Ausnahme 20 4.4
#3908
02.05.2006 09:33
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Andretti
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Hallo liebe Kollegen u. Koleginnen,
ich hätte mal eine Frage zur Ausnahme 20 4.4
Genügt es, wenn man die Kunststofffässer und Kisten aus Stahl durch am Boden steckbare Schienen gegen verrutschen sichert, oder muss man dies verriegeln und gegen "Hochhopsen" sichern??? Hier handelt es sich um ein offenes Fahrzeug.
Grüße aus Bremen Andretti
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Re: Ausnahme 20 4.4
[Re: Andretti]
#3909
09.05.2006 16:59
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Udo Leithold
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Hallo Andretti,
wenn Ihr riskieren wollt, dass eventuell die Fässer über die Bordwand springen oder auf der Ladefläche herumkugeln, reicht es aus. Mal ernsthaft, es kommt auf die jeweilige Situation an, ist die Ladefläche vollständig beladen, kann es ausreichend sein. Besteht aber die Möglichkeit, dass sich eins der Fässer selbständig macht und umfällt, dann reicht es nicht. Die Ladung soll keine eigenständigen Bewegungen machen können, die zu einem gefährlichen Zustand führen könnte. Es reicht auch nicht aus, an eine ruhige Fahrweise zu appellieren.
Gruß Udo Leithold
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Re: Ausnahme 20 4.4
[Re: Andretti]
#3910
09.05.2006 21:16
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THW Ingo
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Hallo,
bitte auch beachten § 22 Ladung StVO §22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Regeln der Technik -- VDI 2700 ff.
In diesem Zusmmenhang bitte auch die VwV zum § 22 sie lautet:
Zu Absatz 1 I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen. 2 II. Schüttgüter, wie Kies, Sand, aber auch gebündeltes Papier, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können. 3 III. Es ist vor allem verboten, Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern.
Gruß Ingo
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Re: Ausnahme 20 4.4
[Re: Andretti]
#3911
18.05.2006 08:30
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Andretti
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Hallo zusammen, Danke für die sachgerechten Beurteilungen. Ich hab mir das auch schon so gedacht. Aber ein Umbau der Fahrzeuge ist ja auch mit einem höheren Aufwand verbunden. Die Seitenwände sind 1 m hoch, so das herabfallen fast ausgeschlossen ist. Fässer bleiben natürlich immer problematisch, und bedürfen besondere Aufmerksamkeit.
Grüße aus Bremen Andretti
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