Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
Michael
21.01.2025 07:51
Hallo,
im Bereich der direkten Bandanlieferung bei der Automobilindustrie lassen sich schon einige Ladungsträger finden, die auch Gefahrgut griffbereit für Robotor zur Verfügung stellen.
Aus Sicht der Ladungssicherung ist für mich die stabile Versandeinheit auch ohne das Bändern gegeben.
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
DJSMP
20.01.2025 16:28
Hallo Claudi, wir haben einmal den Ansatzpunkt bei den allgemeinen Verpackungsvorschriften. Zum Zweiten haben wir aber auch noch die allgemeine Definition einer Verpackung.
Definition Verpackung: Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können ...
Zunächst ist es für mich erst einmal unerheblich, ob wir von einer Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder von einer Umverpackung sprechen. Das gilt also auch für deinen Fall Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung.
Unstrittig ist, dass die Verpackung eine Behälter- und Sicherheitsfunktion erfüllen muss. Normale Beförderungsbedingungen sind erst einmal nicht definiert. Aber in 4.1.1.1 steht auch noch was von "einschließlich des Umschlags zwischen Güterbeförderungseinheiten und zwischen Güterbeförderungseinheiten und Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung.". Weiterhin kann es unter normalen Beförderungsbedingungen auch mal Vibrationen geben oder Kippen.
Ich hatte die Thematik vor einigen Jahren mal für die berühmten KLT ohne Deckel mit Herrn W. von der BAM diskutiert. Und da war die klare Aussage, dass das keine Verpackung für Gefahrgut ist. Eine Verpackung müsse immer seine Behälter- und Sicherheitsfuktion allseitig erfüllen, also auch allseitig verschlossen sein. Wenn man das Ding auf den Kopf dreht, dürfe nichts raus fallen. Das gilt logischerweise unabhängig davon, ob nach der Verpackungsanweisung die Verpackung einer Bauart entsprechen muss oder nur eine widerstandsfähige Außenverpackung vorgeschrieben ist. Ansonsten machen wir ja ne Einteilung in "gute Gefahrgüter, schlechte Gefahrgüter". :-)
Ergo: Für mich muss der Deckel zu sein (zugeklebt, gebändert,...). Alles Andere macht für mich auch keinen Sinn. Eine Ladungssicherung kann für mich auch nie Teil der Verpackung sein. In deinem Fall könnte ja z.B. eine Teilladung weiter transportiert werden und schon ist es vorbei dem "künstlichen Deckel".
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Re: 4.1.1.1 ADR: "verschlossen"
Claudi
20.01.2025 15:58
Wenn der große Karton die Außenverpackung sein soll, muss er hier NICHT bauartgeprüft sein - es geht um SV188. Deswegen kann man sich eben nicht an den Verschlussvorgaben nach Zulassungsschein richten. Es wird aber wohl am Bestehen eines Falltests scheitern bei so einem großen Karton.
HGB ist erstmal Wurscht, das ist Zivilrecht und da müssen eventuelle Vertragspartner schauen, was sie wie regeln oder Juristen befragen.
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Re: Begrenzte Mengen IMDG / Hilfe
M.A.T.
20.01.2025 15:12
Hallo, zunächst: in 3.2 muß nichts von einer Umweltgefahr stehen, weil dies eine n.a.g.-Eintragung ist; dafür muß innerhalb dieser UNNR stoffspezifisch entschieden werden, mit dem ersten Blick in das alpha-Verzeichnis des Codes. Ohnehin ist die offizielle Angabe nicht abschließend, siehe dazu die Vorbemerkung zu 3.2. Was sagt denn die Abteilung 12 zum Thema Umweltgefährdung? Früher (bis 2009) war diese n.a.g.-UN als mp eingestuft, und das ADN 2023 tut es für Massengut ebenfalls. Die zitierte Aussage im SDB kann auch lediglich eine Standardphrase sein, die unabhängig vom Stoff immer drin steht; ich würde daraus weder schließen, daß der Stoff MP ist, noch daß er es nicht ist. Wie schon früher geschrieben: besser kontrollieren. Stattdessen würde ich die CAS (aus Abteilung 3) zur Recherche in Datenbanken nutzen, um allfällige Einstufungen zu finden. Natürlich kann man auch den Hersteller unter der TN (Abt. 1 oder Mails) fragen und sich das schriftlich geben lassen. Falls meine Überlegungen nicht ganz irrig sind könnte das Produkt unter CAS 1226892-45-0 laufen, und dann hätte es nach ECHA sehr wohl die MP-Eigenschaft. Aber schauen Sie ruhig selbst dort nach. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Begrenzte Mengen IMDG / Hilfe
eMTy
20.01.2025 11:59
Danke Dir. Ich habe jetzt bei meiner Cheffin mal einen Kurs beantragt. Sie ist zugeneigt. Das sollte mich schlauer machen :-D
Nachtrag: Ich würde gerne einmal eine Frage zu einem speziellen Fall loswerden. Bestimmt könnt ihr mir dabei helfen= UN2735 AMINES, LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. (Fatty acids C18 unsat, reaction products with tetraethylenepentamine) In der Tabelle 3.2 IMDG Code steht nichts von einer Zusatzgefahr. In dem SDB steht folgender Satz "The marine pollutant mark is not required when transportet in sizes of (kleinergleich) 5L or (kleinergleich) 5kg.
kann ich jetzt der Aussage aus dem SDB vertrauen? Ist das eine spezifische Anweisung für dieses GG, weil es N.O.S. ist?
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Re: Begrenzte Mengen IMDG / Hilfe
M.A.T.
20.01.2025 10:34
Hallo zusammen, ... Die Schulung der Mitarbeiter plane ich selbst.
Hallo, eMTy, für die Schulung gibt es von Verlagen und auch Beratungsfirmen Folien und Begleitmaterial, aus dem man sich für die konkreten Zuständigkeiten die Inhalte auswählen und zusammenstellen kann. Läuft unter "Mitarbeiterschulung" oder "Mitarbeiterunterweisung". Man spart sich einiges an Vorarbeit damit. Eventuell ist auch anfangs ein Externer interessant, weil dadurch Aspekte aufkommen können, die man aus Betriebsblindheit übersieht, oder weil Externe aus anderen Firmen Situationen berichten können, die man selbst (noch) nicht hatte. Viel Erfolg M.A.T. Nachtrag: im neuen IMDG (42-24) ist die SV 375 eingefügt worden.
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Re: Begrenzte Mengen IMDG / Hilfe
eMTy
20.01.2025 10:23
Hallo zusammen,
ich danke Euch erstmal für die Antworten. Sorry... Ich hatte mich falsch ausgedrückt. Dass die SV nichts mit der LQ und der begrenzten Menge zu tun haben, ist mir klar :-)
Wenn ich das richtig verstehe, verzichten wir aktuell einfach nur auf alle Vorzüge der LQ und BM und machen das Komplettt Paket. Sichere Verpackung + DGD + Container labeln mit Klasse und (falls nötig) mit Marine Pollutant.
Meine Frage zielt darauf ab, ob man sich das eben bei dem einen oder anderen Artikel nicht eben ersparen kann. Eure Antworten sind wirklich sehr aufwühlend :-D Bis jetzt habe ich gedacht, dass es reicht, wenn man GB Schulungsnachweis ADR und IMDG hat und somit als Gefahrgutbeauftragter agiert. Die Schulung der Mitarbeiter plane ich selbst.
Aber dass ich selbst hier noch einiges an Schulungsbedarf habe, wird mir jetzt erst bewusst. Wie ihr schon schreibt... Die Prüfungen für die IHK habe ich super abgeschlossen. Aber gerüstet für das Tagesgeschäft wurde ich nicht. Ich habe mir das alles selbst erarbeitet.
Also kann man imho sagen, dass wenn die SV 188 erfüllt ist (SV375 finde ich nicht im IMDG Code) dann brauche ich keine IMO, kein Label am Container, sondern nur eine Markierung auf dem Packstück?
Ich sage schonmal vorab danke für Eure Geduld ^^
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