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Frage Chemieunterricht #37918 18.12.2024 20:48
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Marf90 Offline OP
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Herr Müller arbeitet als Lagerist bei der Firma ABC GmbH und verpackt gefährliche Güter in Kisten. Ist Herr Müller der Verpacker im Sinne § 2 der GGVSEB?

2. In einem Chemiebetrieb wird der Tankwagen durch den Fahrzeugführer selbst befüllt. Wer ist Befüller im Sinne des § 2 der GGVSEB?


Kann mir jemand die genaue Antwort sagen? Ist es richtig das immer das Unternehmen die richtige Antwort ist? Also das keine Einzelperson Verpacker oder Befüller sein kann?

Danke und liebe Grüße Martin

Re: Frage Chemieunterricht [Re: Marf90] #37919 18.12.2024 22:16
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M.A.T. Offline
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Hallo
Ihre Fragen sehen sehr nach einer Aufgabenstellung in einer Ausbildung aus, was zusammen mit Ihrem Betreff natürlich Sinn ergibt. Darum die folgende grundsätzliche Antwort als Hinweis auf den Lösungsansatz und mit der Ermutigung, die konkrete Einzelfallantwort selbst herauszuarbeiten. smile

Prinzipiell sind immer die Unternehmen als Glieder in der Kette benannt, so wie es in der von Ihnen zitierten Vorschrift wörtlich steht. Diese sind allerdings in der Pflicht, die für sie handelnden MA zu schulen, bestellen und mit den notwendigen Befugnissen auszustatten. Damit ist normalerweise ein Mensch verantwortlich handelnd und ggf. Adressat eines Anhörungsbogens.
Das ganze läuft unter dem Stichwort Delegation und Organisationsverantwortung, Rechtsgrundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz.
Bei Konstellationen, da verschiedene Unternehmen am selben Objekt Tätigkeiten wahrnehmen, richtet sich die tatsächliche Verantwortlichkeit im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen auch nach den vertraglichen Absprachen zwischen den Beteiligten Unternehmen. Ein befüllender MA kann also, muß jedoch nicht unbedingt auch die dafür verantwortliche Person sein; gleiches gilt für Verpacker etc.
Am Umfang von Entscheidungsbefugnis und aktueller Schulung kann am ehesten abgeschätzt werden, welche Person überhaupt infrage kommt.

M.A.T.

Eine aus meiner Sicht sehr verständliche jur. Darlegung hat ein Fachverlag ohne Bezahlschranke im Netz.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 19.12.2024 13:59. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Frage Chemieunterricht [Re: M.A.T.] #37921 19.12.2024 12:41
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Claudi Offline
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Nur zur Ergänzung zu M.A.T. bzw. vielleicht hilft es dem Verständnis des Fragestellers:

Verpacker und Befüller sind erstmal Unternehmen. Definition GGVSEB §2:

Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;

Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in

a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
[...]

einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
<-- erweiterter Befüllerbegriff

Unternehmen ist im ersten Schritt Unternehmer/ natürliche Person als rechtlicher Vertreter des Unternehmens, z. B. Geschäftsführung. Diese Person (Geschäftsführer) würde bei einem Pflichtverstoß ordnungswidrig handeln. Aus dem OWiG §§9 + 130 ergibt sich das Thema mit der Delegation und wer dann statt des GF ordnungswidrig handeln könnte.

Das ist eine komplexe Fragestellung, weil man dann auch fragen muss: auf wen kann ein GF/ Unternehmer rechtswirksam deligieren und wie.

Was den Fahrer als Befüller angeht: das ist eigentlich wie beim Verlader (nur eben mit Tanks/ loser Schüttung): aufgrund des erweiterten Befüllerbegriffs kommt die abgebende Stelle (z. B. Tanklager) nie komplett aus der Verantwortung, auch wenn der Fahrer den Schlüssel zum Gelände hat und sich sein Tankfahrzeug ganz allein selbst befüllt. Der Befüller bedient sich hier eher des Fahrers als Erfüllungsgehilfen und muss diesen einweisen https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/anlage_2.html Nummer 3.2

Re: Frage Chemieunterricht [Re: Marf90] #37927 20.12.2024 00:23
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Ok besten Dank euch beiden.
Also geht es schon so in die Richtung wie ich es dachte.
Denke mal das Sie da hören will das hauptsächlich das Unternehmen dafür haftet und halt für die Schulung etc. des Personals verantwortlich ist.

Re: Frage Chemieunterricht [Re: Marf90] #37930 20.12.2024 10:23
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M.A.T. Offline
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Hallo,

Ursprünglich geschrieben von: Marf90
...
Denke mal das Sie da hören will das hauptsächlich das Unternehmen dafür haftet und halt für die Schulung etc. des Personals verantwortlich ist.


Ehrlich gesagt würde ich in der Praxis eine solche Aufgabenstellung danach beantworten, was die Vorschriften sagen und ggf. ignorieren, was eine Fragerin in der Schule möglicherweise hören wollte.
Meine zwei Pfennige.
Gruß
M.A.T.

Re: Frage Chemieunterricht [Re: Marf90] #37931 20.12.2024 10:29
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Marf90
Ok besten Dank euch beiden.
Also geht es schon so in die Richtung wie ich es dachte.
Denke mal das Sie da hören will das hauptsächlich das Unternehmen dafür haftet und halt für die Schulung etc. des Personals verantwortlich ist.


Das Unternehmen haftet eben nicht. Bußgeldbescheide ergehen nicht gegen die XYZ GmbH und dann zahlt die Firma das vom Firmenkonto. Sie ergehen immer gegen natürliche Personen.

Also die Antwort geht in Richtung: Unternehmerpflichten, Unternehmensorganisation, wirksame Delegation, Wahrnehmung der Pflichten durch die "beauftragten Personen" (also die, die wirksam Pflichten übertragen bekommen haben) in ihrem Verantwortungsbereich. Dies passiert, in dem sie dafür sorgen (selbst machen oder machen lassen), dass alle Personen ausreichend geschult/ unterwiesen sind, ggf. notwendige Arbeitsmittel haben, Arbeitsanweisungen/ klare Prozesse existieren und die Verantwortlichen regelmäßig kontrollieren, um das auch so umgesetzt wird und noch dem aktuellen Stand entspricht + alles dokumentieren.


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