wir versenden in unserem Unternehmen Ameisensäure (UN1779) in begrenzten Mengen = 1 Liter Flaschen. Bisher haben wir die Pakete immer ausgereizt, da das ADR aussagt "Ein Packstück darf nicht mehr als 30kg und Trays nicht mehr als 20kg wiegen" DHL gibt in Ihren Regelungen für die Beförderung allerdings eine max. Höchstmenge von 15 Liter je Versandstück vor, siehe Anhang. Kennt jemand den Hintergrund? Das würde uns natürlich dazu zwingen aus wie bisher einem Paket, nun zwei zu machen, was mit einem höheren Kostenauswand verbunden ist.
Des Weiteren eine allg. Frage zur Verpackungsart:
Wie muss der Karton nun Beschaffen sein? Benötigen wir ein Gefache?
Klar ist folgendes: - In einer Innen- und einer Außenverpackung verpackt sein - Der Gefahrzettel für Begrenzte Mengen (schwarz-weiße Raute) muss angebracht sein - Ein Packstück darf nicht mehr als 30kg und Trays nicht mehr als 20kg wiegen. - Die Verpackung braucht keine spezielle Bauartzulassung. - ABER muss das Gefahrgut schützen, so dass es beim Transport nicht beschädigt wird.
Freue mich über hilfreiche Antworten. Vielen Dank
Zuletzt bearbeitet von StefanUN1779; 08.08.202308:09.
Sehe ich auch so, die neuen Beförderungsbedingungen sind im Namen schon mit dem neuen Datum kodiert, während das alte vom Juli 2019 war. Die Standangabe steht jetzt allerdings am Schluß, etwas weniger offensichtlich. Gruß M.A.T.
ich frage mich: was ist daas für ein Dokument, in dem 15 kg stehen, ist das ein aktuelles Dokument?
Genau das ist immer das Problem, wenn man Dokumente aus dem Netzt lädt, dann sollte man immer auf das Datum vom maßgeblichen Stand sehen, vor allen wenn man nicht von der Originalquelle das Dokument geladen hat!
DHL hat jahrelang eigene Beförderungsbedingungen erlassen, die restriktiver als das ADR waren. Beispielsweise wurde bei LQ bei vielen Stoffen der VG III die meistens zugelassene ADR-Menge von 5 L pro innenverpackung auf 3 L reduziert. Weiterhin war es bei einigen Stoffen so, dass das Bruttogewicht des Versandstücks von eigentlich 30 kg auf nur 15 kg reduziert wurde. Laut meinem DHL Joker wusste man am Ende selbst nicht mehr, wer mal diese Restriktionen erlassen hat, wann das war und zu welchem Zweck. Das wuchs wohl historisch.
Mittlerweile bestand seitens DHL (zumindest in Deutschland) keine Notwendigkeit bzw. Sinnhaftigkeit mehr, solche zusätzlichen Restriktionen zu erlassen. Zudem gab es immer wieder "Probleme", weil die Versender/Verpacker die DHL Gefahrgutregeln nicht kannten und nach ADR verschickten. Somit wurde die "DHL Menge" oft überschritten und dann bestand die Frage, was man mit diesen Sendungen macht. Erstmal blieben sie stehen. Dann wurde mehr schlecht als recht nachgebessert, einige strandeten auch auf unbestimmte Zeit. Kurzum: Es machte keinen Sinn mehr, diese Regeln aufrecht zu erhalten. Man hatte nur Ärger damit.
Im Jahr 2022 hat man sich entschlossen, die meisten zusätzlichen Restriktionen abzuschaffen und weitestgehend die ADR-Regelungen umzusetzen. Somit wurden die Bedingungen pünktlich mit Inkrafttreten des ADR 2023 angepasst.
Und wie Gerald sagt: Es empfiehlt sich immer, die aktuellen regeln anzuwenden! :-)
ich frage mich: was ist daas für ein Dokument, in dem 15 kg stehen, ist das ein aktuelles Dokument?
Genau das ist immer das Problem, wenn man Dokumente aus dem Netzt lädt, dann sollte man immer auf das Datum vom maßgeblichen Stand sehen, vor allen wenn man nicht von der Originalquelle das Dokument geladen hat!
Ich hatte das auch grad nur präsent im Kopf, weil ich grad den Gefahrgut-Newsletter der IHK Ulm gelesen hatte, in dem das stand. Da den Gefahrgut-Newsletter auswählen: https://news.ulm.ihk.de/neuanmeldung.jsp