ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
#6276
20.03.2008 10:12
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Vera Hiltmann
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Hallo zusammen,
wer kann helfen? Ein ADR-Fahrer hat seinen noch gültigen ADR-Schein verlängert und die Prüfung bestanden. Die IHK zieht den Schein ein und schickt drei bis fünf Tage später den Schein an die Wohnanschrift des Teilnehmer. Dieser ist aber im Fernverkehr unterwegs und soll Gefahrgut laden. Ist dies zulässig? Was kann der Fahrer tun, denn rechtlich hat er ja einen ADR-Schein der gültig ist? Er muss den alten Schein abgeben, Kopien sind keine Dokumente die zählen, Bescheinigungen der Ausbildungsstätte sind rechtsunwirksam.
Wie wäre hier die Lösung?
Für die Mithilfe bedanke ich mich und wünsche allseits frohe Ostern.
V. Hiltmann
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: Vera Hiltmann]
#6277
20.03.2008 10:33
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TDamm
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Hallo Frau Hiltmann,
rein rechtlich besitzt der Fahrer nach bestandener Prüfung eine gültige Schulungsbescheinigung. Allerdings hat er diese bei der Beförderung des Gefahrgutes nicht mitgeführt. Laut RSE glaube ich (bin schon in Ostern) 50,00 Euro für den Fahrer.
Die Praxis der IHK ist natürlich ....., Als ich mein ADR Schein verlängert habe, hat mir die IHK einen neuen zugesendet. Den alten brauchte ich nicht abgeben, es kann ja sowieso keine anderer was damit anfangen.
Gruß
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: Vera Hiltmann]
#6278
20.03.2008 12:25
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Steffan
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Hallo Frau Hiltmann, laut RSE steht ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro an.(RSE Verwarngeldkatalog Nr.G 11) Ich würde dem Fahrer empfehlen, die Telefonnummer von der IHK mitzuführen, so dass man bei einer Kontrolle dort Nachfrage halten kann. Die Erhebung der Verwarnung liegt dann im Ermessen der Kontrollbehörde.
Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: Steffan]
#6279
20.03.2008 14:56
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Vera Hiltmann
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Hallo Herr Damm, Hallo Steffan,
was hat der Fahrer den falsch gemacht, weshalb er ein Verwarnungsgeld kassieren soll. Fehlt nicht hier die subjektive Tatbestandsseite zur Erfüllung einer Owi? Wieso muss er denn den ADR-Schein überhaupt abgeben und erhält von der IHK keinen Beleg, denn schließlich gehört ihm ja der Schein und nicht der IHK, anders als beim Führerschein nach Fahrerlaubnisrecht?
Lieber Grüße
V. Hiltmann
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: Vera Hiltmann]
#6280
20.03.2008 15:13
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TDamm
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Hallo Frau Hiltmann,
objektiv hat der Fahrer seine Schulungsbescheinigung mitzuführen und auf verlangen vorzuweisen. Da er das offensichtlich nicht kann, ist der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ich kenn da einen Fall, da kann der Fahrer seinen Schein nicht abholen, da weder er noch sein Chef bereit ist, die Kosten für die Prüfung zu tragen. Das geht schon über ein Jahr so. Eventuell erstattet in Ihrem Fall die IHK ja das Geld, denn drei Tage sind schon lang. Übrigens soll das jedenfalls beim TÜV wegen den unrichtig ausgestellten Zulassungsbescheinigungen (BIII) klappen.
Vielleicht kann ja jemand von der IHK sich mal dazu auslassen.
Frohe Ostern Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: TDamm]
#6281
20.03.2008 16:59
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R_KARPE
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Auf alle Fälle gibt es erst einmal Unannehmlichkeiten bei einer Kontrolle. UA 8.1.2.2.b. schreibt vor, das die Bescheinigung mitzuführen ist.
Ein frohes Osterfest wünscht R_KARPE
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: TDamm]
#6282
20.03.2008 17:24
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safecargo
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Ich finde die Praxis der zuständigen IHK auch etwas befremdlich, zumindest nicht gerade orientiert an der gängigen Praxis besonders im Fernverkehr.
Die IHK Köln handhabt es seit Jahren so, daß die ADR_Bescheinigungen nicht zur Verlängerung eingezogen, mit neuen Stempeln, Daten, Unterschriften und Kreuzchen an passender Stelle versehen werden und dann wieder zurückgeschickt, sondern es werden nach bestandener Prüfung einfach neue Bescheinigungen ausgestellt, so daß nur in dem Fall daß ein Fahrer erst kurz vor dem Ablauf der alten Bescheinigung die Schulung besucht hat die Möglichkeit besteht daß ein Fahrer für eine gewisse Zeit ohne gültige Bescheinigung unterwegs ist.
Daß die Schulung für die Verlängerung bis zu einem Jahr vor dem tatsächlichen Ablaufdatum der Bescheinigung erfolgen darf, ohne daß sich das "schädlich" auf die Verlängerungsdauer auswirkt, ist ja immerhin eine Bestimmung die diese Situation verhindern soll - leider ist das nicht bei allen Betroffenen bekannt, so daß diese Spielraum verschaffende Möglichkeit viel zu wenig genutzt wird. Hilft allerdings bei Einzug der Bescheinigung zur Verlängerung auch nicht wirklich weiter.
Alternativ wäre eventuell zu klären ob es sinnvoll ist den Fahrer mit seiner Bescheinigung zur IHK zu schicken so daß er die nötigen Stempel und Kreuzchen direkt beim zuständigen Sachbearbeiter bekommt, sinnvollerweise mindestens 2 bis 3 Werktage nach Ablegen der Prüfung so daß dem Sachbearbeiter die Bestätigung über die bestandene Prüfung vom Prüfer schon übermittelt wurde. Kommt wieder auf das "Mitspielen" der IHK an sowie auf die Frage wie knapp vor Ablauf der aktuellen Bescheinigung die Prüfung stattgefunden hat. Eigentlich erzwingen die neuen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen ja ohnehin gerade im Fernverkehr auf langen Strecken inzwischen Wochenenden/lenkfreie Tage die auch Werktage einschließen (Stichworte Lenkzeit in der Doppelwoche, Ausgleich eines verkürzten Wochenendes, Definition der Woche) Hier wäre also eine entsprechende Berücksichtigung bei der Disposition zu empfehlen
Wie TDamm schon erläuterte, würde klar gegen die Pflicht die Bescheinigung mitzuführen verstoßen, andererseits halte ich einen Hinweis an die zuständige IHK ihre Praxis zu überprüfen auf jeden Fall für sinnvoll.
Sollte die IHK sich da nicht zu einer anderen Praxis bewegen lassen, wird wohl nichts anderes übrig bleiben als den Fahrer so lange mit Ladungen ohne Gefahrgut zu versorgen und möglichst kurzfristig zum Abholen der neuen Bescheinigung heimatnah zu disponieren.
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: safecargo]
#6283
20.03.2008 18:07
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Vera Hiltmann
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Hallo nochmal,
ich denke es ist ein bisschen weltfremd, wenn der Fahrer entweder zur IHK gehen soll, um dort sein Kreuzchen eintragen zu lassen, andererseits ihn ohne Gefahrgut als LKW-Fahrer einzusetzen, wenn er z.B. Tankwagenfahrer ist. Auch die Jahresfrist im Voraus hilft hier eigentlich überhaupt nichts.
Wegen der Tatbestandsmäßigkeit: steht nicht im OwiG dass der Täter den objektiven + den subjektiven Tatbestand erfüllen muss? Da ihm aber durch die zuständige Behörde die Möglichkeit entzogen wird, hat er weder vorsätzlich, noch fahrlässig gehandelt?!
Wie sehen denn die anderen Forenmitglieder, die bei der IHK arbeiten diesen Fall?
Viele Grüße V. Hiltmann
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: Vera Hiltmann]
#6284
20.03.2008 22:00
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safecargo
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Hallo zurück <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> es ist nicht unbedingt so weltfremd wie es erscheint, sondern in meinen Augen die einzig praktikable Lösung wenn die IHK nicht bereit ist ihre (allerdings wirklich!) weltfremde Praxis zu ändern. Wenn die IHK nach Absolvieren des Lehrgangs auf dem Einzug der Bescheinigung zur Verlängerung besteht, ist das eindeutig weder praxisorientiert noch sinnvoll, schon gar nicht wenn Sie Ihren Mitarbeiter gar nicht anders einsetzen können als beim Transport von Gefahrgut. Es kann nicht sein daß die IHK auf diese Art erzwingt, daß der Fahrer nicht einsetzbar ist, ich halte das für eine unzumutbare Einschränkung des Geschäftsbetriebs und würde mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IHK versuchen eine Lösung zu finden. Ist die IHK bereit auf den Einzug der Bescheinigung nach Absolvieren des Lehrgangs zu verzichten gibt es Lösungsmöglichkeiten, besonders eben in Verbindung mit der Möglichkeit daß die alte Bescheinigung noch einige Zeit (eben bis zu einem Jahr <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> ) gültig ist, so daß ein Termin zu dem der Fahrer ohnehin frei oder Urlaub hat zum Einschicken oder persönlichen Vorlegen der Bescheinigung genutzt werden kann. Ich beobachte derzeit gerade bei Transportunternehmen die ihre Fahrzeuge im (internationalen)Fernverkehr einsetzen eine deutliche Veränderung der Organisation von Wochenenden und Freizeit, da bei vielen Fahrern auf Langstrecken schon irgendwann zwischen Mittwoch und Donnerstag der zweiten Arbeitswoche die 90 Stunden Lenkzeit für die Doppelwoche ausgeschöpft sind. Damit darf der Fahrer bei korrekter Einhaltung der Bestimmungen der EG-VO 561/2006 bis zum Sonntag dieser Woche 24.00h keine Minute mehr lenken. Inzwischen wird es durchaus praktiziert, besonders bei längeren Abwesenheiten um diesen Bestimmungen Genüge zu tun alle 14 Tage ein langes Wochenende von Donnerstag oder Freitag bis einschließlich Sonntag zu gewähren, während das jeweils vorangehende Wochenende auf 24h verkürzt wird und außerhalb des Standorts/Heimatorts verbracht wird. Damit besteht durchaus die Möglichkeit, an einem so entstandenen freien Tag den Schein der IHK vorzulegen, während ein Springer im Nahbereich aus-und neu lädt. Sicherlich ist das auch eine Frage der Anfahrt - wer vom äußersten Rand eines IHK-Bezirks zu seiner zuständigen IHK muß, kann wenn es unglücklich läuft 2 Stunden Anfahrt haben. Ihre konkrete Situation kenne ich nicht - und ich werde mich hüten jemandem zu erklären was er für zumutbar halten soll, aber vielleicht ist es ja eine Option die Sie bisher übersehen haben. Nach meinem Eindruck beim Graben in diesem Bußgeldkatalog dem leider nicht zu entnehmen ist von wann er ist, gibt es zwei Möglichkeiten zur Interpretation. Der "nettere" Fall wäre daß nur der Fahrer mit einem Bußgeld belegt wird, das setzt aber voraus daß das ganze als "Bescheinigung vorhanden, aber nicht mitgeführt" verstanden wird. Hier könnte tatsächlich eine Kontakttelefonnummer der zuständigen IHK oder/und die Teilnahmebescheinigung der Schulung helfen. Wird eine harte Linie gefahren und das Fehlen der Bescheinigung als "der Fahrer hat gar keine Bescheinigung" aufgefaßt, so sind Sie als Beförderer wegen Einsatz eines Fahrers ohne gültige Bescheinigung und der Fahrer wegen Fahren ohne Bescheinigung mitten im Geschehen. Es gibt dann zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme, aber ich kann nicht einschätzen ob daraufhin das Bußgeld zurückgenommen werden könnte. Es scheint bei Gefahrgut durchaus einen Ermessensspielraum zu geben solange kein Umwelt-, Sach- oder Personenschaden im Spiel ist - aber das ist kaum etwas worauf man vertrauen oder gar spekulieren sollte.
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Re: ADR-Schein beiIHK zurVerlängerung und nun?
[Re: safecargo]
#6285
24.03.2008 10:22
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
ADR-Bescheinigungen werden von den IHK´n nicht um weitere fünf Jahre verlängert. Die neueren ADR-Bescheinigungen haben deshalb dafür überhaupt keine Möglichkeit mehr verlängert werden zu können. Der Einzug von ADR-Bescheinigungen nach erfolgreicher Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung ist in der Tat nicht erforderlich, da wir über eine Zentraldatei verfügen, in der alle gültigen ADR-Bescheinigungen, die von deutschen IHK´n ausgestellt wurden, gespeichert sind. Lediglich bei ausländischen ADR-Bescheinigungen brauchen wir eine Kopie für unsere Unterlagen. Außerdem ziehen wir das Original ein, wenn der Verdacht einer Fälschung besteht. Warum die IHK diese ADR-Bescheinigung im Original eingezogen hat, kann ich nicht sagen. Jedenfalls wäre ich dankbar, wenn Ross und Reiter genannt werden, damit ich tätig werden kann.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer, Koopertationszentrum Verkehr und Logistik der IHK Schwaben und IHK Ulm
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