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Angaben im Beförderungspapier UN 1866 #492 21.01.2003 12:48
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Thomas Lutz Offline OP
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Hallo,

nach dem alten ADR mußte im Beförderungspapier für ein Produkt mit UN 1866 folgende Eintragung vorgenommen werden:

Kl. 3 Ziffer 31c . Gefäße mit einem Fassungsraum <= 450 l unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2314 (Bem. unter E der Rn. 2301 ).

Nun meine Frage !

Wie muß nun nach dem neuen ADR/RID der Eintrag im Beförderungspapier lauten und ist dann eine Beförderung in Gefäßen a 210 kg netto überhaupt noch erlaubt ?


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Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1866 [Re: Thomas Lutz] #493 21.01.2003 16:06
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Anderl Offline
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Sehr geehrter Herr Lutz,

wenn die Bedingungen nach 2.2.3.1.5 ADR (alte Bem. E) erfüllt sind unterliegt der Stoff in Gefäßen bis 450 L nicht den Vorschriften des ADR. Es ist kein Hinweis auf ein Beförderungspapier zu finden, auch nicht unter Kapitel 5.4.
Demnach ist m.E. auch kein Beförderungspapier mehr nötig.

Freundliche Grüße
Josef Anderl


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1866 [Re: Anderl] #494 21.01.2003 16:53
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Susann Miller Offline
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Hallo,

ich schließe mich den Ausführungen des Herrn Anderl an, möchte jedoch vielleicht noch auf 5.4.1.5 ADR verweisen, wonach der Absender eine Erklärung ins Beförderungspapier aufnehmen DARF, z.B. "Keine Güter der Klasse...", wenn er der Ansicht ist, daß diese Güter nach anderen Vorschriften als gefährlich gelten, und evtl. während der Beförderung Gegenstand einer Überprüfung werden könnten.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: Angaben im Beförderungspapier UN 1866 [Re: Susann Miller] #495 22.01.2003 16:40
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Thomas Lutz Offline OP
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Gefahrgüter der Klasse 3 sind für mich noch relatives Neuland, deshalb besten Dank für die schnellen Antworten !

mfG

Th. Lutz


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