Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Claudi]
#34828
04.04.2023 14:43
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Andreas_K
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Hallo Claudi,
„2-jährige Abstände können ausreichend sein und werden akzeptiert“ Gebe dir absolut recht – das kann akzeptiert werden. Ich bin mit jährlichen Wiederholungen aber immer gut gefahren, zumal die Jahresfrist aus dem Arbeitsschutz bekannt war und akzeptiert wurde. Hätte ich zugelassen, dass Gefahrgutschulungen seltener durchgeführt werden („Herr K., wenn Zweijahresintervalle okay sind, geht dann auch nur alle drei oder alle fünf Jahre? Und warum geht das dann nicht im Arbeitsschutz, wenn das doch bei Gefahrgut erlaubt ist?“). Mit manchen Menschen möchte ich einfach nicht diskutieren. Aber die sind zum Glück Vergangenheit.
„genau das würde ich mit einem Auditor oder ÜW-Behörde diskutieren“.
„Mit einem Auditor zu diskutieren ist so wie mit einem Schwein im Schlamm zu ringen - nach einer Weile merkst du, dass es der Sau Spaß macht!“ (Hat mal ein externer Auditor so zum Besten gegeben).
Schöne Grüße Andreas
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34829
04.04.2023 14:49
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M.A.T.
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Mir hat aber keiner der beiden Gefahrgutbeauftragten damals erklärt, wie das ADR aufgebaut ist. Hallo, Andreas. beim "Aufbau" des ADR in der Schulung kann man, wenn man die Praxis im Blick hat, m.E. sinnvoll unterscheiden zwischen der Gliederung der Vorschrift einerseits und der Nutzung in der Praxis andererseits. Die Gliederung z.B. hat nicht viel mit der Praxis zu tun - das sieht man schon daran, wie das häufig genutzte Alpha-Verzeichnis erst nachträglich offiziell Teil des ADR wurde und in den amtlichen Ausgaben bis heute lange nicht alle namentlich genannten Stoffe enthält. Für die Praxis kann man sagen: schaut zunächst hier nach, ob euer Stoff drinsteht. Außerdem fehlt eine gut verständliche Anleitung für das Klassifizieren, und es wird nirgends gesagt, wo die Angaben zu einem Stoff überall zu finden sind. Aus meiner Praxis sehe ich es so: die meisten Anwender, die vorgegebene Stoffe verpacken, versenden etc sind mit einer eindeutigen Anweisung (plus Auffrischungen) gut bedient und brauchen kaum tiefgehende Kenntnisse der Vorschrift. Diejenigen jedoch, die solche internen Anweisungen erstellen, müssen die Struktur der Vorschrift sehr genau kennen, auch die Elemente, deren Fundstelle nicht erklärt wird. Und so weiter. Zur Weiterbildungfrequenz: die erste Anwendergruppe sollte nachgeschult werden, wenn sich für ihre Stoffe was ändert. Die zweite muß selbst am Ball bleiben, weil sich im GG-Recht und im angrenzenden Recht (GefStoff, Export, Zoll, WHG, KrWaffKG, SprengG etc.) laufend etwas ändert, das unser GG betreffen kann. Und seien es nur die Verantwortlichkeiten nach GGVSEB oder die Lagerklassen oder die SDB-Inhalte. Gruß M.A.T.
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34830
04.04.2023 15:18
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Claudi
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„Mit einem Auditor zu diskutieren ist so wie mit einem Schwein im Schlamm zu ringen - nach einer Weile merkst du, dass es der Sau Spaß macht!“ (Hat mal ein externer Auditor so zum Besten gegeben).
Schöne Grüße Andreas
In Sachen Gefahrgut kann ich es mit den meisten Aditoren aufnehmen - außer die waren in ihrem Leben vor dem Auditor-Sein zufällig Gefahrgut-Spezi (ist meistens nicht der Fall). Zum Schlammringen: challenge accepted :-D Hatte erst letzte Woche ne Schulung durch jemanden, der Auditor ist (ging um AMS): diese Leute kennen sich in vielen überblicksartig aus und sehr gut in Normen und Prozessen. Aber tief in Spezialthemen stecken die nicht drin. Mir hat aber keiner der beiden Gefahrgutbeauftragten damals erklärt, wie das ADR aufgebaut ist. Wenn jemand, den ich schule, daran interessiert wäre, würde ich das erklären, aber die Anwender wollen eigentlich wissen: "was muss ich denn jetzt machen?" Klar, steht alles in dem dicken Buch, aber dafür bin ich auch da: denen das aus dem dicken Buch für ihre Belange aufzubereiten.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 04.04.2023 15:21.
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34832
04.04.2023 17:13
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Gerald
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Hallo Andreas, besten Dank für Deine Informationen. Es ist immer schwer, eine Antwort zu schreiben, wenn man nicht weiß, welche Kenntnisse der Fragender hat. „ich gehe mal von aus, dass Du zu mindestens schon mal eine Schulung nach ADR absolviert hast“ Ja, ich habe meinen ersten Gefahrgutfahrerlehrgang 1993 absolviert, und im gleichen Jahr auch den Gefahrgutausbilderlehrgang. Und bin seit dieser Zeit in der Gefahrgutausbildung tätig, habe aber zwischen durch mal einen längeren Zeitraum ausgesetzt, aber meine Berechtigungen durch die Teilnahme an Wiederholungslehrgängen behalten. Richtig eingestiegen bin ich wieder 2006 und das bis heute. Manchmal frage ich mich schon, wo ist die Zeit hin. Ich muss aber zugeben, dass meine Ausbildung zum Ausbilder mit den entsprechenden Weiterbildungslehrgängen schon eine besonders gute war, welche ich auch nicht müssen möchte. Damals gab es noch das Rn-Nummernsystem im ADR, aber es gab da einen Ausbilder der uns Teilnehmern, dass sehr gut erklärt hat, und ich somit lese ich das ADR, jetzt haben wir zwar kein Rn-Nummernsystem mehr, es geht nach Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt und Absatz, wie vielleicht andere einen spannenden Krimi. Ich führe als externer Referent für einen Lehrgangsträger mittlerweile auch Gb-Lehrgänge (seit 2011) durch, und da versuche ich, gleich am Anfang, den Teilnehmern den Umgang mit dem ADR zu erklären. Denn das A und O für die Vorbereitung auf die Prüfung bei der IHK am Anschluss des Lehrgangs ist nun mal, wo steht im ADR was geschrieben, und wie gehe ich an die Lösung ran. Klar, wenn dieser Grundstein gelegt ist, dann kann ich im Lehrgang mit den Teilnehmern in aller Ruhe die einzelnen Teile besprechen. Der Rest mit dem Umgang kommt da eh in der Praxis. Ich hätte auch kein Problem damit, mit Interessenten, welche gerade Ihren Gb-Lehrgang absolviert haben, und vielleicht noch nicht so richtig fit sind, an einem Tag mein Wissen mal weiter zu geben, denn irgend mal kommt die Zeit, wo ich mich zur Ruhe setze, obwohl ich die Ruhesetzung schon lange erreicht habe. Muss aber sagen, bei mir ist das Gefahrgutrecht mehr Hobby, andere haben vielleicht andere Hobbys! Ich hoffe, dass ich den Tag noch sehr lange rausschieben kann, wenn ich mit der Gefahrgutausbildung aufhöre. Und ich bin ja auch Lehrgangsveranstalter nach Sprengstoffrecht. Mein Beitrag war als Hilfestellung gedacht, auch was ich zum Thema Nachweis gesagt habe. Ich hatte eben zu meiner Zeit eine Topp Ausbildung, und gebe hier im Forum, eben schon manchmal Tipps weiter, welche ich damals auch erhalten habe. Ich wünsche Dir für Deine Tätigkeit alles Gute, und das ADR und die damit verbunden rechtlichen Bestimmungen sind nun mal kein Hexenwerk. Und wenn Du mal eine Frage hast, dann kannst Du mir auch eine private Nachricht senden.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Gerald]
#34841
06.04.2023 09:28
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Andreas_K
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Hallo Gerald,
jetzt sind wir etwas vom eigentlichen Thema weg, aber besten Dank für dein freundliches Hilfeangebot, werde ich sicher einmal darauf zurückkommen.
Schöne Grüße vom Rande Kölns,
Andreas
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34842
06.04.2023 09:30
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Andreas_K
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Bleibt noch der Fragesteller Jürgen:
Wie gehst du nun weiter vor? Mit altem ADR, oder investiert ihr mal so richtig in ein aktuelles Regelwerk?
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Claudi]
#34935
25.04.2023 12:38
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matigol
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Wenn du eine Beauftragung hast, haftest du mit deinem Privatvermögen.
Macht den Leuten bitte keine unnötige Angst - man ist immer noch angestellt und haftet wie alle anderen AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist man extern bzw. ist als externer Berater irgendwo angestellt, hat man ggf. eine Haftplichtversicherung und die Haftung im Vertrag/ in AGB gedeckelt Eigentlich wollt ich damit niemandem Angst machen, viel mehr sollte das als Argument dienen, nicht mit alten Richtlinien schulen zu müssen  Trotzdem sollte jede "Beauftragte Person" wissen dass man nicht einfach alles tun kann ohne Konsequenzen
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