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1.1.3.6 ADR und Freistellung bei GbV #3951 19.05.2006 13:18
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Stefan Offline OP
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Nach § 1b Abs.1 Nr.1 GbV benötigen Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach 1.1.3.6 ADR beziehen, keinen Gefahrgutbeauftragten.
Wenn ein Unternehmen leere Gasflaschen, die ja in unbegrenzter Menge (Kat. 4) je Beförderungseinheit transportiert werden dürfen, auf ein Fahrzeug verlädt, welches bereits mit mehreren vollen Gasflaschen beladen ist, handelt es sich nicht mehr um einen freigestellten Transport.
Besteht dann die Pflicht zur Bestellung eines GB oder kann sich das Unternehmen auf die eigene freigestellte Menge berufen?

Ich hoffe auf eure Hilfe und danke im voraus.

Gruß
Stefan


per aspera ad astra
Re: 1.1.3.6 ADR und Freistellung bei GbV [Re: Stefan] #3952 19.05.2006 14:40
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Winklhofer Offline
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Hallo Stefan,
die Antwort steht in Deiner Frage. Es sind die Tätigkeiten Deines Unternehmens zu betrachten. Wenn Du tatsächlich nur leere ungereinigte Gasflaschen (Beförderungskategorie 4) verlädts, kann § 1b GbV genutzt werden. Bitte aber § 6 GbV, der immer gilt, nicht vergessen.
Wäre dies nicht so, müsste ja bald jedes Unternehmen das Güter (auch kein Gefahrgut oder LQ versenden will) einen Gb bestellen, da es ja immer mal vorkommen kann, dass eine bereits mit Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge vorgeladene Beförderungseinheit zur Abholung erscheint.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer


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