Hallo Kevin,
<br>im Gefahrgutrecht gibt es einmal beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen. Der Begriff der beauftragten Person ist aus § 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes abgeleitet. Beauftragte Personen können einmal Leiter eines Betriebes sein (sog. Beauftragte auf Grund Ihrer Tätigkeit), oder ausdrücklich durch Delegation beauftragt worden sein.
<br>Sonstige verantwortliche Personen, sind diejenigen, die in den verschiedenen Gefahrgutvorschriften ausdrücklich Aufgaben zu eigenverantwortlicher Erledigung zugewiesen bekommen haben.