Hallo Cornelia,
ich würde hierzu zunächst ins Gefahrstoffrecht gehen und die Definition für die Lagerung heran ziehen.
In §2 (6) der Gefahrstoffverordnung heisst es:
"Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."
Im Umkehrschluss ist alles, was innerhalb dieser Fristen statt findet, auf jeden Fall transportbedingter Zwischenaufenthalt im Sinne des GGBefG, die den Transport zeiweilig unterbricht, aber die Transportkette danach weiter besteht.
Wenn du nun explizit auf den Übergang Straßen-Seeverkehr abzielst, dann können dort die "Verweilungsfristen" sicher länger sein, ohne dass die Transportkette unterbrochen sein muss. Es kann ja zwischendurch nach den Lagervorschriften gelagert und dann weiter befördert werden. Hier wäre für mich persönlich aber wichtig, dass die durchgehende Beförderung (Transportkette) noch erkennbar ist.
Wenn bei einer Sendung aus China beispielsweise bei einem Import ein Lagerhaus am Hafen als Empfänger eingetragen ist, die Sendung dort mehrere Wochen verweilt und von dort mit neuen Papieren (neuer Absender und Empfänger) weiter verschickt wird, dann wäre für mich persönlich die Durchgängigkeit (TRansportkette) nicht mehr gegeben und damit 1.1.4.2.1 auch nicht mehr anwendbar.
Genau kommt es sicher auf den Einzelfall an. Vielleicht schilderst du mal deinen Ablauf.