Hallo Peter, sieh mal in meinem Beitrag nach, da habe ich die neuste Entwicklung von der Messe in Leipzig mitgebracht. Das sollte Dein Problem beseitigen.
Jemand anderes und ich haben das Thema vor paar Monaten mal Herrn Holzhäuser mitgegeben für den BLFA. Hab davon noch nichts wieder gehört aber behördenseitig ist man sich des Themas bewusst. Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist.
Aber solange es keine Duldung oder ähnl. gibt, müsste man strenggenommen den Fisch&Baum abknibbeln, wenn HVO gefahren wird. Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen. Ja, dann muss man das Fahrzeug umrüsten.
Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist.
Der Absatz 5.3.2.1.3 wurde ja mit ADR 2025 geändert, dafür hänge ich eine Datei an. Das Du das weist, ist mir schon klar, aber ich sehe kein Problem, wenn diese beiden Stoffe in einem Fahrzeug befördert werden. Habe ja die gleiche UN-Nummer, werden aber unter verschiedenen Sondervorschriften (640 mit anderen Buchstaben), was natürlich auch Einfluß auf die Tankcodierung hat.
Und wenn bei den einem Stoff Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.6 vorgeschrieben ist und bei den anderen Stoff nicht, dann ist das in der Praxis kein Problem, wenn ich übergezeichnet, was bei HVO möglich wäre, habe.
Antwort auf
Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen.
Gerade zu dem Thema habe ich mich auf der Messe, mit Einigen unterhalten, und da wurde mir gesagt, dass bei der Beförderung im Tankbereich, bei den meisten sollche Wechseltafel bzw. Stecktafel genutzt werden. Auch bei der orangefarbenen Tafel nehmen die meisten, welche mit der reflextierenden Folie bespannt sind und die Un-Nummer gestanzt bzw. gebrägt sind. Sind einfach in der Dunkelheit besser zu sehen. Es kommt immer auf die jeweilige Firma an, vor allen was für UN-Nummer sie befördert.
scheint ja wohl ein größeres Problem zu sein, wenn man das Thema schon dem Vertreter beim BLFA-GG aus RP mitgegeben hat. Wenn ich im Tankfahrzeug nur HVO100 befördere, dann ist es eigentlich eindeutig. Da HVO100 wohl nicht den Klassifizierungsrichtlinien für umweltgefährdende Stoffe entspricht, sondern nur für Dieselkraftstoff der UN1202, dann ist eine Kennzeichnung mit Fisch/Baum nicht zulässig. Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung".
Claudi hat da völlig recht. Keine Umweltgefahr, keine Kennzeichnung mit Fisch/Baum.
Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung".
Da habe ich mich vielleicht etwas Falsch ausgedrückt, aber für Deutschland würde die RSEB Ziffer 5-2 greifen, wo steht:"Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit."
Natürlich außerhalb der Bundesländer, welche die RSEB nicht eingeführt haben, nachzulesen unter Einführung der RSEB.
Nun warten wir mal ab, was die RSEB 2025 dazu sagen wird.
im Falle von HVO100 zieht der "Joker" RSEB Ziffer 5-2 leider nicht. Keine Umweltgefährdung und somit auch keine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts. Oder welche vorhandene Gefahr siehst du?
Wer bei der Beförderung von HVO100 die Kennzeichnung Fisch/Baum anbringt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Hallo, Udo Freitag, für eine Sololadung mit hydriertem Pflanzenöl stimme Ihnen zu. Möglicherweise hatte Gerald hier die Mischladung im Hinterkopf. Gruß M.A.T.
Keine Umweltgefährdung und somit auch keine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts. Oder welche vorhandene Gefahr siehst du?
Das stimme ich Dir voll zu, aber ich bin auf die Frage von Claudi, "Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - .." eingegangen, wenn sich es um ein Mehrproduktetank handelt. Fisch und Baum ist nun mal ein Kennzeichen und soweit würde es stimmen, aber "...die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen." der zweite Halbsatz würde nicht zustimmen, und soweit gebe ich Dir Recht. Aber ich gehe mal davon aus, dass die zuständige Behörde es ähnlichsieht, wie ich.
Und in der Praxis wird es wohl immer ein Einzelfall sein, da die meisten Firmen, welche die Beförderung mit Tankfahrzeugen durchführen, Wechseltafel bzw. Strecktafeln verwenden, schon allein, wenn z.b. das Tankfahrzeug aus der Reinigung kommt.
Warten wir mal auf die RSEB 2025, auch verwundert es mich das die GGVSEB, welche ja dem ADR 2025 angepasst werden müssten, zum Beispiel müsste die Anlage 3 gestrichen bzw. geändert werden. In der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen ist sie rausgenommen wurden als in den Bundesrat ging. Wann genau lässt sich nicht sagen, aber bei Vorträgen im September wurde schon auf zu erwartende Änderungen eingegangen.
in welchen Fällen führt die vorhandene Kennzeichnung Fisch/Baum zu einem Problem? HVO100 als einziges Gefahrgut als Anschlussladung Dieselkraftstoff/umweltgefährdend und die Kennzeichnung ist geklebt (ein Problem vieler Heizölhändler). Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein.
By the way. Die gefahrgutrechtliche Klassifizierung von HVO scheint sehr volatil zu sein, wenn man sich die SDB mal anschaut. Flammpunkt von unter 60°C bis 100°C und umweltgefährdend ist alles dabei.