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Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen [Re: UBurkhard] #37272 11.08.2024 14:25
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Gerald Offline
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Hallo Udo,
Antwort auf
Aufgrund der eben nicht sicher definierten Verhältnisse will ich im Rahmen von ADR 1.1.3.6 und damit auf der sichereren Seite bleiben.


Ja, dann wird Dir nach Deinen Äußerungen nur dieser Weg bleiben, sollte aber ein sicherer Weg sein und so kompliziert ist dieser Unterabschnitt auch wieder nicht.

Im Bezug des Abfallrechts würde ich über die Ausnahme 20 gehen, so wie ich es Dir in meinem Beitrag weiter oben geschrieben habe. Ich werde mal versuchen an das Beförderungspapier des Entsorgers zu kommen und wenn er mitspielt, lasse ich es Dir als PM zukommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen [Re: Gerald] #37281 13.08.2024 09:56
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DJSMP Online
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Ich glaube wir hatten das Thema schon einmal...

Ich bin der Meinung, dass bei Ausnahme 20 GGAV keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich ist. Im Beförderungspapier wird nach Ziffer 5 der Ausnahme keine Menge und keine Wertberechnung gefordert und die Mengenbestimmung ist gerade bei Abfall auch nicht das Ziel. Man hat ja nicht mal die UN-Nummern, über die über Tabelle A eine Beförderungskategorie für die Berechnung abzulesen wäre. Man hat nur die Abfallgruppe, die Gefahrzettelmuster und die Verpackungsgruppe, die man in der Tabelle in Ziffer 2.4 der Ausnahme findet. Aber auch dort findet sich kein Hinweis, wie die Punkte zu berechnen wären.

Meiner Meinung nach geht daher Ausnahme 20 GGAV daher nur mit orangefarbenen Tafeln, ADR-Bescheinigung und Komplettausrüstung und ich habe es in der Praxis auch noch nie anders erlebt. Die Ausnahme 20 ist für 1.1.3.6 nicht gemacht.

Beim vorliegenden Fall sollte man daher wirklich schauen, ob das so Sinn macht oder ob man mit den Abfallgruppen aus Ausnahme 20 nicht die Geschichte weiter verkompliziert.

Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen [Re: DJSMP] #37285 13.08.2024 10:49
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M.A.T. Offline
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Hallo,
die Nichtanwendbarkeit von 1.1.3.6 mit GGAV 20 sehe ich genauso.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefährliche Abfälle bei Hilfsorganisationen [Re: DJSMP] #37290 13.08.2024 14:36
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Gerald Offline
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Ich bin der Meinung, dass bei Ausnahme 20 GGAV keine Anwendung von 1.1.3.6 ADR möglich ist.


Sehr guter Hinweis, ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, diese Freistellung bzw. Erleichterung zusammen zu verwenden. Schon im Bezug der Eintragungen im Beförderungspapier, welche doch recht unterschiedlich sind! Bei Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 sind es die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 bei Nutzung der Ausnahme 20 nach GGAV sind es die Angaben nach Ziffer 5 a) - c), und diese lassen sich schlecht in ein Beförderungspapier bringen, wird einfach viel zu kompliziert. Und welche Ausrüstung und sonstigen Papier bei der Ausnahme 20 GGAV mitzuführen sind, hast Du ja in Deinen Beitrag geschrieben, und da würde die Nutzung der Ausnahme 20 wenig Sinn machen.

Zum Schluss sind wir ja zum Ergebnis gekommen, den Unterabschnitt 1.1.3.6 so zu nutzen, wie es im ADR steht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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