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Leere Fässer #37320 19.08.2024 13:05
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Hallo Zusammen,

ein Kunde von mir möchte leere Whiskeyfässer durch die Luft befördern.
Die Fässer sind alle leer... allerdings nicht gereinigt oder gespült worden.
In vollem Zustand müssten die Fässer wohl als UN 3065 in Klasse 3 deklariert werden, da sie größer als 5 L sind.

Nun sagt ja aber die 5.0.2.13.5.1 aus, dass auch leere Verpackungen die mal mit Gefahrgut gefüllt gewesen sind, dementsprechend gekennzeichnet werden müssten.
Ist das wirklich der Fall?
Also müsste das leere Fass, das komplett trocken ist allerdings noch nach Whiskey riecht wirklich weiterhin als UN3065 in der Klasse 3 befördert werden?
Und dann mit einer auf der Shoppers deklarierten Menge von 0 Litern??
Zusätzlich hat ja das Fass auch keine UN-Zulassung und dürfte dann eigentlich eh als Einzelverpackung so nicht geflogen werden...

Habt ihr vielleicht eine gute Idee?
LG und vielen Dank

Re: Leere Fässer [Re: Fuxsism] #37321 19.08.2024 13:37
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M.A.T. Offline
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Hallo, leer oder teilweise oder ganz gefüllt macht keinen Unterschied in der Einstufung. Bei Kohlenwasserstoffen ist sogar die Gefahr eventuell höher, falls im ungereinigten Gefäß Luft/Stoff-Mischungen herrschen, die zwischen den Ex-Grenzen liegen können. Bei 100%-Konzentrationen wie in einem vollen Gefäß ist das eher unwahrscheinlich. Die 24%-Grenze für Alkohol gilt m.W. auch bei Luft.
Wegen der Faßzulassungen siehe die je nach VG anwendbaren SV; eine Faßbeförderung in Containern ist zumindest nach ADR durchaus zulässig; aktuelle Luft-Vorschriften habe ich nicht zur Hand; allerdings ist da die Seebeförderung ohnehin kostengünstiger.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Leere Fässer [Re: M.A.T.] #37324 19.08.2024 15:23
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Hey,

danke dir für eine erste Einschätzung.
Die Beförderung auf dem Seeweg kommt allerdings für den Kunden nicht in Frage...

LG

Re: Leere Fässer [Re: Fuxsism] #37325 19.08.2024 15:34
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Nitro Offline
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Guten Tag Zusammen

Zumindest in ADR 4.1.1.11 ist beschrieben, dass man leere Verpackungen nicht wie volle handhaben muss, wenn Massnahmen getroffen sind um jede Gefahr auszuschliessen.
Sinngemäss steht das auch im IATA 5.0.2.13.5.1. Da steht in der Notitz sogar namentlich beschrieben, dass "purging and flushing" eine "accepatable method" ist.
Das heisst m.E. nicht, dass dies mit einer Waschflüssigkeit geschehen muss.
In der chemischen Industrie wird gerne auch mal mit Dampf, Stickstoff oder Pressluft gespült und getrocknet.

Es wird beschrieben, dass die Fässer gar schon trocken sind.
Dann könnte eine Massnahme sein, die Abwesenheit von entzündbaren Dämpfen (also die vorliegende Gefahr) mit einem Gasmessgerät/Explosimeter messtechnisch zu bestätigen?
Wenn es dann eine UEG anzeigen sollte, wird nochmals mit Dampf, Stickstoff oder Pressluft gespült bis aller Rest-Alkohol aus dem Fass weg ist.

Wenn man will, kann man das noch protokollieren.

Gruss
Nitro


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