Hallo, von Deutschland wurde die M 350 im Bezug "Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Apparaten oder Gegenständen" am 19.12.2022 eröffnet und mittlerweile von den Niederlanden bzw. Dänemark gezeichnet.
Jetzt gibt es eine Vorschlag zur Änderung im ADR 2025 im Bezug dieser Thematik, wobei es in erster Linie um gebrauchten Gegenständen u.ä., wobei es zu Problemen gekommen ist, wenn Gegenstände, Maschinen und Apparate aus Produktionsanlagen u.ä. ausgebaut werden.
Und hier noch ein Dokument in welchen auf 57 Seiten die geplanten Änderungen für 2025 dargestellt sind.
Auffällig ist, dass die UN3423 so krass geändert wird, obwohl sich die Kriterien nicht großartig geändert haben (8 zu 6.1, VG II zu VG I, neue SV, deutlich höherer Mindestdruck bei der Tankcoriderung (SG - S10; L4 - L10) BefK 2 zu 1, NzKdG 80 zu 668). Gab es da mal einen Unfall oder hat man bei der ursprünglichen Klassifizierung iwas anders gemacht?
Auffällig ist, dass die UN3423 so krass geändert wird, obwohl sich die Kriterien nicht großartig geändert haben (8 zu 6.1, VG II zu VG I, neue SV, deutlich höherer Mindestdruck bei der Tankcoriderung (SG - S10; L4 - L10) BefK 2 zu 1, NzKdG 80 zu 668). Gab es da mal einen Unfall oder hat man bei der ursprünglichen Klassifizierung iwas anders gemacht?
Immerhin gibt es hier noch eine Übergangsfrist: 1.6.4.67
Ungeachtet der ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Angabe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) dürfen Kesselwagen / festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit der Tankcodierung SGAN oder L4BN bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung der UN-Nummer 3423 weiterverwendet werden
Spannend finde ich die Thematik rund um UN 3556 / UN 3557 / UN3558, also E-Auto etc.
Gruß Pascal
Ja absolut. SV 666 wird nach dem Stand auch ergänzt: wenn die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge erkennbar sind (z. B. E-Bike im Karton, Rasentraktor im Karton) muss markiert und gekennzeichnet werden. <--- da muss dann mittelfristig auch in den IMDG-Code, da sind Fahrzeuge derzeit von der Markierung/ Kennzeichnung befreit.
Und spannend: SV 653 würde gestrichen, das ist die Freistellung für kleine CO2-Flaschen für Getränkesprudler und es gibt eine neue SV, die das ganze unter bestimmten Umständen als LQ beförderbar macht, d.h. die Raute mit UN1013 als altes Überbleibsel der alten LQ-Kennzeichnung stirbt dann aus.
Hallo, wenn es aller zwei Jahre Änderungen im ADR gibt, dann sollte man in das Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften sehen, und vielleicht wird man dort pfündig, so wie Claudi im Bezug 1.6.4.67! Aber Vorsicht, wenn die Übergangsvorschriften über einen längeren Zeitraum z.b. 2, 4 oder mehre Jahre gehen, dann kann man die Änderung schnell aus den Augen verlieren.
Und spannend: SV 653 würde gestrichen, das ist die Freistellung für kleine CO2-Flaschen für Getränkesprudler und es gibt eine neue SV, die das ganze unter bestimmten Umständen als LQ beförderbar macht, d.h. die Raute mit UN1013 als altes Überbleibsel der alten LQ-Kennzeichnung stirbt dann aus.
Genau im Bezug dieses Satzes gebe ich Dir vollkommen Recht. Denn die Wenigsten konnten z.b mit der Raute mit 1013 was anfangen.
Ich füge mal eine Datei an, wo ich den Unterschied Sondervorschrift 653 zu Sondervorschrift 406 aufgezeigt habe. Ich persönlich finde diese Änderung der Zeit angepasst und die neue Reglung ist übersichtlicher!
Hallo, hier sind ein paar Dokumente, welche im September bei der Sitzung in Genf für das ADR 2025 vielleicht beschlossen werden, vor allen sind Einige besonders für die Abfallwirtschaft von Bedeutung.