[quote]... aber trotzdem irgendwo der Irrglaube rumgeistert, alle Umverpackungen müssten mit "Umverpackung" beschriftet werden. Das ist nicht der Fall - auch nicht nach IATA DGR.
Beim Checker am Flughafen hat man das praktische Problem: wenn der die Sendung ablehnt, geht der Flieger ohne Sendung - ärgerlich. Mit einem Checker diskutiert man deswegen eher nicht sondern macht es so, dass der Checker es akzeptiert.
ABER: bei einem Bußgeldbescheid muss man dagegen vorgehen, sofern alle repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel von außen zu sehen sind und man deswegen eine Umverpackung mit gar nichts zusätzl. gekennzeichnet hat.
Claudi, danke für den Hinweis. Bei unseren IATA-Auffrischungsschulungen lernen wir alle zwei Jahre wieder die Unterschiede bei der Definition der Begriffe "MUSS" und "KANN".
Die Realität ist aber an Flughäfen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, dass der Checker entscheidet. "Damit es die Versender begreifen" werden Luftfrachtsendungen oft wegen "belanglosen Bagatellen" abgelehnt und ohne Vorankündigung an den Absender zurückgesandt. Das ist bei dringenden Sendungen eine Katastrophe. Garniert mit einem "Liebesbrief" der Luftfahrtbehörde, samt Ankündigung eines Audits und einer Strafe/Busse. Um derlei Scherereien und unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden, ist es doch viel einfacher, den Aufkleber "OVERPACK" anzubringen.
Deshalb weise ich meine Kunden stets darauf hin, dass Sie bei Verwendung von Kunststoffbändern als Sicherungsmittel auf einer Palette, eines der Versandstücke zusätzlich als OVERPACK markieren. Die Shipper's Declaration stelle ich dann mit dem Zusatz "OPVERPACK USED" aus.
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Hier nochmals die Begriffsbestimmung gem. Anlage A, Spezialwörterbuch, IATA Gefahrgutvorschriften 2025, 66. Ausgabe
UMVERPACKUNG (OVERPACK) Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden. Zu Kühlungszwecken kann eine Umverpackung Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, vorausgesetzt, dass die Umverpackung die Anforderungen von Verpackungsanweisung 954 erfüllt. (Eine Ladeeinheit ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.)
Anmerkung:
Eine Umwicklung mit Schrumpffolie oder eine Sicherung mit
Kunststoffbändern kann als Umverpackung betrachtet werden.