe gar nicht angefragt beim Testinstitut für die Prüfzusammenfassung, da ich dachte das dies Aufgabe von mir sei die anhand des UN-Tests auszulesen. Ich habe beim UN-Test auch keinen Punkt 38.3.3 f oder g gefunden, der mir vorliegt.
Die Frage wer dies unterschreiben darf würde mich auch interessieren - nicht dass ich mir die Arbeit umsonst mache und auch noch in ein Fettnäpfchen trette
Vielen Dank an euch,
LG Grady
Edit: habe es bei Punkt f) nun gefunden "assembled batteries" .
Hallo Grady, Ich würde die Prüfzusammenfassung auf jeden Fall beim Testinstitut oder beim Hersteller anfordern. Die Zusammenfassung muss unterzeichnet werden um die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Ic/ würde diese Verantwortung nicht übernehmen. Lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Hallo Grady, nur zur Info. ich kämpfe fast tagtäglich mit irgendwelchen asiatischen Bestätigungen, dass das UN 38.3 Testprogramm erfolgreich absolviert wurde. Hakt man aber nach, dann kommt nur heiße Luft. Mit der Erstellung einer Prüfzusammenfassung bestätigt man per Unterschrift, dass alle Angaben zu 100% korrekt sind. Hast du gemäß UN-Prüfhandbuch Unterabschnitt 38.3 folgende Punkte griffbereit: Kontaktinformationen inkl. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website des Herstellers Kontaktinformationen inkl. Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website des Prüflabors Datum des Prüfberichts Eine exakte Beschreibung der Zelle oder Batterie Eine Liste der durchgeführten Prüfungen und das Ergebnis ( nicht bestanden oder bestanden reicht da nicht) Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden? Nach welcher Ausgabe wurde getestet? Viele chinesischen Firmen testen noch nach dem Standard des 2. Amendments. Mittlerweile sind wir beim 6. Amendment. Es darf auschließlich nach dem zum Zeitpunkt des Testes gültigen Amendment geprüft werden.
Und für all das möchtest du die Verantwortung übernehmen? Lass das !! Fordere die Zusammenfassung vom Hersteller an. Spätestens wenn wieder ein Flugzeug runterkommt oder ein Frachter auf Tauchstation geht, würdest du deine Unterschrift mehr als bereuen.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Und für all das möchtest du die Verantwortung übernehmen? Lass das !! Fordere die Zusammenfassung vom Hersteller an. Spätestens wenn wieder ein Flugzeug runterkommt oder ein Frachter auf Tauchstation geht, würdest du deine Unterschrift mehr als bereuen.
Volle Zustimmung. Und die Firmen-Haftpflichtversicherung würde in solchem Fall sicherlich auch Fragen stellen. An den Unterzeichner. Denn in einer GG-Police ist wahrscheinlich keine Deckung für - eventuell sogar bewußte - Falschbehauptungen vorgesehen. Gruß M.A.T.
Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden?
Zu dem Punkt mit 38.3.3 f und g weiß ich nicht ob man das so sagen kann. So wie ich den Punkt verstehe, handelt es sich um geprüfte Batterien, die dann nochmal zusammengesetzt werden und diese beiden Punkte regeln welche Tests dann nochmal gemacht werden müssen. Wenn aber erst das fertige "Produkt" getestet wird, dann muss punkt f bzw g nicht nochmal getestet werden.
Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Nach welcher Ausgabe wurde getestet? Viele chinesischen Firmen testen noch nach dem Standard des 2. Amendments. Mittlerweile sind wir beim 6. Amendment. Es darf auschließlich nach dem zum Zeitpunkt des Testes gültigen Amendment geprüft werden.
Ich hoffe nicht, dass hier aktuell viele Batterien herumgeschickt werden die dem 2. Amendment entsprechen. Die Vorschriften sagen doch:
Jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Zellen und Batterien, die entsprechend dem Typ hergestellt wurden, der die Anforderungen von Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, 3. überarbeitete Ausgabe, 1. Zusatz erfüllt oder jeder darauffolgenden überarbeiteten Ausgabe und jedes darauffolgenden Zusatzes, der zum Zeitpunkt der Prüfung anwendbar war, können weiterhin befördert werden, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, 3. überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die in Übereinstimmung mit solchen Typen vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden, weiterhin befördert werden, wenn alle anderen anwendbaren Anforderungen eingehalten werden.
Ich persönlich finde deswegen die neue Vorgabe der Prüfzusammenfassung hilfreich, denn hier muss nun alles bestätigt werden, auch nach welcher Version des UN-Handbuchs geprüft wird. lg aus Wien Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
meistens wird gar nichts angegeben, oft steht nur : "entspricht UN 38.3 Tests"
Wenn ich aber ein Testzertifikat von 2004 in der Hand halte und dort auf das 2. Amendment verwiesen wird....
Ich habe zur Zeit wegen der Prüfzusammenfassung ewige Diskussionen. Fahrradhändler mit E-Bikes: "Die kommen ohne Papiere vom Hersteller, dann interessiert mich das nicht."
Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
das wird sich ja dann hoffentlich mit dem Prüfzertifikat ändern, denn dort muss es genau stehen. Das ist für mich einer der Pluspunkte dieser Neuerung.
Diese E-Bike Vertreiber hatte ich auch schon! Kommt voll deklariert aus Aisen (mit Klasse 9 drauf) und soll dann weitergeschickt werden. Vertreiber meint, ich krieg das eh korrekt aus Asien, sonst würds das ja gar nicht herschaffen... Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen Die lieben selbstfahrende E-Bikes
lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden?
Zu dem Punkt mit 38.3.3 f und g weiß ich nicht ob man das so sagen kann. So wie ich den Punkt verstehe, handelt es sich um geprüfte Batterien, die dann nochmal zusammengesetzt werden und diese beiden Punkte regeln welche Tests dann nochmal gemacht werden müssen. Wenn aber erst das fertige "Produkt" getestet wird, dann muss punkt f bzw g nicht nochmal getestet werden.
Nicole
Hallo Nicole,
Ich habe mir das Handbuch nochmals zu Gemüte geführt und eigentlich ist es sehr deutlich geschrieben, aber ich musste auch mehrfach lesen um es komplett zu begreifen. Also ich versuche es mal:
Wenn du eine Batterie aus einzelnen Batterien, die alle Tests bestanden haben, zusammenbaust und dabei unter 500g Lithiumanteil oder < 6200 Wh bleibst, dann muss diese zusammengesetzte Batterie nochmals die Tests T3,4,5 und 7 über sich ergehen lassen.
Wenn du dann aus solch einer geprüften zusammengesetzten Batterie eine noch größere Batterie (> 500 g Lithiumanteil oder >6200 Wh) zusammenbastelst, dann muss diese Batterie nicht mehr getestet werden, wenn die ursprünglichen Batterie von einem Typ ist, für den die Verhinderung von Überladung, Kurzschlüsse bzw. übermäßige Entladung zwischen den Batterien nachgewiesen ist.
Um jetzt den Kreis wieder zum Thema zu finden, das kann der Threadersteller meiner Meinung nach nicht definieren ohne sämtliche Tests und Zeichnungen vorliegen zu haben. Auf jeden Fall sind bei einer zusammengesetzten Batterie mit 270 Wh die o.a. Tests zu wiederholen.
Gruß Skypainter
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
ich möchte bitte eure Meinung wie Ihr diesen Punkt versteht, da ich gerade die Prüfzusammenfassung vorbereite.
Zum Konkreten fall: Ich habe eine Lithium-Ionen-Batterie UN3480 mit ca.: 270Wh.
Bei der Prüfzusammenfassung muss ich ja Bezug nehmen zu "Assembeld Battery Testing Requirements" 38.3.3 f) und g)
f) When testing a battery assembly in which the aggregate lithium content of all anodes,when fully charged, is not more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of not more than 6 200 Wh, that is assembled from batteries that have passed all applicable tests, one assembled battery in a fully charged state shall be tested under tests T.3, T.4 and T.5, and, in addition, test T.7 in the case of a rechargeable battery.
g) When batteries that have passed all applicable tests are electrically connected to form a battery in which the aggregate lithium content of all anodes, when fully charged, is more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of more than 6 200 Wh, the assembled battery does not need to be tested if the assembled battery is of a type that has been verified as preventing
Verstehe ich richtig, dass f) für alle Lithium-Ionen Batterien für unter 6200Wh gilt und g) für mehrere einzelner Lithium-Ionen Batterien die zusammengehängt werden wenn Sie mehr als 6200Wh haben
Fülle ich in meinem konkreten Fall dann an das nur f) zutrifft ? Da ich Bezug nehmen muss zu dieser Frage.
Vielen Dank im Voraus für eure Ansichtsweise.
LG Grady
Möglicherweise habe ich etwas nicht mitbekommen. Aus welchem Grund erstellst du die Prüfzusammenfassung? Bist du bei einem Batteriehersteller oder -vertreiber beschäftigt? Dann könnte ich mir gut vorstellen, dass du die Prüfzusammenfassungen für die (importierten) Batterien erstellen darfst. In diesem Fall schließe ich mich aber meinen Vorrednern an: Stelle bitte die Prüfzusammenfassung nur aus, wenn du die darin zu referenzierenden Prüfberichte genau geprüft hast und dir 100%ig sicher bist, dass du dafür die Hand ins Feuer legen kannst.
Falls du nicht bei einem Batteriehersteller oder -vertreiber angestellt bist, haben meine Vorredner die volle Zustimmung: Finger weg!
... Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.
Hallo, zusammen, weiß jemand, wo im GG-Recht oder im Verkehrsrecht oder anderswo die definitorische Unterscheidung zwischen selbstfahrend (= bewegt ohne Muskelkraft, nur mit dem Akku) und nicht selbstfahrend (Motor hilft nur, falls auch getreten wird) getroffen wird? Und paßt meine Annahme, ersteres sei Pedelec und zweiteres E-Bike? Für mich hängt die Einstufung in UN 3171 an genau dieser Unterscheidung. Und ich sehe ein Fahrrad mit Akku, der nur unterstützend wirkt, nicht in 3171. Bin mir aber nicht sicher und für jede Erleuchtung dankbar. Vielen Dank und Gruß M.A.T.
... Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.
Hallo, zusammen, weiß jemand, wo im GG-Recht oder im Verkehrsrecht oder anderswo die definitorische Unterscheidung zwischen selbstfahrend (= bewegt ohne Muskelkraft, nur mit dem Akku) und nicht selbstfahrend (Motor hilft nur, falls auch getreten wird) getroffen wird? Und paßt meine Annahme, ersteres sei Pedelec und zweiteres E-Bike? Für mich hängt die Einstufung in UN 3171 an genau dieser Unterscheidung. Und ich sehe ein Fahrrad mit Akku, der nur unterstützend wirkt, nicht in 3171. Bin mir aber nicht sicher und für jede Erleuchtung dankbar. Vielen Dank und Gruß M.A.T.
Ich würde jetzt einfach mal sagen in den gewohnt Eindeutig, Zweideutigen Formulierungen der STVZO, § 63a, in Verbindung mit den Erklärungen in den jeweiligen Sondervorschiften zu der UN 3171 der einzelnen Verkehrsträger (SV388 ADR, IMDG und SV A214 IATA) wird die obige Frage doch beantwortet. Oder ;-)
Hallo, gefahrgutbaer, danke sehr - der Hinweis auf die StVZO ist sehr aufschlußreich, was die Abgrenzung innerhalb der Zweiräder angeht. Eine ausdrückliche formale Definition des Wortes "selbstfahrend" allerdings scheint mir noch zu fehlen. Faktisch lese ich diesen StVZO-Paragraphen allerdings schon als Bestätigung. Meine Vorstellung von Pedelec war dann genau falsch - das sind die Fahrräder mit Unterstützung, also andere als selbstfahrend. Damit wäre E-Bike dann selbstfahrend, oder, und in der UN 3171. Nochmals freundlichen Dank und schönen Feiertag. M.A.T.
Hallo M.A.T. der Hinweis von gefahrgutbaer auf die StVZO §63 a beschreibt schon mal Fahrräder.
Der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bike ist, das beim Pedelec die Motorunterstützung nur funktioniert, wenn der Fahrer in die Pedale tritt und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde, gilt dieses als Fahrrad und ist nicht zulassungspflichtig. Ein E-Bike fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung, ist aber ab einer Geschwindigkeit von sechs Kilometer pro Stunde zulassungs-pflichtig.
In der Sondervorschrift 388 zu UN 3171 steht: "...gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien ...angetrieben" und weiter unter Fahrzeuge steht "..Fahrräder (mit Motor)...". Von einer vorgegebenen Geschwindigkeit ist hier keine Rede, also damit sind Pedelecs bzw. E-Bike der UN 3171 zuzuordnen.
Antwort auf
"selbstfahrend"
Unter Fahrrad ohne Fahrer findest Du einen Beitrag zu selbstfahrend, aber das ist wohl im Moment noch Zukunft, wobei sich das natürlich relativ schnell ändern kann.
Hallo, Gerald, und weiter oben in SV 388 wird Fahrzeug als selbstfahrend definiert; damit scheiden Fahrräder, bei denen der Akku nur zusätzlich arbeitet, per Definition für diese UNNR aus. Selbstfahrend sind eben nur die E-Bikes. Gruß M.A.T.
Ja, da muss ich Dir Recht geben. Dann bleibt für das Pedelec ja nur noch die UN 3480 bzw. UN 3481. Und unter Rupprecht Consult ist auf der Seite 5 die Begründung.
Ich stimme euch hier ja voll zu, aber je öfters ich es lese, desto mehr frage ich mich wieder der Motor in Klammer aufgeführt wird? Wie sollte denn ein Fahrrad selbstfahrend sein ohne Motor? Also wieso ist er in Klammer, wo er doch erforderlich ist?
Schönes Wochenende wünsche ich euch! Hier bekommts angeblich endlich Sonne mit 28 Grad Lg aus Wien Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Ich hol das Thema mal hervor, so alt ist es ja noch nicht und immer noch aktuell:
Mit welcher Logik sind vollelektrische Fahrzeuge, z. B. ein vollelektrischer PKW, UN3171 und damit weitgehend freigestellt und ein Pedelec, bei dem man mit treten muss, eine UN3481, die umfangreicheren Vorschriften unterliegt (da Akku >100 Wh)? Was macht das eine weniger gefährlich als das andere?
Im englischen ADR heißt es "self propelled" (selbst angetrieben, im französischen ADR gleichermaßen). D.h. das Fahrzeug hat einen "ihm innewohnenden" Antrieb, hier einen Elektromotor, der von einer Li-Ionen-Batterie mit Energie versorgt wird. Das schließt doch nicht aus, dass zusätzlich noch ein Muskelantrieb vorhanden sein kann. Es impliziert ebenfalls nicht, dass der Eigenantrieb alleinig ausreichen muss um das Fahrzeug zu bewegen.
Also für mich sind auch Pedelecs mit Zusatzantrieb ganz klar Fahrzeuge und damit UN3171.
die ganze geschichte entbehrt für mich jeder logik. wieso soll ein selbstfahrers Fahrzeug mit zb 300wh nicht deklariert werden aber wenn der Akku nicht im Fahrzeug integriert ist oder mit Ausrüstung statt Fahrzeug verschickt wird ist es voll deklarierungspflichtig? Völlig egal ob selbstfahrers oder unterstützend oder in/mit Ausrüstung, die Gefahr ist immer die selbe.
lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
laut Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut sind Pedal Electric Cycles selbstfahrende Geräte der UN-Nummer 3171 gemäß SV 388 und eben nicht UN 3481 zuzuordnen.
Ich erlaube mir eine Aussage von Nico in Frage zu stellen:
"Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen"
Wo steht denn ich muss Gefahrzettel entfernen? Die Fahrzeuge unterliegen zwar nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine vorhandene Gefahr ausweisen kann ich doch. Gibt es im Luftverkehr ja auch wenn LQ für den Vorlauf genommen wird und ich für den Flieger voll nach IATA-DGR kennzeichne...Das dieses zu Irritationen in der Transportkette führt steht auf einem anderen Blatt...
die ganze geschichte entbehrt für mich jeder logik. wieso soll ein selbstfahrers Fahrzeug mit zb 300wh nicht deklariert werden aber wenn der Akku nicht im Fahrzeug integriert ist oder mit Ausrüstung statt Fahrzeug verschickt wird ist es voll deklarierungspflichtig? Völlig egal ob selbstfahrers oder unterstützend oder in/mit Ausrüstung, die Gefahr ist immer die selbe.
lg Nico
Man wollte wohl Fahrzeuge aus irgendwelchen Gründen erleichtern oder bevorzugen, z. B. weil sie aufgrund anderer Standards (Zulassungen etc.) theoretisch ;-) sicherer/ stabiler sind/ besseren Schutz bieten als andere Geräte. Jedenfalls ist die Gefahr nicht größer, wenn der Elektroantrieb eines Fahrzeuges nur unterstützend ist . und wenn der Bund-Länder-Fachausschuss auch sagt, dass ein Pedelec UN3171 ist, dann ist meine Welt wieder etwas mehr in Ordnung.
laut Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut sind Pedal Electric Cycles selbstfahrende Geräte der UN-Nummer 3171 gemäß SV 388 und eben nicht UN 3481 zuzuordnen.
Ich erlaube mir eine Aussage von Nico in Frage zu stellen:
"Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen"
Wo steht denn ich muss Gefahrzettel entfernen? Die Fahrzeuge unterliegen zwar nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine vorhandene Gefahr ausweisen kann ich doch. Gibt es im Luftverkehr ja auch wenn LQ für den Vorlauf genommen wird und ich für den Flieger voll nach IATA-DGR kennzeichne...Das dieses zu Irritationen in der Transportkette führt steht auf einem anderen Blatt...
hallo Spedi, wenn ich die Kennzeichnung oben lasse, dann muss ich aber auch entsprechende Beförderungsdokumente erstellen. Wenn ich etwas im Vorlauf als LQ kennzeichne, dann ist das gestattet, weil es explizit in der Iata erlaubt wird und kann meines erachtens nicht gleichgesetzt werden. Wenn bei einer polizeikontrolle ei Versanstueck mit Gefahrzettel 9a auftaucht kann niemand behaupten, dass ist im Zuge einer Transportkette und ich benötige kein Beförderungspapier? Lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
ich war bis vor einiger Zeit auch deiner Meinung. Doch es gibt in den Vorschriften keine Fundstelle, dass Gefahrzettel verdeckt werden müssen. Der Hinweis in der IATA-DGR steht meines Erachtens drin, damit Checker keine Versandstücke ablehnen die LQ und Gefahrzettel drauf haben. Solange die Bedingungen für einen vereinfachten Transport eingehalten werden, kann ich doch weitere Vorschriften freiwillig einhalten. Beispiele: Transport nach 1.1.3.6 mit freiwilliger Öffnung der Warntafeln (5-9.2 RSEB) Kennzeichen nach 3.4.13 vorne und hinten angebracht, obwohl weniger als 8 Tonnen LQ geladen (3-15 RSEB) Nach 1.1.3.3 freigestellter Reservekanister, mit freiwilliger Kennzeichnung und Bezettelung Nach 1.1.3.5 gereinigte IBC auf denen das Etikett mit Gefahrzettel und UN-Nummer auf dem Entsorgungsweg bzw. zur Rekonditionierung nicht entfernt wird Vorlauf zum Flughafen nach SV188 mit Kennzeichen aber ohne Beförderungspapier nach ADR, zusätzlich für den Hauptlauf GZ 9A, UN-Nummer, CAO usw für den Hauptlauf .... Nur weil der Fahrer einen "ADR-Schein"besitzt muss er ja nicht jedes mal einen kennzeichnungspflichtigen Transport durchführen.
Das Problem mit der Polizeikontrolle habe ich mit "Irritationen in der Transportkette" gemeint. Wenn der Polizist ein Anhörungsbogen schickt, weil ein Beförderungspapier für UN 3171 fehlt, dann kann man erläutern, dass dieses Fahrzeug freigestellt transportiert wurde und kein Beförderungspapier nötig ist. Auf die Entfernung des 9A kann er nicht bestehen, in den Vorschriften wird diese Pflicht ja sonst extra benannt, z.B. bei den Warntafeln oder in 3.4.15 ADR.
Vorlauf zum Flughafen nach SV188 mit Kennzeichen aber ohne Beförderungspapier nach ADR, zusätzlich für den Hauptlauf GZ 9A, UN-Nummer, CAO usw für den Hauptlauf .... Nur weil der Fahrer einen "ADR-Schein"besitzt muss er ja nicht jedes mal einen kennzeichnungspflichtigen Transport durchführen.
Das Problem mit der Polizeikontrolle habe ich mit "Irritationen in der Transportkette" gemeint. Wenn der Polizist ein Anhörungsbogen schickt, weil ein Beförderungspapier für UN 3171 fehlt, dann kann man erläutern, dass dieses Fahrzeug freigestellt transportiert wurde und kein Beförderungspapier nötig ist. Auf die Entfernung des 9A kann er nicht bestehen, in den Vorschriften wird diese Pflicht ja sonst extra benannt, z.B. bei den Warntafeln oder in 3.4.15 ADR.
Hallo Spedi,
ADR SV188 benötigt ja auch kein Beförderungspapier nach ADR, das ist ja einer der Vorteile. Ich denke dass aufgrund der Konstellation, GZ 9a, Liba Markierung und CAO weiß der Polizist dass kein Beförderungspapier benötigt wird. Befindet sich aber nur ein 9a auf dem Versandstück wird ein Beförderungspapier benötigt oder kennst du eine Fundstelle die mich vom ADR Befröderungspapier befreit wenn eine DGD dabei ist? Ich habe heute erst wieder so eine Sendung gesehen bei der der Versender aus USA DGD UND ADR Beförderungspapier mitgeben hat. Das würde ja dann alles abdecken. Aber ohne Beförderungspapier?
Ganz ehrlich, Fahrer die "nur" Freigestellte Ware befördern (ADR SV188, UN3373, UN1845) werden in den seltensten Fällen einem Polizist erklären können wieso sie kein Beförderungspapier dabei haben .... lg Nico
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
wie gesagt bin ich ganz auf deiner Seite, wenn auf Grund von Sondervorschriften oder Freistellungen nicht das ganze ADR anzuwenden ist, sind Probleme bei einer Kontrolle möglich. ABER: Bitte mach dich mal frei vom Luftverkehr und der evtl mitgegebenen DGD. Der Beamte kann doch erstmal nur den Straßentransport bewerten. Und da ist doch die Frage, ob es sich um Gefahrgut handelt und ob es richtig verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert wurde. Die Frage lautet doch nicht "Was ergibt sich aus der Kennzeichnung des Versandstücks?" (auch wenn der Beamte ggf. so vorgehen wird). Richtig wäre die Feststellung der UN-Nummer und dann ist der Beamte auch ganz schnell bei der weitgehenden Freistellung für Fahrzeuge. Deine Frage muss also nicht lauten wo die Befreiung vom Beförderungspapier zu finden ist, sondern: wo steht, dass ich ein Beförderungspapier brauche? Auch bei deiner letzten Feststellung zum Fahrzeugführer würde ich das Ganze aus einer anderen Perspektive betrachten: Warum sollte der Fahrzeugführer dem Polizisten das Erklären können?
Vielleicht hilft ein ähnliches Beispiel: Ebike (UN3171) per Seefracht. Nach SV 962 IMDG Code finden die Vorschriften zur Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung keine Anwendung. Dokumentation in Form einer "IMO-Erklärung" erfolgt und wird bein einer Straßenkontrolle vom Fahrer vorgezeigt. Falsches Vorgehen: "IMO-Erklärung" weist Gefahrgut aus, da keine Fundstelle bekannt ist, dass man bei einer IMO-Erklärung auf die Kennzeichnung etc verzichten kann fehlt ADR-Beförderungspapier bzw. die Punkteberechnung nach 1.1.3.6 in der "IMO-erklärung" (ggf. TBC "(-)"?), die Kennzeichnung und Bezettelung sowie die Placartierung auf der CTU - Verstoß gegen GGVSEB und GGVSee Richtiges Vorgehen: "IMO-Erklärung" weist UN 3171 für den Seeverkehr aus, da Regelwerke nicht 100%ig harmonisiert prüft der Beamte welche Verpackung, Kennzeichnung und Doku nach ADR nötig ist und stößt auf eine Freistellung (kein Verstoß gegen GGVSEB) und die Prüfung nach IMDG Code erfolgt analog (kein Verstoß gegen GGVSee)
ich soll also für einen nach ADR freigestellten Transport einen Eintrag nach 5.4.1.1.7 ADR machen??? Anscheinend verstehe ich die Vorschriften falsch...
ich soll also für einen nach ADR freigestellten Transport einen Eintrag nach 5.4.1.1.7 ADR machen??? Anscheinend verstehe ich die Vorschriften falsch...
Hallo Spedi, ADR 5.4.1.1.7 verlangt einen Eintrag in einem Beförderungspapier, wenn eines Vorgeschrieben ist. 1.1.4.2.1 bezieht sich ja auf Beförderung in einer Transportkette. So haben viele Fahrer (soweit ich das kenne) einfach nur ein Dokument mit der Bestätigung dabei, dass es sich um einen Transport nach ADR 1.1.4.2.1 handelt und die Sendungen daher kein Beförderungspapier benötigen (meistens weil es auf der Straße nur noch LQ ist), obwohl die Versandstücke gekennzeichnet sind, da dies innerhalb einer Transportkette geschieht. Der Polizist kann dann anhand zb einer DGD erkennen, dass es sich um eine Luftfrachtsendung handelt. Auf der DGD erkennt der Polizist wo die Sendung herkommt und wo sie hingeht.
Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Auch bei deiner letzten Feststellung zum Fahrzeugführer würde ich das Ganze aus einer anderen Perspektive betrachten: Warum sollte der Fahrzeugführer dem Polizisten das Erklären können?
Klar ist diese Bestätigung nach 1.1.4.2.1 nicht vorgeschrieben, wenn kein Beförderungspapier mitgegeben werden muss, aber hier kommen wir wieder zu dem Thema, woher soll der Beamte das wissen, dass es eine Transportkette ist? Der Fahrzeugführer muss wissen was er da befördert und muss es dem Beamten auch erklären können.
Vielleicht bin ihc hier wirklich gedanklich zu tief in der Luftfahrt, denn in der IATA-DGR haben wir hier schriftlich festgehalten: Der Versender muss bei Wiederverwendung einer dafür zugelassenen Verpackung oder Umverpackung dafür sorgen, dass alle nicht zutreffenden Gefahrgutmarkierungen und Kennzeichen entfernt oder vollständig unkenntlich gemacht werden.
lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Moin Spedi, ergänzend zu Nico's Ausführungen darf man nicht vergessen, dass es sich nach wie vor um Gefahrgut handelt, es ist ja eine UN-Nummer vorhanden. Auch wenn es am Ende aufgrund einer Sondervorschrift vom ADR befreit ist, ist nach wie vor die GGVSEB gültig und somit auch das ADR - allerdings nicht vollumfänglich. Meistens sind bei den Befreiungen nach SV Bedingungen zu erfüllen um die Freistellung zu erwirken. Beim Beispiel UN3171 muss auch 2.2.9.1.7 ADR eingehalten werden. Das ADR ist somit selten ganz raus. gruss..aw
ich muss hier wieder widersprechen. Die oft in der Praxis gesehene Einstellung "Transportkette=Eintrag nach 1.1.4.2.1 ADR" ist in vielen Fällen nicht nötig (wie gesagt möchte ich hier nicht auf die Sinnhaftigkeit eingehen oder das man besser mehr angibt um Probleme zu vermeiden, es geht mir um das rechtlich verbindliche): 1. ist der Eintrag nur für Beförderungen vorgesehen, die den Vorschriften des ADR nicht vollumfänglich entsprechen, siehe erster Satz der Fundstelle. Im beschriebenen Fall wird das ADR jedoch eingehalten, da ja nichts gefordert wird ausser Prüfzusammenfassung und Fertigung nach QM (wie hier gerade festgestellt wurde) 2. auch wenn ein Beförderungsdokument nach den anderen verkehrsträgerspezifischen Vorschriften gefordert wird oder eine Kennzeichnung/Bezzettelung, schreibt mir das ADR in diesem Fall nicht vor diesen Eintrag zu machen, da ja nicht das Kapitel 5.4 ADR anzuwenden ist.
Weiterhin wird der Fahrer auf das Gefahrgut/LQ hingewiesen und sollte dann bei einer Kontrolle in der Lage sein dem Beamten zu informieren. ABER in der GGVSEB steht nicht "muss bei einer Kontrolle die angewendeten Freistellungen vom ADR kennen und Fragen dazu hinreichend beantworten können". Für den Fahrer ist doch in der Praxis beim reinen Straßentransport das normale Fahrrad nicht vom Ebike zu unterscheiden, da der Karton nicht gekennzeichnet ist und auch kein Gefahrguteintrag im Lieferschein steht. Da müsste der Fahrer sehr fundiertes Wissen und hellseherische Kräfte haben...