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WGK Einstufung
#37317
19.08.2024 11:05
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Registriert: Dec 2004
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Kiwi
OP
Spezi
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OP
Spezi
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Hallo zusammen, wer kann bei folgendem Problem helfen: ein Gemisch (Reiniger) wird vom Hersteller im Sicherheitsdatenblatt mit nwg beschrieben, obwohl 3 % Na-Hypochlorit enthalten sind. Das hat die WGK 2 und somit wäre bei der Konzentration gem. AwSV das Gemisch mit WGK 1 einzustufen. Auf Rückfrage antwortet der Hersteller, die Einstufung wäre vor Inkraftreten der AwSV 2016 nach der damalige VwVwS vorgenommen worden und seitdem sei die Rezeptur unverändert. Gem. § 66 AwSV gelte sozusagen Bestandschutz. Die WGK Einstufung hat ja entscheidende Auswirkungen auf die wasserrechtliche Lagerung etc. Das Produkt dürfte dann komplett ohne Wanne gelagert werden. Kann das wirklich sein? Bin ich als Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, trotzdem Maßnahmen (Wanne, ggf. Prüfungen etc.) zu ergreifen? Bin gespannt, was ihr dazu sagt. Gruß Kiwi
Zuletzt bearbeitet von Kiwi; 19.08.2024 11:06.
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Re: WGK Einstufung
[Re: Kiwi]
#37318
19.08.2024 11:16
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Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,438
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
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Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, in den Bekanntmachungen des UBA steht immer der Satz, daß nach Verwaltungsverfahrensgesetz die bisherigen Einstufungen rückgängig gemacht werden und damit rechtswidrig sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich wohl, kurze Rücksprache mit dem UBA zu nehmen (auch wenn das für Gemische nicht zuständig ist) und zu fragen, ob es einen solchen Bestandsschutz gibt. Soweit ich mich erinnere hat die neue AwSV die alten Einstufungen ohnehin aufgehoben und der § 66 gilt nur für solche Stoffe, die nach dem alten, nicht aber nach dem neuen , Recht eingestuft sind. Aber das UBA wird es definitiv sagen können, hat vielleicht sogar eine Erklärung auf seinen Hilfeseiten. Ihre Bedenken halte ich für sehr angebracht. Gruß M.A.T.
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Re: WGK Einstufung
[Re: M.A.T.]
#37319
19.08.2024 11:23
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Registriert: Jun 2009
Beiträge: 306
Michael
Großmeister
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Großmeister
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Beiträge: 306 |
Hallo,
ich würde das so auch nicht unwidersprochen akzeptieren bzw. als Betreiber entsprechend agieren.
In der Kommentierung zu §66 (der das im Prinzip bestätigt, was der Hersteller sagt) steht jedoch:
"... Muss ein eingestufter Stoff oder ein eingestuftes Gemisch jedoch z.B. im Rahmen der Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes neu bewertet werden, sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."
Darauf würde ich doch mal fragen, ob dies nicht hätte schon erfolgen müssen.
Als Anlagenbetreiber würde ich auf keinen Fall wissentlich diesen (alten) Angaben vertrauen. Dann kann man entsprechend der aufgeführten Regeln WGK 1 ansetzten oder damit drohen eine Einstufung als WGK 3 durchzuführen, da eine genaue Einstufung nicht in der eigenen Kompetenz machbar scheint.
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