Hallo Gerald,
danke für diese sehr übersichtliche Darstellung.
Mit der Vorschrift bezüglich LQ/begrenzte Menge bin ich etwas unsicher.
Bitte nicht als Kritik verstehen, es könnte auch falsch rüberkommen, ich will nur für mich sicher sein.
Betrifft UN-Nummer 3077 und 3082.
Bisher ging ich davon aus, dass die Durchfahrtsverbote für LQ-gekennzeichnete Fahrzeuge auch > 8 Tonnen nicht gelten.
Begründung:
1.9.5.2.2.:
Hat der erste Teilsatz Priorität, also generelle Ausnahme der UN-Nummern mit Tunnelbeschränkungscode (-) oder der zweite Teilsatz mit dem zu kennzeichnenden Fahrzeug nach 3.4.13 ?
Eventuell sollte das in der Tabelle eindeutiger dargestellt werden.
Die Bedingungen aus 3.4.13 (> 12 Tonnen höchstzulässige Gesamtmasse der Beförderungseinheit) und 3.4.14 (> 8 Tonnen Bruttomasse an LQ-Versandstücken als Ladung) sind meiner Meinung ein "logisches UND" und kein "bzw." (worunter ich ein logisches "ODER", also beliebig eine der Bedingungen oder beide verstehe).
Was ist denn tatsächlich richtig?
Ist es auch richtig, dass nicht ausschließlich die Markierung des Fahrzeugs gilt, sondern der tatsächliche Beladungszustand (RSEB 3-18) Priorität hätte?
Zusatzinfo: Link zu den Tunnelkategorien in Deutschland:
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/...ung-von-strassentunneln-gemaess-adr.htmlDanke und Grüße,
Peter