Hallo Stefan,
die Antwort steht in Deiner Frage. Es sind die Tätigkeiten Deines Unternehmens zu betrachten. Wenn Du tatsächlich nur leere ungereinigte Gasflaschen (Beförderungskategorie 4) verlädts, kann § 1b GbV genutzt werden. Bitte aber § 6 GbV, der immer gilt, nicht vergessen.
Wäre dies nicht so, müsste ja bald jedes Unternehmen das Güter (auch kein Gefahrgut oder LQ versenden will) einen Gb bestellen, da es ja immer mal vorkommen kann, dass eine bereits mit Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge vorgeladene Beförderungseinheit zur Abholung erscheint.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer