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Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: Fridolin] #37967 09.01.2025 09:20
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Hallo, Fridolin
Sie fragen:
Ursprünglich geschrieben von: Fridolin
Hallo M.A.T., ...

Gibt es wo eine Begriffsdefintion-Tabelle? Die in der ADR ist nicht wirklich vollständig.

LG, FS


Antwort: Jein. 1.2.1 der VT ist allerdings nicht abschließend, das sehe ich wie Sie. Viele Definitionen sind über den Text verteilt und teilweise versteckt. Vielleicht hilft Ihnen dieser Artikel "Verstreute Definitionen" weiter, ist allerdings nur für Abonnenten.
Viel Erfolg.
M.A.T.

Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: M.A.T.] #37968 09.01.2025 11:06
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Vielen Dank für die Rückmeldungen.
Ich denke ich weiß nun besser Bescheid.

LG, FS

Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: Fridolin] #37987 14.01.2025 13:52
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Fridolin Offline OP
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Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen:

Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).

Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.

Danke!

Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: Fridolin] #37990 14.01.2025 14:31
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Gerald Offline
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Hallo,
das Beförderungspapier ist nach Abschnitt 3.4.1 nicht gefodert. Aber wie willst Du den Abschnitt 3.4.13 bzw. 3.4.14 dann erfüllen? Vor allen Dingen, wenn noch Ladung nach Kapitel 3.4 zukommt. Und, wie sieht es mit dem Nachweis aus, dass der Kunde die Ware erhalten hat?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: Fridolin] #37991 14.01.2025 15:05
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M.A.T. Offline
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Hallo,
zusätzlich zu Geralds Antwort der Hinweis auf die Informationspflicht nach 3.4.12 und § 18(1) Nr. 2.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: M.A.T.] #37995 14.01.2025 15:53
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Claudi Offline
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Es wird ja gar nicht in Frage gestellt, ob man frachtrechtlich einen Frachtbrief/ CMR oder ähnl. braucht.

Man braucht bei LQ kein Beförderungspapier mit all den Angaben aus 5.4.1.

Die Informationspflicht wird in der Praxis z. B. über einen Hinweis in z. B. o.g. Frachtbrief oder Rollkarten/ Tourenlisten etc.oder per Fax, email/ EDV dargestellt. Der Beförderer erhält dann die Info, dass er LQ-Ware mit Bruttogewicht X erhält, fertig. Er kennt nicht die UN-Nummer, Gefahrzettel, die Verpackungsgruppe, ggf. Gefahrenauslöser etc.

Weil der Beförderer diese Infos vorab von allen Ladestellen erhält, ist im bereits vorab bekannt, ob der die Beförderungseinheit kennzeichnen muss (oder einen LKW mit LQ-Tafeln einsetzen muss) oder die Tour so plant, dass nicht mehr als 12 t LQ-Waren zusammenkommen, z. B. durch Verteilung auf mehrere LKW/ Touren.

Re: ADR Druckgasbehälter in Begrenzten Mengen [Re: Fridolin] #37996 14.01.2025 15:54
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Fridolin
Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen:

Bei Teil 5 ist u.a. nur 5.4.2. Container-/Fahrzeugpackzertifikat einzuhalten (= nur bei anschließender Seebeförderung).

Entnehme ich daraus richtig, dass wenn ich als Begrenzte Menge transportiere ich kein Beförderungspapier nach 5.4.1 brauche? Kapitel 8.1.2 Belgeitpapiere ist auch keine Vorschrift für LQ.

Danke!


Dran denken: bei LQ im Seeverkehr braucht man immer eine IMO-Erklärung/ Beförderungspapier See.

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