Hallo,
der IMDG-Code ist nun mal nicht mein Gebiet, und aus diesem Grund brauche ich mal Hilfe.
In der GbV stehen im §2 Befreiungen von der Bestellung eines Gb. Mir geht es speziell um die Ziffer 5, wo steht:
"deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,"
Ich lese das so, dass ich keinen Gb See bestellen muss, bin mir aber nicht sicher, da ich nicht weis, ob es im IMDG-Code so eine Festlegung, wie im ADR gibt.
Hier mal ein Beispiel. Eine Firma nutzt den Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR bei der Beförderung, muss sie dann einen Gb Seeverkehr bestellen? Und wie sieht das aus, wenn der Transport z.b. von England über eine Fähre nach Deutschland oder einen anderen EU-Staat geht. Dabei ist nicht gemeint eine Fähre im Ostseeraum, denn da läuft es ja über das -Memorandum of Unterstanding-.