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Re: Definition Overpack [Re: Claudi] #38130 01.02.2025 16:48
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GerhardA Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
[quote] Nach ADR muss nicht jede Umverpackung pauschal/ generell mit Umverpackung/ Overpack gekennzeichnet werden - sondern nur dann, "sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel [...] sichtbar sind."


Claudi, danke für deine kompetente Antwort. Das geht klar aus 5.1.2.1 ADR "Kennzeichnung von Umverpackungen" hervor.

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Die beiden Kisten mit UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen waren mit Kunststoffbändern auf einer Palette gesichert. Die UN-Nummer UN 3481 und der Gefahrzettel Nr. 9A waren auf beiden Kisten auf einen Blick sichtbar. Obwohl es sich lt. Begriffsbestimmung gem. 1.2.1 ADR grundsätzlich um eine Umverpackung handelt, hätte diese gem. 5.1.2.1 a. (i) ADR aber NICHT mit einem Aufkleber "UMVERPACKUNG/OVERPACK" gekennzeichnet werden müssen.

Allerdings wurde (möglicherweise beim Umladen) eine der beiden Adressetiketten mit der UN-Nummer beschädigt und war nicht mehr vollständig lesbar. Das kann bei einer Gefahrgutkontrolle zu Recht beanstandet werden.
Ausrichtungspfeile gem. 5.1.2.10 ADR sind bei Gegenständen wie Lithium-Batterien nicht erforderlich. Die Beanstandung in diesem Punkt erfolgte zu Unrecht. Leider müssen sich unsere Kunden auch wir Gefahrgutbeauftragte mit solchen Dingen zeitaufwändig herumschlagen.

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Wer so wie wir beide, geschätzte Claudi, "gefahrgutrechtlich" auf verschiedenen Hochzeiten tanzt, weiß, wie schwierig es in der Praxis sein kann. Insbesondere auch bei der Seeschifffahrt und dem IMDG-Code. Den viele Reedereien nur als "Anleitung" verstehen und selbst wesentlich strengere, zusätzliche Regeln vorgeben können, Am lästigsten ist die Deklarierung von Innenverpackungen mit Nettomenge, Netto- und Bruttogewicht, die es nicht einmal im Luftverkehr gibt.

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Zur Klarstellung:

Da es bei diesem THREAD ursprünglich um UMVERPACKUNG/OVERPACK im Luftverkehr nach den IATA Gefahrgutvorschriften geht:
Bei Luftfrachtsendungen würde ich in jedem Fall dringend empfehlen, bei Verwendung von Kunststoffbändern auf einer Palette die Sendung als OVERPACK zu kennzeichnen und in der Shipper's Declaration den Hinweis anbringen "OVERPACK USED".

Re: Definition Overpack [Re: Claudi] #38131 01.02.2025 17:28
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GerhardA Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
[quote]... aber trotzdem irgendwo der Irrglaube rumgeistert, alle Umverpackungen müssten mit "Umverpackung" beschriftet werden. Das ist nicht der Fall - auch nicht nach IATA DGR.

Beim Checker am Flughafen hat man das praktische Problem: wenn der die Sendung ablehnt, geht der Flieger ohne Sendung - ärgerlich. Mit einem Checker diskutiert man deswegen eher nicht sondern macht es so, dass der Checker es akzeptiert.
ABER: bei einem Bußgeldbescheid muss man dagegen vorgehen, sofern alle repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel von außen zu sehen sind und man deswegen eine Umverpackung mit gar nichts zusätzl. gekennzeichnet hat.


Claudi, danke für den Hinweis. Bei unseren IATA-Auffrischungsschulungen lernen wir alle zwei Jahre wieder die Unterschiede bei der Definition der Begriffe "MUSS" und "KANN".

Die Realität ist aber an Flughäfen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, dass der Checker entscheidet. "Damit es die Versender begreifen" werden Luftfrachtsendungen oft wegen "belanglosen Bagatellen" abgelehnt und ohne Vorankündigung an den Absender zurückgesandt. Das ist bei dringenden Sendungen eine Katastrophe. Garniert mit einem "Liebesbrief" der Luftfahrtbehörde, samt Ankündigung eines Audits und einer Strafe/Busse. Um derlei Scherereien und unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden, ist es doch viel einfacher, den Aufkleber "OVERPACK" anzubringen.

Deshalb weise ich meine Kunden stets darauf hin, dass Sie bei Verwendung von Kunststoffbändern als Sicherungsmittel auf einer Palette, eines der Versandstücke zusätzlich als OVERPACK markieren. Die Shipper's Declaration stelle ich dann mit dem Zusatz "OPVERPACK USED" aus.

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Hier nochmals die Begriffsbestimmung gem. Anlage A, Spezialwörterbuch, IATA Gefahrgutvorschriften 2025, 66. Ausgabe

UMVERPACKUNG (OVERPACK) Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden. Zu Kühlungszwecken kann eine Umverpackung Kohlendioxid, fest (Trockeneis) enthalten, vorausgesetzt, dass die Umverpackung die Anforderungen von Verpackungsanweisung 954 erfüllt. (Eine Ladeeinheit ist in diesem Begriff nicht eingeschlossen.)

Anmerkung:
Eine Umwicklung mit Schrumpffolie oder eine Sicherung mit Kunststoffbändern kann als Umverpackung betrachtet werden.

Re: Definition Overpack [Re: GerhardA] #38132 01.02.2025 17:40
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M.A.T. Offline
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Hallo,
GerhardA,
danke für Ihren Beitrag, der vieles enthält was ich von Kollegen im Luftbereich höre.
Angesichts der unkontrollierten faktischen Macht der sog. Checker und der seit Jahren fehlenden Rechtsgrundlage für deutschsprachige Luift-Gefahrgutvorschriften (lt. OLG-Urteil!) erscheint mir persönlich der Luftverkehr zunehmend als vielleicht rechtsfreier Raum, der zudem Spuren von Willkür enthält.
Andere Staaten - zB Spanien - veröffentlichen die ICAO-TI in einer Amtssprache im amtlichen Mitteilungsorgan - bei uns: Fehlanzeige. Stattdessen eine nichtamtliche Übersetzung der privatwirtschaftlichen IATA-DGR, zu deren sprachlicher Qualität man verschiedene Meinung hören kann. Ein Procedere, wie es zB für völkerrechtliche Verträge praktiziert wird, würde ich mir wünschen. Daß in Zweifelsfällen nur die englische Sprachversion gelten soll ist zumindest aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, wenn die Amtssprache Deutsch ist. Ebenso ist eine GGVL, die privates und behördliches Handeln durch unparteiische Gerichte überprüfbar machte, nicht vorhanden. Und das, obwohl die gesetzliche Grundlage dafür schon vor Jahrzehnten unter der hochkompetenten Leitung von Dr. F. Gömmel geschaffen wurde (interessant dazu die Ausführungen auf dem Verkehrsgerichtsg 1974).
Gruß
M.A.T.

PS: Daß im vorliegenden Fall man halt einfach den Aufkleber drauf macht sollte aus pragmatischer Sicht klar sein. Schadet ja nichts und ist billiger als jede Diskussion mit Checklistenabarbeitern.

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