Ich habe einen Kunden, der mich fragte, ob Sprühsahne auch Gefahrgut ist. So, sicherlich handelt es sich hier um ein Lebensmittel. Problem ist aus meiner Sicht aber, dass nicht die Sahne das Gefahrgut ist, sondern die Druckgaspackung. Also geht von der Druckgaspackung die Gefahr aus. Folglich gilt die Befreiung für Lebensmittel nicht, sondern es müsste eine Druckgaspackung (UN 1950) sein. Ich war im Supermarkt und da haben mich die Verkäufer angeguckt, als ob ich bescheuert wäre. Das selbe Problem besteht auch für einige amerikanische Sprühkäseverpackungen.
kein Gefahrgut, freigestellt nach 1.1.3.2 f)ADR. Oder soll jetzt auch die Wasserflasche, Bierflasche, -dose, Sekt oder ähnliches auch Gefahrgut werden? Stehen ja alle unter Druck.
laut einem Artikel in einer Gefahrgutzeitschrift vom April 2008 ist das ganze in Prüfung bei der BAM. Ob da schon eine abschließende Bewertung vorliegt kann ich nicht sagen.
Die Frage ist durchaus berechtigt. Es wird dann interessant, wenn die Spruehsahne als Luftfracht befoerdert werden soll (Behaeltnisse bis zu 500 ml). Der Knackpunkt liegt in der Druckpruefung und dem Verhalten bei einer Temperatur von 55 Grad Celsius. Habe leider noch keinen Testbericht von namhaften Aerosoldosenherstellern gefunden, welcher sich mit diesem Aspekt befasst.
Nach Rücksprache mit der BAM kann ich Folgendes mitteilen:
Die Frage ist noch nicht beantwortet. Bei der BAM sollen Abbrandversuche mit vorzugsweise einer ganzen Palette von Sprühsahnedosen in Original-Kartonverpackung parallel zu einer ebensolchen Palette mit "normalen" Aerosoldosen, wie z.B. mit Deodorant, durchgeführt werden, um eine fundierte Aussage zum Brandverhalten zu bekommen.
Bei der Sahne ist ja zu bedenken, dass der Fettgehalt erheblich zur Brandlast beitragen könnte! Man erinnere sich an die Brandkatastrophe im Mont Blanc-Tunnel 1999 - das Feuer wurde ganz wesentlich von der geladenen Margarine gestützt, die ja bekanntlich kein Gefahrgut ist.
Es ist geplant, den Brandversuch im November im Rahmen der Gefahrgut-Technik-Tage Berlin durchzuführen - allerdings wird dazu noch das Versuchsobjekt benötigt!
Daher an dieser Stelle die Bitte und der Aufruf an alle Foren-User:
Kann jemand einen Kontakt zu einem Sprühsahne-Hersteller oder Lebensmittel-Großhändler/Discounter vermitteln, von wo die BAM z.B. Retouren-Chargen kostenlos erhalten kann?
Im Gegenzug würde/n der/die Sponsor/en im Nachbericht der Fachpresse lobend erwähnt!
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
ich hab mir gestern mal die die Mühe gemacht und bin mal zum Auffüllen in den Supermarkt gefahren... und hab tatsächlich mehrere Firmen gefunden, die Sprühsahne als Gefahrgut kennzeichnen. Anbei die Bilder!
Also Sprühsahne selbst ist kein Gefahrgut. Aber verpackt in Druckgaspackungen auf jeden Fall. UN1950 Druckgaspackungen. Nun ist entscheidend mit welchem Druckgas die Verpackung gefüllt ist. Ich denke mal bei der Sprühsahne könnte das Druckgas erstickend oder oxidierend sein. Schaut man nun in die tabelle Kapitel 3 ADR findet man dazu in Spalte 6 die Sondervorschriften 190, 327 und 625. Die SV 190 regelt den Schutz gegen unbeabsichtigtes entleeren und wenn der Fassungsraum höchstens 50 ml beträgt unterliegt es nicht den Vorschriften des ADR. SV 327 behandelt Abfall und SV 625 die Kennzeichnung der Versandstücke ("UN1950 AEROSOLE"). Weitere Fundstellen sind dann die LQ-Regelungen. Druckgaspackungen, wie in unserem Fall, unterliegen der LQ2 - Regelung: 1 LiterInnenverpackung, 30 Kg Brutto zusammengestzte Versandstück, 20 Kg in Dehn- oder Schrumpffolie. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Sprühsahne als LQ-Beförderung transportiert wird. Dort ist das Versandstück als LQ zu Kennzeichnen. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Kunde die Sprühsahne nach Hause trägt, da diese Beförderung gem. 1.1.3.1 Buchstabe a)ADR von diesem befreit ist.
das war auch meine erste Reaktion, doch es gibt da noch eine Freistellung als Gase in Nahrungsmitteln (1.1.3.2 f). Das Treibmittel (Stickstoff oder Lachgas) befindet sich in der Sahne, und die Sahne wird als Lebensmittel verwendet. Die Frage lautet, ob diese Freistellung angewandt werden darf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
das war auch meine erste Reaktion, doch es gibt da noch eine Freistellung als Gase in Nahrungsmitteln (1.1.3.2 f). Das Treibmittel (Stickstoff oder Lachgas) befindet sich in der Sahne, und die Sahne wird als Lebensmittel verwendet. Die Frage lautet, ob diese Freistellung angewandt werden darf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Hallo Mark,
In der Definition Druckgaspackung (1.2.1 ADR) ist meiner Meinung nach genau diese beschrieben. Warum nun ausgerechnet die Sprühsahne nach 1.1.3.2 f ausgenommen werden soll ist für mich nicht nachvollziehbar. So wie ich weiß wurde da auch schon mal 2007(?) im BLFA diskutiert. Kenne aber nicht das Ergebnis. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
So wie ich weiß wurde da auch schon mal 2007(?) im BLFA diskutiert. Kenne aber nicht das Ergebnis.
Siehe oben: Die BAM soll das prüfen und wir suchen nun gemeinsam nach einer kostenlosen oder zur Not auch kostengünstigen Möglichkeit, an größere Mengen Sprühsahne zu kommen.
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Geht es bei Prüfung darum die Gefährlichkeit der Sprühsahne zu testen, weil das eine Druckgaspackung ist oder weil die Sahne ab einer gewissen Temperatur brennbar ist?
Die Prüfung, ob die Sprühsahne im Brandfall in größeren Mengen wegen der Sahne gefährlich ist, halte ich für bedenklich. Es könnte ja sein dass noch andere Produkte getestet werden z.B. Flüssigkeiten mit einen Flammpunkt größer 61 Grad Celsius....
Die Gefährlichkeit sollte sich nach den normalen Transportbedingungen und nach der Beherrschbarkeit der Gefahr richten. Eine "Was wäre wenn" Beurteilung ist nicht zielführend.
[b]Nun macht mir doch nicht ständig meinen Spenden-Aufruf kaputt![/b] :(
Es soll die Gesamtheit aus Druckgaspackung und Inhalt getestet werden, um eine Aussage über das Brandverhalten und damit das Gefährdungspotenzial treffen zu können. An der hier eingangs gestellten Frage sehen wir doch, dass diese Frage den einen oder anderen umtreibt.
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Und was ist mit dem viiiieeeeellll gefährlicheren kcal? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Und was ist mit dem viiiieeeeellll gefährlicheren kcal? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Na - die sollen ja möglichst verbrannt werden!
Aber nun werden wir mal wieder ernst, gelle?
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habe gerade gelesen, dass die Ad-Hoc Arbeitsgruppe für die Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen hat der gemeinsamen Tagen einen Antragsentwurf für die Änderungen des ADR/ RID /ADN vorgelegt hat. Hier wird der Absatz 1.1.3.2 f) wie folgt geändert:
"Gase, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure versetzte Getränke enthalten sein."
Wenn der Antrag angenommen wird, dann ist es ab 01.07.2011 klar, dass Sahnespraydosen dem ADR unterliegen.
Hallo, " Was lange Währt wird gut", das sagt uns schon ein altes Sprichwort. In der Zeitschrift "Gefährliche Ladung" Heft 1/2010 auf Seite 8 ist ein Bild von dem Abbrandtest mit Kartons von Sprühsahne zu sehen. Damit hat der Aufruf im Forum Früchte getragen, das dieser Test stattfinden konnte. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Und er hat gezeigt, was die Meisten von uns schon geahnt hatten. Beim Abbrandtest ist es egal ob ich Sprühsahnedosen, welchen zur Zeit nicht dem ADR/GGVSEB unterliegen, oder Druckgaspackung UN 1950 diesen Test unterziehe. Die Wirkung ist die Gleiche, da sich Gase nun mal bei Erwärmung ausdehnen. Und dem Feuerwehrmann oder anderen Personen ist es egal <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />, welche Dose er auf dem Kopf bekommt. Die Höhe der Flugbahn, kann man auf dem Bild gut erkennen. Und somit kann ich Mark nur zustimmen, und hoffen das der Vorschlag der Ad-Hoc Arbeitsgruppe im ADR 2011 sich wiederfindet.
um den süßen Beitrag zu Ende zu bringen müsst ihr natürlich noch das Video dazu sehen.
Das ZDF hat in seiner Sendung Drehscheibe am 01.12.2009 einen Beitrag darüber ausgestrahlt. Das Video geht ca. 4 Minuten, die Sprühsahne kommt gleich am Anfang des Beitrages. Hier ist der Link zum Video.
nach Überprüfung der angenommenen Texte bei OTIF für das RID 2011 wird Unterabschnitt 1.1.3.2 f) entsprechend geändert. Damit sind Druckgaspackungen mit Sprühsahne (UN 1950) nicht von dieser Freistellung erfasst.
Beim Brand eines Lastwagens auf der A 4 sind bei Friedewald in Hessen zahlreiche Sahnesprühdosen explodiert. Die Behälter seien bis auf die Gegenfahrbahn geflogen, berichtete der Brandinspektor des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Jürgen Weingarten. "Die sprühten quer über die Autobahn."
Rund 50 Feuerwehrleute löschten das Feuer, das im Beifahrerbereich ausgebrochen war. Der 18 Meter lange Sattelzug hatte auch Käse, Olivenöl, Butter, Marmelade und Kaffeepulver geladen. Viele Lebensmittel schmolzen und verteilten sich als schmierige Masse auf der Fahrbahn. "Das ist eine Schweinerei ohne Ende", sagte Weingarten.
Ursache für den Brand könnte ein Turbolader gewesen sein, der explodierte. Der Schaden wird auf 165.000 Euro geschätzt. Der Fahrer des Trucks wurde nicht verletzt. Die Autobahn war in einer Richtung elf Stunden gesperrt.