Guten Tag Zusammen
Zumindest in ADR 4.1.1.11 ist beschrieben, dass man leere Verpackungen nicht wie volle handhaben muss, wenn Massnahmen getroffen sind um jede Gefahr auszuschliessen.
Sinngemäss steht das auch im IATA 5.0.2.13.5.1. Da steht in der Notitz sogar namentlich beschrieben, dass "purging and flushing" eine "accepatable method" ist.
Das heisst m.E. nicht, dass dies mit einer Waschflüssigkeit geschehen muss.
In der chemischen Industrie wird gerne auch mal mit Dampf, Stickstoff oder Pressluft gespült und getrocknet.
Es wird beschrieben, dass die Fässer gar schon trocken sind.
Dann könnte eine Massnahme sein, die Abwesenheit von entzündbaren Dämpfen (also die vorliegende Gefahr) mit einem Gasmessgerät/Explosimeter messtechnisch zu bestätigen?
Wenn es dann eine UEG anzeigen sollte, wird nochmals mit Dampf, Stickstoff oder Pressluft gespült bis aller Rest-Alkohol aus dem Fass weg ist.
Wenn man will, kann man das noch protokollieren.
Gruss
Nitro