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Definition UN2857/SV119 UN3358/SV291 #36904 19.06.2024 15:50
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Markus280680 Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe eine größere Menge verschiedenster Wärmepumpen und Klimageräte zu prüfen und bin mir unsicher bei der Definition der Sondervorschriften:

"...Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger
als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR"

Ich habe z.B. in einem Artikel mehrere Geräte, welche mit Kältemittel befüllt.

Kann ich hier davon ausgehen, dass nur die größte einzelne Menge an Kältemittel relevant ist und wenn diese nicht über 12 kg ist, die Sondervorschriften greifen. auch wenn der Artikel bzw. das Versandstück dann insgesamt über 12 kg Kältemittel hat?

Re: Definition UN2857/SV119 UN3358/SV291 [Re: Markus280680] #36905 19.06.2024 15:59
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M.A.T. Offline
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Hallo, nach meiner Lesart der SV 119 bezieht sich die Mengengrenze auf jeweils einen Gegenstand und nicht auf die gesamte Ladung eines Fahrzeugs. Mir ist allerdings nicht klar, welchen Unterschied Sie zwischen Kältemaschine und Artikel machen. Falls ein Artikel oder Versandstück mehrere Kältemaschinen enthält müßte nach meinem Verständnis die Menge separat unter den 12 kg/L bleiben. Also je Maschine.
M.A.T.

Re: Definition UN2857/SV119 UN3358/SV291 [Re: M.A.T.] #36906 19.06.2024 19:28
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Claudi Online
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Antwort auf
Ich habe z.B. in einem Artikel mehrere Geräte, welche mit Kältemittel befüllt.


Ganz bei M.A.T. - wie ist das zu verstehen?

Grundsätzlich beziehen sich die max. 12 kg auf jeweils 1 Kältemaschine.

Wenn 1 "Artikel" z. B. sowas ist wie "Sommer-Winter-Rundum.Sparset" und der besteht aus 1 Kältemaschine und 1 Wärmepumpe, dann bleibt es dabei: 2 Geräte, jeweils max. 12 kg.


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