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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: Gefahrgut-Software - englisch M.A.T. 15.07.2024 21:31
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Re: Spanien - GbV oder ähnliches? Claudi 15.07.2024 14:09
Es gibt Möglichkeiten, auf den GB zu verzichten:

Artikel 24 des Real Decreto (RD) 97/2014, de 14 de febrero, por el que se regulan las operaciones de transporte de mercancías peligrosas por carretera en territorio español. (PDF: https://www.boe.es/boe/dias/2014/02/27/pdfs/BOE-A-2014-2110.pdf)

Las disposiciones que afectan al consejero de seguridad, contempladas en el ADR, no serán de aplicación a las actividades que:
a) Se realicen de acuerdo con lo establecido en el artículo 2.5 y en el apartado 9 del anejo 1 del presente real decreto, o
b) se vean afectadas por algún tipo de exención en las condiciones y cantidades previstas en el ADR.

Die Bestimmungen über den Sicherheitsberater im ADR gelten nicht für Tätigkeiten, die:

a) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2.5 und des Abschnitts 9 der Anlage 1 dieses Königlichen Erlasses durchgeführt werden; oder
b) von irgendeiner Art von Freistellung unter den im ADR vorgesehenen Bedingungen und Mengen betroffen sind, die im ADR vorgesehen sind.

a) verweist auf 2.5 (Streitkräfte)und Anhang 1 Abschnitt 9 Strafverfolgungsbehörden

----------------------------------
Ich meine, der Gefahrgutbeauftragte/ Sicherheitsberater müsste auch vor Ort sein/ eine spanische Adresse haben, d.h das kann man wohl nicht z. B. aus einem Nachbarland/ anderen EU-Land machen und dann Mal im Jahr hinfahren. Dazu habe ich aber akut keine Quelle parat. Schon der Sprache wegen sollte das jemand vor Ort machen.
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Re: Spanien - GbV oder ähnliches? M.A.T. 15.07.2024 12:25
Hallo,
so ganz ist mir nicht klar, in welcher Position Sie und Ihre Firma sind. Falls Sie juristisch die Mutter der span. Niederlassung sind sollten Sie schon aus Compliance-Gründen jemanden in Spanien haben, der die dortige Rechtslage mit wenigen Klicks feststellen kann und mit Behörden redet.

Sodann wundert mich die Fragestellung im Prinzip - mit der Anwendung des ADR gilt ja auch 1.8.3 in Spanien, womit die Notwendigkeit zur Bestellung eines Gb prinzipiell eindeutig besteht. In der spanischen Fassung des ADR 2023 stehen dieselben Gliederungsnummern mit Text wie in der deutschen, bis 1.8.3.19.

Die zuständigen Stellen sind wie bekannt beispielsweise bei der UNECE nachgewiesen: https://unece.org/sites/default/files/2024-03/Spain_2024-03_0.pdf

Falls das zuviel Arbeit ist kann die entsprechende nationale Regelung auch direkt hier: https://www.transportes.gob.es/tran...as-y-perecederas/consejeros-de-seguridad
eingesehen werden.

Der Fachbegriff ist consejero de seguridad

Aus meiner Sicht würde ich den Schwerpunkt der Recherche nicht zuerst auf Möglichkeiten zur Freistellung sondern auf Hilfen bei der Umsetzung richten, weil das der Sicherheit aller dient.

Viel Erfolg
M.A.T.


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Spanien - GbV oder ähnliches? MarcelHH 15.07.2024 12:17
Hallo an die Gefahrgut-Gemeinde,

wir haben eine Niederlassung in Spanien und der dortige Gefahrgut-Spezi hat das Unternehmen kurzfristig verlassen.
Als Gefahrgut-Spezi der Muttergesellschaft wird mir nun die Frage gestellt, ob dort auch ein GB (o.ä.) benötigt wird.
Über Gefahrgutmengen etc. habe ich aktuell noch keinen Überblick.

Grundlegend gefragt, kennt jemand sich ggf. mit der dortigen Gesetzgebung aus? ADR ist soweit klar, Spanien hat das ADR ja gezeichnet.
Konkret geht es eher darum ob es etwas ähnliches wie die GbV dort gibt, ggf. mit Befreiungsmöglichkeiten (wie in Deutschland den § 2 der GbV)?

Ein paar Ansätze würden mir schon helfen.

Vielen Dank!
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Re: Gefahrgutbeauftragter bei mehreren Verkehrsträgern M.A.T. 14.07.2024 12:32
Hallo, Gerald,
meinen Hinweis hatte ich weniger wegen der Rechtslage sondern aus eher pragmatischen Gründen gemacht. Einmal wegen der höheren Stauanforderungen für Seecontainer; falls während des Umladens oder des Bahntransfers mal was passiert und korrigiert werden muß, sollte das bekannt sein. Zum anderen die See-Papiere (inkl. Packzertifikat, Wetterungsbescheinigung, Verwiegungsbescheinigung, "K"-Genehmigung in Klasse 1, Feuerwerk, 5.4.3.4 und 5.4.4.1) die in ihren Inhalten und ihrer Bedeutung klar sein sollten. Natürlich auch MP. Aus meiner Sicht wäre das wichtig für einen Bahn-Gb mit Seezulauf/-ablauf.
Gruß und weiter nen schönen Sonntag.
M.A.T.

Nachtrag betr. Software: zum Verstehen der Bestimmungen reicht mir Elektronik nicht, gut verstehen kann ich sie eher vom Papier. Gerade wenn die Texte länger sind. Software ist für mich dann besser wenn es um die Recherche und das schnelle Suchen / Nachschlagen geht; da dauert Papier wesentlich länger.
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Re: Gefahrgutbeauftragter bei mehreren Verkehrsträgern Gerald 14.07.2024 11:51
Hallo,
ein kleiner Nachtrag noch zu

Antwort auf
daß Sie einmal die aktuellen Vorschriften für alle betroffenen VT haben (wg. Container kann evtl. auch See wichtig sein)


In der Drucksache 821/10 vom 13.12.2010 - Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) - steht auf der Seite 12, die Begründung für den Gb See,

"Für die Seeschifffahrt sind im IMDG-Code bisher keine Regelungen für Gefahrgutbeauftragte enthalten. Hier soll aber der bisherige Rechtsstand zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten beibehalten werden."

falls er erforderlich ist.
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Veranstaltungen Springe zu neuen Beiträgen
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV Gerald 14.07.2024 10:48
Hallo,
am 24.09.2024 findet in Rottendorf bei Würzburg der nächste Fachkundelehrgang

- Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung)
- Pulverhändler (mit Prüfung) und
- Wiederholer (ohne Prüfung)

gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt.

Ein Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten für UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprengstoffgesetz findet auf Anfrage und der entsprechenden Teilnehmerzahl statt, in Absprache auch als Inhouse- Schulungen möglich.

Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datein zum Download bereit stehen.
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