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Newsletter Gefahrgut IHK Ulm #36447 21.02.2024 18:52
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Gerald Offline OP
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Hallo,
Wie ich in meinem Beitrag geschrieben hatte, hat die IHK Schwaben hat den Bereich Gefahrgut an die IHK Ulm abgegeben.

Leider sieht die Seite noch nicht so aus, wie wir das von der IHK Schwaben gewöhnt waren. Hier der Inhalt der Newsletter 03/2024 im Bezug Gefahrgut:

ADR 2025

Wer sich schon auf die Änderungen im ADR zum 1. Januar 2025 vorbereiten möchte kann auf der Homepage der UNECE unter www.unece.org (Stichworte: (Our Work, Transport, Dangerous Goods) die bereits jetzt feststehenden Änderungstexte für das ADR 2025 nachlesen. Das Dokument ECE/TRANS/WP.15/265 vom 7. Februar 2024 ist dort zum Download in englischer und französischer Sprache verfügbar.

Überklebte Stapellast-Piktogramme an IBC – Verstoß gegen Verpackerpflichten?

Der Bund/Länder-Fachausschuss „Beförderung gefährlicher Güter (BLFA) hat sich in seiner vorletzten Sitzung mit dem Überkleben von Piktogrammen zur Stapellast an IBC mit Gefahrgut und einer daraus resultierenden Verpackerpflicht beschäftigt. Im konkreten Fall waren auf einem Sattelanhänger IBC mit UN 1987 geladen. Ein Großteil der auf den IBC angebrachten Piktogramme zur Stapellast waren dabei mit einem Versandaufkleber überklebt und nicht mehr sichtbar. Es stellte sich die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung nach Absatz 6.5.2.2.2 ADR nach GGVSEB auch bußgeldbewährt ist?Der BLFA stellte dazu fest, dass unter die Definition des Verpackers auch derjenige fällt, der ein Kennzeichen verändert. Im vorliegenden Fall wurde das Kennzeichen der Stapellast überklebt, dies stellt einen Verstoß gegen Unterabschnitt 4.1.3.1 ADR dar. Eine Ahndung kann daher nach § 22 (1) Nr. 3. GGVSEB erfolgen.

Ladungssicherung und Ausrichtungspfeile bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.9 i. V. m. Abschnitt 5.5.3 ADR?

Gefährliche Güter, die nur erstickend sind, unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Fahrzeugen oder Container nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3 ADR. Der BLFA hatte sich diesbezüglich mit der Frage beschäftigt, ob an den verwendeten offenen Kryobehältern Ausrichtungspfeile angebracht werden müssen und wie bei Verstößen gegen die Ladungssicherung vorgegangen werden muss. Das Ergebnis der BLFA-Beratung: Offene Kryobehälter sind aufrecht zu befördern. Die Einhaltung der Ladungssicherung ist keine Voraussetzung zur Inanspruchnahme einer Freistellung nach 5.5.3 ADR. Insofern kann eine Ahndung nur nach der StVO erfolgen. Ausrichtungspfeile nach 5.2.1.10 ADR sind nach 5.5.3 ADR nicht erforderlich.

Der letzte Satz, ist doch etwas verwirrend, denn
Im ADR es in Abschnitt 5.5.3 nicht geregelt hat, aber in Absatz 5.2.1.10.1 c) ist es mit dem ADR 2023 geregelt, denn die Buchstaben a) bis d) und bei c) die Worte "verschlossen oder offene" wurden neu aufgenommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm [Re: Gerald] #36575 19.03.2024 16:36
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Gerald Offline OP
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Hallo,
hier zwei Beträge aus den Newslettern der IHK Ulm vom 10.03.2024.

Berufskraftfahrerqualifikation – Anrechnung der ADR-Gefahrgutfahrerschulung
Insbesondere bei der innerhalb von 5 Jahren vorgeschriebenen 35-stündigen Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation wird auch die Auffrischungs-schulung nach ADR, die nach § 4 Absatz 4 Nr. 1 BKrFQV mit 7 Stunden (also in der Regel 1 Ausbildungstag) angerechnet wird, von zahlreichen Kraftfahrern/-innen genutzt.
Aber Achtung!
Bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden werden die 5 Jahre genau berechnet. Das führt dazu, dass in Einzelfällen die Auffrischungsschulung nach ADR nicht anerkannt wird, weil diese länger als 5 Jahre her ist. Nach ADR ist die Auffrischungsschulung innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung möglich, ohne einen Zeitverlust bei der Geltungsdauer zu erleiden.
Ein Beispiel soll das erläutern:ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2019. Auffrischungsschulung inkl. bestandener Prüfung vom 01. – 02.02.2019.
Neue ADR-Schulungsbescheinigung gültig bis 30.09.2024.
Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) gültig bis 31.03.2024, d. h. Weiterbildungstage der 35-stündigen Weiterbildung werden ab 1. April 2019 angerechnet.
Seit dem Abschluss der ADR-Auffrischungsschulung sind allerdings mehr als 5 Jahre vergangen. Daher ist die Anrechnung dieser Maßnahme nach § 4 Absatz 4 BKrFQV nicht zulässig.
Logistikverantwortliche, Fuhrparkleiter und vor allem die betroffenen Fahrzeugführer/-innen sollten dies bei der Terminplanung für die Auffrischungsschulung nach ADR berücksichtigen, um nicht unnötig zusätzliche Ausbildungstage einplanen zu müssen.

Tunnelbeschränkungen nach ADR, wenn bei Mischladungen auch Stoffe mit dem Eintrag „(-)“ geladen sind
Beim Schweizer Gefahrguttag in Luzern wurde auch das Thema der Durchfahrt durch beschränkte Tunnel mit Gefahrgutmischladungen, die auch gefährliche Güter enthalten, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 ADR die Angabe „(-)“ eingetragen ist, behandelt. Relevante UN-Nummern dafür sind UN 3077 und UN 3082. Gemäß 3.2.1 ADR bedeutet diese Angabe, dass für diese Stoffe kein Tunnelbeschränkungscode (TBC) zugeordnet wurde.Die Schweiz, bekannt als Vertragspartei, die eher restriktiv auslegt, verfolgt in diesem Fall eine praktikable Lösung. So bleiben bei Mischladungen Stoffe mit der Angabe „(-)“ in Spalte 15 bei der Berechnung, ob die jeweiligen Tunnelbeschränkungen angewendet werden müssen, außen vor. So sehen es die Erläuterungen für die Umsetzung von SDR/ADR vom 8. Oktober 2023 vor. Eine überaus praxisorientierte Lösung, wenn man sich die zahlreichen beschränkten Tunnel in der Schweiz betrachtet.Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass Deutschland und andere ADR-Vertragsstaaten hierbei den restriktiven Ansatz vertreten, wonach auch die Stoffe mit der Angabe „(-)“ bei Mischladungen mitberechnet werden müssen.Das kann man nach 8.6.3 ADR so interpretieren. Aber auch die Schweizer Haltung wäre begründbar, schließlich spricht 8.6.3.2 ADR nur von unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes. Wenn allerdings kein TBC zugeordnet ist, gibt es für diesen Stoff auch keinen. Damit wäre auch nachvollziehbar, dass dieser Teil der Ladung bei der Berechnung im Sinne von 1.1.3.6.3 ADR, nicht berücksichtigt werden muss und damit auch, ob die Tunnelbeschränkungen überhaupt beachtet werden müssen.Diese unterschiedlichen Auslegungen bedeuten, dass in der Schweiz eine Beförderungseinheit mit 10000 kg UN 3077 in Versandstücken und zusätzlich 10 kg UN 3480 in einer Kiste (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10030 Punkte) durch jeden Tunnel durchfahren darf, während in Deutschland und anderen ADR-Vertragsstaaten dieser Transport durch einen Tunnel der Tunnelkategorie E verboten ist.Besonders abstrus, weil nicht mal an der Zunahme der Punkte erkennbar, wenn die Beförderungseinheit neben den 10000 kg UN 3077 in Versandstücken noch ein Versandstück mit UN 0507 transportiert (Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 gesamt 10000 Punkte, da UN 0507 unbegrenzt ist und somit bei der Punkteberechnung nicht berücksichtigt wird). Auch in diesem Fall gibt es ein Durchfahrtsverbot durch Tunnel der Tunnelkategorie E.Anhand der Beispiele erscheint es verständlich, wenn Beförderer diese Vorschrift des ADR als nicht ganz verhältnismäßig ansehen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm [Re: Gerald] #37017 08.07.2024 15:25
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Gerald Offline OP
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Hallo,
die IHK Ulm hat heute folgendes Veröffentlicht:

Beförderungspapier nach ADR - Ungereinigte leere Verpackungen

Nach Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR gibt es bekanntermaßen eine vereinfachte Dokumentation, wenn leere ungereinigte Verpackungen (inkl. Gefäße für Gase bis 1000 l Fassungsraum), die Rückstände gefährlicher Güter anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten haben, befördert werden sollen. Beispiele: Leere ungereinigte Kanister, die UN 1230 enthalten haben – Leere Verpackungen, 3 (6.1) oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 3, 6.1. Leere ungereinigte Gasflaschen, die UN 1066 enthalten haben – Leere Gefäße 2.2 oder Leere Gefäße, 2. Da die ungereinigten leeren Verpackungen nach 1.1.3.6.3 ADR in der Regel der Beförderungskategorie 4 (unbegrenzt) zugeordnet sind, macht die Vereinfachung Sinn. Es ist dabei nur eine überschaubare Anzahl von ADR-Vorschriften zu beachten.

Aber Achtung: Warum das ADR diese vereinfachte Dokumentation im Beförderungspapier aber auch für leere ungereinigte Verpackungen zulässt, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, ist schwer nachzuvollziehen. In diesem Fall bleibt es bei der Beförderungskategorie 0. D. h., es gibt keinerlei Befreiungstatbestände. Damit sind u. a. die Kennzeichnungspflicht mit orangefarbenen Tafeln, das Mitführen der Schriftlichen Weisungen, das Vorhandensein der ADR-Schulungsbescheinigung für den Fahrzeugführer, die Ausrüstungsvorschriften, die Beachtung der Tunnelbeschränkungen etc. verbunden.

Beispiel: 10 Leere ungereinigte Fässer, die UN 2315 enthalten haben – zulässige Dokumentation nach ADR: Leere Verpackungen, 9 oder Leere Verpackungen mit Rückständen von 9. Bei dieser Art der Dokumentation eine vermeintlich einfache und erleichterte Beförderung. Wenn der Absender bzw. der Verlader den Beförderer bzw. den Fahrzeugführer nicht informieren, dass es sich hierbei um eine Beförderung der Beförderungskategorie 0 handelt, wird es bei einer Kontrolle teuer.

Es erscheint daher sinnvoll, in solchen Fällen die „normale“ Dokumentation nach 5.4.1.1.1 i. V. m. 5.4.1.1.6.1 ADR vorzunehmen, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Also im genannten Beispiel das Beförderungspapier wie folgt zu gestalten: UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig, 9, II, (D/E), leer, umweltgefährdend, ungereinigt, 10 Fässer. Da bei Beförderungskategorie 0 kein Punktewert ermittelt werden kann, empfiehlt es sich zudem darauf hinzuweisen, dass keine Befreiungen im Sinne von 1.1.3.6 ADR nutzbar sind (z. B. Beförderungskategorie 0 – keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich).

Nachtrag: Einen weitere Veröffentlichung habe ich unter ADR 2025 geschrieben, da er dort besser hinpasst!

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.07.2024 15:35. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm [Re: Gerald] #37299 14.08.2024 12:56
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Hallo,
die IHK Ulm (Auszug) hat heute folgendes Veröffentlicht:

Tunnelbeschränkungen Beförderung begrenzter Mengen > 8 t und zusätzlich anderer gefährlicher Güter nach 1.1.3 ADR

Bekanntermaßen gilt bei der Beförderung von mehr als 8 t gefährlicher Güter in begrenzten Mengen (3.4 ADR) ein Durchfahrtsverbot von Tunneln der Kategorie E (8.6.4 ADR). Diese Regelung ist vom Fahrzeugführer zu beachten und sollte in der vorgeschriebenen Unterweisung nach 1.3 i. V. m. 8.2.3 ADR angesprochen werden.
Achtung: Soweit zu den mehr als 8 t Gefahrgut in begrenzten Mengen noch weitere gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit 1.1.3 ADR befördert werden, geladen sind bzw. im Verlauf der Beförderung geladen werden, ändern sich ggf. die Tunnelbeschränkungen. Das geht aus der Formulierung des Unterabschnitts 8.6.3.3 ADR hervor.
Beispiel:
Auf einer Beförderungseinheit sind 10 t UN 1950 in begrenzten Mengen und zusätzlich 20 Gasflaschen mit UN 1965 á 11 kg (Tunnelbeschränkungscode (B/D), Berechnungswert nach 1.1.3.6.3 ADR = 220 Punkte) geladen. Wenn die Kennzeichnung der Beförderungseinheit vorne und hinten nach 3.4.13 ADR erfolgt, ist der gesamten Ladung der Tunnelbeschränkungscode (B/D) zuzuordnen. Da es sich um Versandstücke handelt dürfen mit dieser Ladung keine Tunnel der Kategorie D und E durchfahren werden. Fahrzeugführer müssen in solchen Fällen ganz genau auf die Angaben im ADR-Beförderungspapier achten.

HVO Fuels – Kennzeichnung vollständig? Dafür hänge ich Euch eine Datei mit Bild an.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
UN 1202 HVO Fuel Kennzeichnung.pdf (211.69 KB, 6 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Newsletter Gefahrgut IHK Ulm [Re: Gerald] #37300 14.08.2024 13:12
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Claudi Online
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Zitat aus dem Anhang/ Newsletter August der IHK Ulm zu HVO Fuels:

Antwort auf
Interessant dabei zusätzlich, dass bei der Beförderung solcher Stoffe auch das Zeichen 269 der StVO nicht mehr zu beachten ist.


Das sehe ich anders und habe der Redaktion auch schon etwa dazu geschrieben.

Das Thema wurde hier schon mehr als 1x diskutiert, v.a. hier: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/33559/re-wassergef-hrdende-ladung#Post33559 durch @Peter06

Umweltgefährdung ist nicht gleichzusetzen mit Wassergefährdung und die StVO spricht von wassergefährdender Ladung, nicht umweltgefährdender Ladung. mWn gibt es da keine Regelung/ Definition, nach der das Vz 269 einen ausschließlichen Bezug zum Kennzeichen umweltgefährdend hätte.

HVO Fuels sind wassergefährdend, zumindest habe ich auf die Schnelle 1 SDB ergoogelt und dort ist WGK 1 genannt. Also gibt es aus meiner Sicht weiterhin ein Durchfahrverbot. Mal sehen, wie die IHK Ulm das sieht.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 14.08.2024 13:13.

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