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Handwerkerregelung Ausland #35734 04.09.2023 13:30
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Tanja_GB Offline OP
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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Unsere Servicetechniker fahren nach 1.1.3.1 C) ADR und nutzen auch die Ausnahme 18 GGAV (kein Beförderungspapier). Die Techniker fahren zum Kunden und warten dort Anlagen (z.B. Schweißen,..). Wir liegen unterhalb der 1.000 Punkte.

Die GGAV gilt ja nur in Deutschland. Wie verhält es sich im Ausland?

Die Servicetechniker können doch nicht vor jeder Fahrt das Beförderungspapier anpassen mit den neuen Mengen? Die GG werden ja genutzt.

Wie verhält es sich mit Fähren? Manche Kunden sind nur mit Fähren erreichbar. Die Ausnahme 33 (M) der GGAV vielleicht? Für welche Länder gilt die Ausnahme 33 (M), denn eigentlich ist die GGAV doch innerstaatliches Recht. Das MoU gilt nur für die Ostsee.

Kann hier jemand helfen? Gibt es eine Art Handwerkerregel irgendwo im IMDG?

Wie verhält es sich hier mit einem Beförderungspapier?

Danke Gruß Tanja

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Tanja_GB] #35735 04.09.2023 13:40
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M.A.T. Online
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Hallo,
solange Sie unter 1000 Punkte bleiben haben Sie doch schon viel gewonnen.

1. Ausland: hier müssen Sie recherchieren, welche nationalen Vorschriften gelten - so wie GGAV oder RSEB hier. Erst einmal gilt nur das ADR. Dazu die Ausnahmen, wie in der Binnenlandrichtlinie zusammengefaßt verkündet. Z.B. hat die CH eine zur 1.1.3.6.3, und in A sollte man den Vollzugserlaß auswerten.
2. Fähren haben ihre eigenen Vorgaben, die vom Wasserstraßenrecht und den AGB der Betreiber abhängen. Auch dort sollte man vorher nachfragen. Die GGAV gilt ausschließlich (nicht nur "eigentlich") innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes und nach Maßgabe der Nrn. 1 und 2 der 33(M). MoU gilt nicht für die ganze Ostsee (aufpassen!) und auch nur, falls die Reedereien es anwenden. Es ist eine freiwillige, keine verpflichtende Erleichterung gegenüber dem IMDG-Code.
3. Es gibt keine Handwerkerregelung im IMDG, und die Vorschriften sind dort wegen der längeren und höheren Belastungen teilweise auch schärfer als ADR/RID.
4. Das Beförderungspapier regelt sich - vorbehaltlich nationaler Ausnahmen - nach dem ADR.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: ggf. kann Ihnen die WSP HH mit Infos zu IMDG-Ausnahmen weiterhelfen, denn die gibt es. Außerdem die Multis prüfen - falls Ihr Land eine gezeichnet hat könnte dort etwas drin sein. Für allfällige Ausnahmen von der GGVSeee enthält die RM die jeweils zuständigen Stellen der Küstenländer.

Ursprünglich geschrieben von: Tanja_GB

Hallo zusammen,
.....
Die GGAV gilt ja nur in Deutschland. Wie verhält es sich im Ausland?

Die Servicetechniker können doch nicht vor jeder Fahrt das Beförderungspapier anpassen mit den neuen Mengen? Die GG werden ja genutzt.

Wie verhält es sich mit Fähren? Manche Kunden sind nur mit Fähren erreichbar. Die Ausnahme 33 (M) der GGAV vielleicht? Für welche Länder gilt die Ausnahme 33 (M), denn eigentlich ist die GGAV doch innerstaatliches Recht. Das MoU gilt nur für die Ostsee.

Kann hier jemand helfen? Gibt es eine Art Handwerkerregel irgendwo im IMDG?

Wie verhält es sich hier mit einem Beförderungspapier?

Danke Gruß Tanja

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 04.09.2023 13:58. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Tanja_GB] #35736 04.09.2023 17:04
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Peter06 Offline
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Guten Tag,

ich habe eine Verständnisfrage zu der Fragestellung an sich:

"Unsere Servicetechniker fahren nach 1.1.3.1 C) ADR und nutzen auch die Ausnahme 18 GGAV (kein Beförderungspapier). Die Techniker fahren zum Kunden und warten dort Anlagen (z.B. Schweißen,..). Wir liegen unterhalb der 1.000 Punkte."

Entweder handelt es sich bei dem geladenen Gefahrgut um eine "Mitnahme für den Eigengebrauch" nach 1.1.3.1.C) = Handwerkerregelung
oder
Beförderung für den Kunden ohne Übergabe an Dritte nach GGAV Ausnahme 18 (2.1) (das wäre im Sinne eines "Verkaufsfahrers")

Haben Sie die beiden Sachverhalte auf ein und demselben Fahrzeug kombiniert?

Hinweise zur Handwerkerregelung in Österreich:
Es gibt das Merkblatt M 830 der AUVA (Allgemeine Unfallversicherung Austria) mit weiterführenden Informationen (wird gerade an ADR 2023 angepasst).
Die deutschen Einschränkungen der GGVSEB, Anlage 2, Absatz 2.1a gelten in Österreich nicht.
Die Mitführung eines "Belegs als Nachweis der Nutzung der Handwerkerregelung" wird empfohlen. In M 830 ist ein Muster dazu.
Der Fahrer muss nach § 14 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz zum Umgang mit gefährlichen Gütern unterwiesen sein (soweit es ein österreichisches Unternehmen ist)
Vollzugserlass GGBG BMVIT-159.103/0001-IV/ST6/2015
Vollzugserlass 2007

Unser "Werkstattmobil" hat ein Beförderungspapier mit der vorgesehenen Maximalbelegung an Gefahrgütern im Fahrzeug mitgeführt. Das Maximum ist unter den Grenzwerten von 1.1.3.1.c, damit kann auch jede Restmenge nie den geforderten Grenzwert überschreiten. Auch im Sinne der internen Prüfungen sollte es eine Übersicht zur Bestandskontrolle, Gewichtseinhaltung, Bedarf an Ladehilfsmittel usw geben. Damit gab es bisher kein Problem.


Grüße, Peter

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Peter06] #35738 04.09.2023 18:50
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Gerald Offline
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Hallo Peter,
Antwort auf
Haben Sie die beiden Sachverhalte auf ein und demselben Fahrzeug kombiniert?


Das sind zwei unterschiedliche Schuhe, der Unterabschnitt 1.1.3.1 C) ADR und die Ausnahme 18 GGAV (kein Beförderungspapier), dass ist Möglich aber nur innerhalb Deutschland, wegen der GGAV.

Du kannst nur nicht den Unterabschnitt 1.1.3.1.c) mit dem Unterabschnitt 1.1.3.6 kombinieren, steht in Absatz: "Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt", da Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nicht erwähnt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Gerald] #35740 05.09.2023 09:20
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Wolfgang Offline
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Hallo Tanja,

wenn ich die Eingangsfrage richtig verstehe, werden die GG vor Ort handwerklich zu Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten bei Kunden gebraucht/verbraucht. Die Anwendung von 1.1.3.1 c ADR ( sogenannte Handwerkerfreistellung ) befreit doch vom gesamten restlichen ADR, wenn die Bedingungen eingehalten werden. Also ist doch bei Einhaltung von 1.1.3.1 c ADR auch kein Beförderungspapier erforderlich. Wenn es - wie schon hinreichend erörtert - keine länderspezifischen Verschärfungen/Sonderregelungen gibt.

Gruß Wolfgang

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Wolfgang] #35741 05.09.2023 11:20
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StefanMUC1 Offline
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GGAV18 zu nutzen ist nicht notwendig, da das Beförderungspapier da die Handwerkerregelung dies ja schon erleichtert

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Wolfgang] #35778 11.09.2023 10:32
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Tanja_GB Offline OP
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Hallo zusammen,
ja da habt ihr Recht, die Ausnahme vom Beförderungspapier benötigen wir überhaupt nicht. Die Unterschreitung von 1.000 Punkten ist ja aber bei Nutzung der 1.1.3.1 C) Pflicht.

Ich habe aber nun doch noch eine Frage:

Länderspezifische Erleichterungen und Verschärfungen gelten doch nicht für DE-Fahrzeuge, da sie nationales Recht sind. Wir müssen doch "nur" die ADR einhalten, wenn wir außerhalb DE in einem Vertragsstaat sind.
Dann müsste man ja immer prüfen, welches Land welche speziellen Vorschriften hat. Bei Luft ist da klar, die Ausnahmen oder Abweichungen stehen ja in der IATA drin. Im ADR und IMDG steht dazu ja nichts drin. Das wäre ja überhaupt nicht leistbar sich in jedem Land zu erkundigen.

Ist das nicht genauso wie mit den Feuerlöschern? Die Schweizer prüfen alle 3 Jahre und wir alle 2. Wenn ein CH-Fahrzeug nach DE fährt, muss es einen geprüften Löscher haben. Dies ist auch gegeben, wenn die letzte Prüfung (nach DE-Recht) über 2 Jahre her ist.
Oder übersehe ich da was?

Gruß Tanja

Zuletzt bearbeitet von Tanja_GB; 11.09.2023 11:00.
Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Tanja_GB] #35785 11.09.2023 15:03
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Wolfgang Offline
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Hallo Tanja,

doch es ist so. Abgesehen vom ADR muss ich mich - wenn ich das Gebiet von D verlasse - an die dem jeweiligen Gefahrgut-Regelungen ( z. B. Belgien, Schweiz, Dänemark, Frankreich Tschechien, Polen ... usw. ) halten. Muss mich also mit diesen speziellen Vorschriften (wenn es denn im jeweiligen befahrenen Staat welche gibt) vertraut machen. In Österrech darf ich mit einem in D zugelassenen Fzg. auch nur höchstens 130 km/h fahren.Obwohl in D die 130 Höchstgrenze auf Autobahnen nicht existiert.

Gruß Wolfgang

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: Tanja_GB] #35786 11.09.2023 15:25
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Hallo, Tanja
da irren Sie sich. So wie zB die Fahrwegbestimmung der GGVSEB auch für ausländische Fz. hier gilt, sind nationale Vorschriften in anderen Ländern idR für alle verbindlich. Beispielsweise die Tunnelregelung Dartford Crossing in GB, die örtlichen Verbotsstrecken in Portugal oder die Zwangsrouten in Spanien.
Wie schon in meinem ersten Posting geschrieben: Sie müssen sich vorher für jedes Land kundig machen, über die UNECE-Seiten hinaus, denn da steht nicht alles.
Gruß
M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Tanja_GB



Länderspezifische Erleichterungen und Verschärfungen gelten doch nicht für DE-Fahrzeuge, da sie nationales Recht sind. Wir müssen doch "nur" die ADR einhalten, wenn wir außerhalb DE in einem Vertragsstaat sind.
Dann müsste man ja immer prüfen, welches Land welche speziellen Vorschriften hat. Bei Luft ist da klar, die Ausnahmen oder Abweichungen stehen ja in der IATA drin. Im ADR und IMDG steht dazu ja nichts drin. Das wäre ja überhaupt nicht leistbar sich in jedem Land zu erkundigen.

Ist das nicht genauso wie mit den Feuerlöschern? Die Schweizer prüfen alle 3 Jahre und wir alle 2. Wenn ein CH-Fahrzeug nach DE fährt, muss es einen geprüften Löscher haben. Dies ist auch gegeben, wenn die letzte Prüfung (nach DE-Recht) über 2 Jahre her ist.
Oder übersehe ich da was?

Gruß Tanja

Re: Handwerkerregelung Ausland [Re: M.A.T.] #35789 12.09.2023 12:41
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Tanja_GB Offline OP
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Hallo zusammen,

klingt logisch. Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß Tanja

Zuletzt bearbeitet von Tanja_GB; 12.09.2023 12:41.
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