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Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 #35962 10.11.2023 05:32
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Hallo Zusammen,

ich bin ein kleiner Einzelkämpfer und seit 7 Jahren arbeite ich an der Entwicklung eines neuen Golf Trolleys mit Elektroantrieb, wenn immer mal wieder Geld und Zeit übrig bleibt.

Endlich wäre ich soweit mit dem Verkaufsstart für 2024 und stolpere nun über die Problematik der Verpackung und Versand von Li-Ion Akkus.

Seit Stunden und Tagen versuche ich genauere Auskünfte zu erlangen, muss jedoch sagen, dass ich einfach nicht weiterkomme.
Anfragen an die DEKRA geschickt, die antworten nicht einmal. Der ETH in Zürich angerufen, die sind für solche Frage nicht zuständig…

Ich habe in den Foren hier gelesen, dass da einige Profis unterwegs sind und hoffe dadurch, etwas Licht in mein Dunkel zu erlangen.

Ich weiss, dass ich eine Schulung machen muss für den Versand und das Verpacken, jedoch muss ich eine Sache vorher abklären, da diese entscheidenden Einfluss auf die Verpackung und den Versand hat.

Ausgangslage:

Golftrolley mit E-Antrieb - Akku 233 Wh Li-Ion

- Der Akku ist in einem Alugehäuse verbaut, welches auch die komplette Elektronik und Steuerung enthält. Lade- / Entladekontrolle Akku, Schutz gegen Überspannung, Steuerung der Motoren und alle Funkionen. Dies wiederum in einer Tasche. Akku ist geschützt, damit er nicht während des Transports aktiviert werden kann
( gilt dies als in Ausrüstung verbaut? UN 3481) Der Trolley selber ist nur ein Rahmen mit Motoren - Ich gehe davon aus, dass UN 3171 daher nicht zum Tragen kommt?
- Der Akku wird per Kabel an den Trolley zum Fahren angeschlossen.
- Der Trolley und der Akku / Elektronik sind in einem Transportkoffer (Softcase) mit CNC gefrästen Schaumstoffeinlagen verpackt. Muss der Akku bzw. falls es eingestuft werden kann als in Ausrüstung verbaut, in der Schaumstoffeinlage auch noch in einem UN Karton sein? Der Akku kann weil er in dem Alugehäuse und auch noch in der Schaumstoffeinlage verpackt ist, unmöglich beschädigt werden.
- Wie wäre dann die korrekte Kennzeichnung auf dem Versandkarton?


Ich bin für jeden Input dankbar!

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Reppro01] #35963 10.11.2023 09:20
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Claudi Online
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Hallo Reppro,

dass die Dekra sich nicht meldet, mag daran liegen, dass sie erst jemanden suchen müssen, der sich mit dem Thema auskennt und raüber hinaus sind sie keine Behörde sondern freiwirtschaftl. tätig und wollen für eine Beratung/ Unterstützung sicherlich Geld - was verständlich ist. Die ETH ist auch nicht für Beratung zuständig. Eigentlich müsstest du dir jemanden mit Gefahrgut-Fachwissen holen (z. B. eben Gefahrgutbeauftragte, ob jetzt bei Dekra, den TÜVen wenn es da welche gibt, Beratungsbüros)...

Sofern dir kein aktuelles ADR 2023 vorliegt, lade es dir runter, z. B. für die vollen Texte der von mir erwähnten SV bzw. Verpackungsanweisung. https://www.astra.admin.ch/astra/de...ehrliche-gueter/recht-international.html

Der Trolley mit Akku dran/ drin wäre eine UN3171.

"«Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift (SV388 ADR) sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind."

Die Güter sind die Golfschläger - also ist es ein Fahrzeug. Die Batterie muss UN38.3-konform und transportsicher ("grün") sein.

Die SV388 ADR sagt:
"Die Eintragung der UN-Nummer 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden."
"Dies [die Definition oben] schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen."

Da der Akku in deinem Transportfall nicht im Fahrzeug verbaut ist, greift UN3171 nicht mehr (IATA DGR sagen das nochmal klar in ihren Small Vehicles Powered by Lithium Batteries – Cargo Provisions

"if the lithium battery is removed from the vehicle and packed separate from the vehicle in the same outer packaging, then as per Packing Instruction 952, the classification becomes UN 3481, Lithium ion batteries packed with equipment"

So wie ich dich verstanden habe ist dein Akku mit Gehäuse/Steuerung etc. in einer Tasche und diese kommt mit dem Trolley in einen Koffer - das ist damit keine UN3171 sondern UN3481 mit Ausrüstungen.

Diskutabel ist, ob Akku mit Gehäuse/ Steuerung der Motoren eine UN3481 in oder UN3480 ist. Aber da der Akku nunmal zum Betrieb des Trolley dient und vermutlich in dem Akku noch nichts dran ist, was etwas tut, was der eigentliche Verbraucher des Akkus ist, tendiere ich ganz stark zu UN3480.

Der Akku ist >100 Wh und damit "voll reguliertes" Gefahrgut, muss nach P903 verpackt werden, für UN3481 mit Ausrüstungen heißt das:

"Verpackungen, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung eingesetzt werden, oder

Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung eingesetzt werden, die den Vorschriften des Absatzes (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht."

d.h. der Akku muss in eine zugelassene Außenverpackung, z. B. UN4G oder der ganze Trolley kommt in eine UN4G.

Ich verstehe völlig, dass deine geplante Verpackung mit dem Koffer, Tasche, Schaumstoff sicher stabil ist, aber im Gefahrgutrecht müssen wir uns auch an formelle Dinge halten und haben nicht die Möglichkeit, es anders zu machen, wenn das gleiche Schutzziel erreicht wird. D.h. wenn formell eine UN4G/ zugelassene Verpackung nötig ist, muss die genutzt werden.
Eine selbstgebaute Verpackung, die viel stabiler und toller ist als eine handelsübliche UN4G, darf man nicht verwenden, da die Zulassung fehlt.

Wir sind also für den Trolley mit in Tasche beigelegtem Akku in Gehäuse bei einer UN3481 mit Ausrüstung.

Kennzeichnung/Markierung auf dem Versandkarton:

ADR: UN3481 + Gefahrzettel 9A, UN-Nummer 12 mm groß empfohlen, Gefahrzettel muss 100x100 cm)
IMDG-Code: UN 3481 + Gefahrzettel 9A + LITHIUM ION BATTERIES PACKED WITH EQUIPMENT
Luft: bitte IATA-Kurs belegen

Ein Versand via Paketdienst dürfte ausgeschlossen sein, da diese kein "voll reguliertes" Gefahrgut annehmen.

Punkteberechnung: Gewicht Akku (ohne Trolley) x 3 = Punkte, bis 1000 Punkte auf Beförderungseinheit gewisse Erleichterungen für Fahrer/ Fahrzeug.
Es muss ein Beförderungspapier (ADR) bzw. IMO-Erklärung (IMDG-Code) mitgeführt werden.

Sofern du am Akku etwas modifizieren kannst, also statt 1 x 233 Wh zu nutzen z. B. 3 x max. 100 Wh nutzen kannst, könnte alles viel einfacher werden, weil du dann die SV188 nutzen kannst (bis 100 Wh je Batterie gelten sie als "klein" und können erleichert befördert werden).

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Reppro01] #35964 10.11.2023 10:37
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Hallo Reppro1 und willkommen hier.
Wie Sie sehen sind die Bestimmungen des Gefahrgutrechts einigermaßen kompliziert. Falls es um eine einmalige Klassifizierung und Transportvorbereitung geht ist es m.E. empfehlenswert, die Gefahrgutaspekte in die Hände eines Externen zu legen. Eine einzige Schulung ist erfahrungsgemäß nicht ausreichend, um alles zu können - speziell beim Thema Lithiumbatterien.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Claudi] #35965 10.11.2023 11:49
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Hallo Claudi,

ich danke dir vielmals für deine Ausführungen. Die ganze Vorschriften etc. habe ich mir zu Gemüte gezogen und versucht zu interpretieren, jedoch verstehe ich es mit deinen Ausführungen viel klarer.

Es ist wirklich etwas schwer zu definieren, was der Akku mit Steuerung genau ist.

"Diskutabel ist, ob Akku mit Gehäuse/ Steuerung der Motoren eine UN3481 in oder UN3480 ist. Aber da der Akku nunmal zum Betrieb des Trolley dient und vermutlich in dem Akku noch nichts dran ist, was etwas tut, was der eigentliche Verbraucher des Akkus ist, tendiere ich ganz stark zu UN3480."

Evtl. hilft es noch zu erwähnen, dass der Akku eigentlich nur Energiespender ist für die Motoren. Aber auch der Energiespender für die Elektronik die mit dem Akku in der Alubox verbaut ist. Diese hat alle Funkionen, welche der Wagen braucht um Befehle und Funktionen entgegen zu nehmen.
D.h. Alle Funktionen werden von der Elektronik and den Golfwagen per Funkübertragung gesendet. Empfänger ist eine andere Elektronik die im Griff des Golfwagens verbaut ist und durch einen kleinen separaten Akku gespeist wird.

Ich sag mal so, wenn man diese Elektronik mit dem Akku umprogrammieren würde, dann könnte man damit andere Funkbetriebenen Fahrzeuge steuern. Z.b. Drohne, etc. Darum finde ich, dass diese Einheit schon als in Ausrüstung ausgelegt werden könnte.

Was mich etwas aufhorchen lässt und vielleicht einen kleine Funken Hoffnung der Erleichterung:

"Der Trolley mit Akku dran/ drin wäre eine UN3171." - Was ist die Definition von dran...

Gegebenenfalls, wir verpacken den Trolley in dem Koffer mit der Steuerung / Akku angeschlossen über den vorgesehenen Anschluss am Wagen. Und montieren diese mittels Klemmen, Halterungen AM Rahmen. Im Rahmen geht aufgrund der Grösse nicht. Also würde es nicht aussehen wie die superteuren E-bikes wo der
Akku im Rahmen verbaut und versteckt ist, sondern wie bei den günstigeren Modellen, wo der Akku von Aussen sichtbar ist aber "eingeclipst".

Super ist auch deine Info mit dem 1000 Punkte System. Das wären dann gerade mal 3 Punkte - Akku 0.8kg x 3 = 2.7 Punkte. Ich denke dies werde ich in den Kursen sicher alles noch lernen.

Ich hatte heute morgen Glück (neben deinen super Ausführungen) und endlich einen Gefahrgutbeauftragten gefunden, der sich das ganze Produkt mal anschauen kommt am Montag.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: M.A.T.] #35966 10.11.2023 11:52
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Vielen Dank M.A.T, ja die Befürchtung habe ich auch. Mein Wissen besteht aktuell eher auf der Elektro und technischen Seite und ich finde doch, dass man hier mit Argumentationen die Sachlage in die eine oder andere Seite kippen kann...

Schaden wird die Schulung sicher nicht, aber am Montag kommt ein Gefahrgutbeauftragter vorbei um sich das "malheur" mal anzuschauen.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Reppro01] #35967 10.11.2023 12:00
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Hallo, Reppro01
prima Lösung. Und es ist immer sinnvoll, Alternativen durchzuspielen bevor die Versandentscheidung ansteht, weil es wie gesagt manchmal schon bei kleinen Änderungen Erleichterungen gibt ohne daß die Sicherheit leidet.
An die Prüfzusammenfassung für die Akkus denken - für Sie selbst, damit die Ausgangsdaten stimmen.

Falls die Ihnen noch nicht bekannt sind - es gibt in CH amtliche Erläuterungen für das GG-Recht (hier) die praxisnah sind.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Claudi] #35968 10.11.2023 12:07
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Sorry Claudi, dass ich nochmals auftauche. Ich habe noch ne kurze Frage.

"Kennzeichnung/Markierung auf dem Versandkarton:

ADR: UN3481 + Gefahrzettel 9A, UN-Nummer 12 mm groß empfohlen, Gefahrzettel muss 100x100 cm)
IMDG-Code: UN 3481 + Gefahrzettel 9A + LITHIUM ION BATTERIES PACKED WITH EQUIPMENT
Luft: bitte IATA-Kurs belegen"


D.h. dass der Akku im Versandkarton nicht nochmals in einem 4G Karton im Koffer in der Schaumstoffeinlage liegen muss? Also der Akku im Koffer in einem 4G Karton - Innenverpackung und dann Aussen muss nochmals ein 4G sein?

Wir könnten den Aussenkarton mit der ganzen Ausrüstung prüfen lassen auf die Vorschrift und dann wäre die Verpackung so in Ordnung?

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Reppro01] #35969 10.11.2023 14:04
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Ursprünglich geschrieben von: Reppro01
Sorry Claudi, dass ich nochmals auftauche. Ich habe noch ne kurze Frage.

"Kennzeichnung/Markierung auf dem Versandkarton:

ADR: UN3481 + Gefahrzettel 9A, UN-Nummer 12 mm groß empfohlen, Gefahrzettel muss 100x100 cm)
IMDG-Code: UN 3481 + Gefahrzettel 9A + LITHIUM ION BATTERIES PACKED WITH EQUIPMENT
Luft: bitte IATA-Kurs belegen"


D.h. dass der Akku im Versandkarton nicht nochmals in einem 4G Karton im Koffer in der Schaumstoffeinlage liegen muss? Also der Akku im Koffer in einem 4G Karton - Innenverpackung und dann Aussen muss nochmals ein 4G sein?

Wir könnten den Aussenkarton mit der ganzen Ausrüstung prüfen lassen auf die Vorschrift und dann wäre die Verpackung so in Ordnung?


Bitte in P903 (3) den Text nachlesen.

Variante 1: Entweder muss der Akku in den 4G, dort 9A und UN3481 drauf und das mit den Trolley in einen Außenkarton, der dann eine Umverpackung ist (d.h. Umverpackung + UN3481 + 9A drauf) oder
Variante 2: Akku in Koffer mit Trolley in einen 4G-Außenkarton, dann UN3481 + 9A

Variante 1 ist wohl einfacher, weil der 4G-Karton kleiner und leichter sein kann, da ja nicht noch der Trolley mit rein muss.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Reppro01] #35972 10.11.2023 14:15
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Ursprünglich geschrieben von: Reppro01


Es ist wirklich etwas schwer zu definieren, was der Akku mit Steuerung genau ist.

"Diskutabel ist, ob Akku mit Gehäuse/ Steuerung der Motoren eine UN3481 in oder UN3480 ist. Aber da der Akku nunmal zum Betrieb des Trolley dient und vermutlich in dem Akku noch nichts dran ist, was etwas tut, was der eigentliche Verbraucher des Akkus ist, tendiere ich ganz stark zu UN3480."

Evtl. hilft es noch zu erwähnen, dass der Akku eigentlich nur Energiespender ist für die Motoren. Aber auch der Energiespender für die Elektronik die mit dem Akku in der Alubox verbaut ist. Diese hat alle Funkionen, welche der Wagen braucht um Befehle und Funktionen entgegen zu nehmen.
D.h. Alle Funktionen werden von der Elektronik and den Golfwagen per Funkübertragung gesendet. Empfänger ist eine andere Elektronik die im Griff des Golfwagens verbaut ist und durch einen kleinen separaten Akku gespeist wird.

Ich sag mal so, wenn man diese Elektronik mit dem Akku umprogrammieren würde, dann könnte man damit andere Funkbetriebenen Fahrzeuge steuern. Z.b. Drohne, etc. Darum finde ich, dass diese Einheit schon als in Ausrüstung ausgelegt werden könnte.


D.h. der Akku betreibt auch Funksender, die in der Akku-Einheit/Gehäuse verbaut sind - das könnte man wirklich als "in Ausrüstung" ansehen - könnte zu Diskussionen führen, die man durchaus gewinnen kann, falls das je jemand hinterfragt.
Wenn es "in Ausrüstung" wäre, würdest du dir die UN4G-Kiste (also eine nach 4.1.1.3 ADR) sparen:

P903 (4)
"Widerstandsfähige Außenverpackungen, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fas­sungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Sie müssen so ge­baut sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Die Verpackungen müs­sen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen."

Ursprünglich geschrieben von: Reppro01

Was mich etwas aufhorchen lässt und vielleicht einen kleine Funken Hoffnung der Erleichterung:

"Der Trolley mit Akku dran/ drin wäre eine UN3171." - Was ist die Definition von dran...

Gegebenenfalls, wir verpacken den Trolley in dem Koffer mit der Steuerung / Akku angeschlossen über den vorgesehenen Anschluss am Wagen. Und montieren diese mittels Klemmen, Halterungen AM Rahmen. Im Rahmen geht aufgrund der Grösse nicht. Also würde es nicht aussehen wie die superteuren E-bikes wo der
Akku im Rahmen verbaut und versteckt ist, sondern wie bei den günstigeren Modellen, wo der Akku von Aussen sichtbar ist aber "eingeclipst".


Das ist leider nicht nochmal deutlich definiert. In SV 388 heißt es nur "und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert".

E-Bikes mit angeclipstem Akku außen am Rahmen sind definitiv UN3171. Ja, darüber könntest du dir das Leben nochmal stark erleichtern, aber: mit den Änderungen der Regelwerke 2025 wird es bei UN3171 mit Lithiumbatterien Änderungen geben, neue UN-Nummer UN3556 und ggf. Anforderungen an die Kennzeichnung/ Markierung auch nach ADR, wenn von außen nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt (also z. B. E-Bikes oder so ein Trolley in einer Kiste). Die Kiste muss hier aber nicht bauartzugelassen sein (also keine UN4G), Kennzeichnung wahrscheinlich dann mit UN3556 und 9A nach ADR und sonst vermutlich komplett weiterhin vom ADR freigestellt. Definitiv wird man das wohl Mitte 2024 sagen können, wenn die Änderungen durchdiskutiert sind, aber das kommt 100% ne Änderung.

Ursprünglich geschrieben von: Reppro01

Super ist auch deine Info mit dem 1000 Punkte System. Das wären dann gerade mal 3 Punkte - Akku 0.8kg x 3 = 2.7 Punkte. Ich denke dies werde ich in den Kursen sicher alles noch lernen.

Ich hatte heute morgen Glück (neben deinen super Ausführungen) und endlich einen Gefahrgutbeauftragten gefunden, der sich das ganze Produkt mal anschauen kommt am Montag.



Punkte bitte zur Sicherheit immer aufrunden, d.h. es sind 3 Punkte, aber auch das ist nicht schlimm. Eine Beförderung nach 1.1.3.6 ADR wird sicher möglich sein. Wenn du als UN3171 klassifizieren kannst, ersparst du dir das sogar, weil dann SV666 greift und komplett vom ADR freistellt (Änderungen mit ADR 2025 vorbehalten).
UN3171 nehmen auch Paketdienste mit.

Re: Verpackung - Versand Golftrolley UN3481 [Re: Claudi] #35976 13.11.2023 08:09
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DJSMP Offline
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Hallo zusammen,

das war ja jetzt sozusagen einmal das Gefahrgutrecht rauf und runter zusammengestellt und interpretiert. Auch wenn ich immer ein Herz für Einzelkämpfer entwickle und Claudi das immer ganz toll macht, kann ich hier nur deutlich mahnen und dem Threadersteller Beratung und Schulung außerhalb des Forums anraten.

Gerade die Problematik UN 3481 vs. UN 3171 ist nichts, was man mal eben im Forum klären sollte. Und ja, wahrscheinlich wird es Geld kosten.

Hier sollte zunächst geklärt werden, wer denn die Versandvorbereitung übernimmt, mit welchen Dienstleistern transportiert werden soll, usw...

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