Schulung mit altem ADR 2021
#34800
03.04.2023 09:30
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JürgenADRIATA
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Guten Morgen, ich hätte da gerne mal ein Problem man will von mir verlangen dass ich Kollegen nach 1.3 ADR "für die nächsten 2 Jahre" mit einem ADR Buch 2021 Schule. Nach dem Motto: Es wird sich schon nicht so viel geändert haben. Was meint die "Gefahrgutforenwelt" dazu. Viele Grüße Jürgen
Wissen ist Macht! Macht nix!
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: JürgenADRIATA]
#34801
03.04.2023 10:09
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matigol
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Hallo und schönen guten Tag!
Dazu gibt es wohl nicht viel zu sagen und wenn du deinen Job richtig machen möchtest, kannst du dir die Frage selbst beantworten. Der Arbeitgeber hat das notwendige Material zur Verfügung zu stellen, damit du deine Arbeit korrekt ausführen kannst. Wenn du eine Beauftragung hast, haftest du mit deinem Privatvermögen.
Ob sich für euren Bereich tatsächlich viel geändert hat, spielt erstmal eine untergeordnete Rolle
Viele Grüße Mati
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: matigol]
#34803
03.04.2023 10:50
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JürgenADRIATA
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Hi, so sehe ich das auch. Danke. ich brauchte nur ein wenig seelischen Beistand. Vormittags schon Bier geht ja nicht. Obwohl ..........Balsam für die Seele. Viele Grüße aus Hessen. Jürgen
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: matigol]
#34804
03.04.2023 11:00
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Claudi
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Wenn du eine Beauftragung hast, haftest du mit deinem Privatvermögen.
Macht den Leuten bitte keine unnötige Angst - man ist immer noch angestellt und haftet wie alle anderen AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist man extern bzw. ist als externer Berater irgendwo angestellt, hat man ggf. eine Haftplichtversicherung und die Haftung im Vertrag/ in AGB gedeckelt Das ADR 2023 gibt es auch kostenlos als PDF und die Frage ist, wie man seine Schulung gestaltet - also ob man überhaupt mit dem Buch/ ADR direkt arbeitet oder den Leuten anderweitig vermittelt, was sie wissen müssen. Ich schule Leute quasi nie am Buch, weil diese Leute in der Praxis nie mit dem Buch arbeiten - denen ist also erstmal egal, wo es steht, sondern die müssen wissen, was sie zu tun haben. Wie würde also praktisch geschult werden? Würde man sich als Trainer nicht erstmal selbst ein Bild machen, was sich im Unternehmen geändert hat, um das dann den Leuten zu vermitteln?
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: JürgenADRIATA]
#34806
03.04.2023 11:22
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Andreas_K
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"für die nächsten 2 Jahre" Verstehe ich das richtig, dass hier ein Zweijahresrhythmus gemeint ist? Die Anforderung laut ADR (wie auch vieler andere Gesetze oder Regelwerke) ist „ in regelmäßigen Abständen“. Daraus hat sich für die Praxis 1 mal im Jahr etabliert. Über längere Intervalle würde ich nicht mit einem Auditor oder einer Überwachunsgbehörde diskutieren wollen.
Die Schulung sollte natürlich auf die Gegebenheiten vor Ort und die Arbeitsprozesse eingehen, hier mit dem Buch selber zu schulen ist wahrscheinlich eher weniger zielführend. Wenn bei einem Audit oder einer behördlichen Überprüfung aber nicht einmal die aktuelle Version vorhanden ist, sieht das nicht so gut aus.
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34807
03.04.2023 11:36
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Gerald
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Hallo Andreas, ich gehe mal von aus, dass Du zu mindestens schon mal eine Schulung nach ADR absolviert hast und damit über die entsprechenden Kenntnisse verfügst. Sich das selber anzueignen, ist nicht all zu einfach.
Von verschiedenen Verlagen gibt es Unterlagen (Präsentation), welche man an die Firma anpassen kann, macht am Anfang etwas Arbeit, aber wenn es fertig ist, muss man die Unterlagen nur dem neuen ADR anpassen.
Die Schulung selbst hat aufgabenbezogen zu erfolgen, und ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen (Unterabschnitt 1.3.2.4). Die Zweijahresfrist kommt umgangssprachlich davon, weil sich aller zwei Jahre das ADR ändert.
Und vergesse nicht, den Nachweis zu erstellen, am Besten Dreifach (1x Arbeitnehmer; 1x Personalabteilung und 1x für Deine Unterlagen bzw. für den Gefahrgutbeauftragten).
Nachtrag:
"...mit einem ADR Buch 2021 Schule.." Zu erst habe ich gedacht, dass Du Dich verschrieben hast im Bezug ADR 2021!!! Aber nachdem ich die anderen Beiträge gelesen habe, war es wohl doch kein Schreibfehler. Wenn die Unterweisung nach ADR 2021, dann lehnt sich der Verantwortliche aber sehr weit aus dem Fenster. Denn zurzeit haben wir das ADR 2023, auch wenn es eine allgemeine Überganszeit (Unterabschnitt 1.6.1.1) bis zum 30.Juni 2023 gibt, aber als Grundlage das ADR 2021 bei einer Unterweisung nach ADR 2023 zu nehmen, macht einfach keinen Sinn.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.04.2023 12:45. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Andreas_K]
#34808
03.04.2023 11:49
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Claudi
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"für die nächsten 2 Jahre" Verstehe ich das richtig, dass hier ein Zweijahresrhythmus gemeint ist? Die Anforderung laut ADR (wie auch vieler andere Gesetze oder Regelwerke) ist „ in regelmäßigen Abständen“. Daraus hat sich für die Praxis 1 mal im Jahr etabliert. Über längere Intervalle würde ich nicht mit einem Auditor oder einer Überwachunsgbehörde diskutieren wollen.
Die Schulung sollte natürlich auf die Gegebenheiten vor Ort und die Arbeitsprozesse eingehen, hier mit dem Buch selber zu schulen ist wahrscheinlich eher weniger zielführend. Wenn bei einem Audit oder einer behördlichen Überprüfung aber nicht einmal die aktuelle Version vorhanden ist, sieht das nicht so gut aus.
2-jährige Abstände können ausreichend sein und werden akzeptiert, man sollte im Zweifel begründen können, warum man das als AG als ausreichend ansieht - also doch, genau das würde ich mit einem Auditor oder ÜW-Behörde diskutieren und vertreten. Ich würde auch niemandem dazu raten, das ADR-Buch zu kaufen, nur um es im Schrank stehen zu haben (am besten nach 2 Jahren noch original in Folie eingepackt ^^). Wer sich davon beeindrucken lässt... na ich weiß nicht. PDF ist fein, kostet nichts und reicht, wenn man 1x im Jahr reingucken will.
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: JürgenADRIATA]
#34809
03.04.2023 11:54
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M.A.T.
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Hallo, 1. Grundlage sollte aktuelles ADR sein; selbst wenn Ihnen schriftlich angewiesen würde, das Alte zu nehmen (Kosten?) wären Sie besser beraten, dem nicht zu folgen. Denke ich. Auch weil das ADR ausdrücklich als Schulungszweck die Vertrautheit mit den Änderungen darstellt. 2. Für 1.3 ist m.E. weniger der Umgang mit der Vorschrift als vielmehr das Verständnis, was eingehalten werden muß, und das "Wie" wichtig. 3. Darum wäre - wie auch Vorredner sagten - die aufgabenbezogene Unterweisung anhand von Merkblätter, Praxis, Standardverfahren für die üblichen Stoffe sicher vorzuziehen. Material dazu gibt es von Verlagen, BGen etc. zuhauf. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: M.A.T.]
#34824
04.04.2023 09:47
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
zum Thema Unterweisung kann es eigentlich keine Pauschalaussagen geben. Denn die jeweilige Beteiligung am Gefahrguttransport ist zu individuell um dafür Patentrezepte in der Tasche zu haben. Solche Aussagen wie "Alle 2 Jahre, weil sich das ADR alle 2 Jahre ändert" sind grundsätzlich mit Vorsicht zu betrachten. Ich kenne seit Jahren/Jahrzehnten viele Bereiche in Gewerbe/Wirtschaft, in denen immer nur mit 2 -3 Gefahrgütern umgegangen werden muss. Irgendwelche Änderungen im ADR, welche alle 2 Jahre bekannt gegeben werden, betreffen den Umgang mit diesen Gütern nicht. Aber zum Beispiel Personal, welches innerhalb dieser 2 Jahre eingestellt wurde und mit Gefahrgut-Verantwortlichen betraut wird, sofort zu unterweisen, ist doch mehr zu beachten. Das wichtigste ist , dass das mit Gefahrgutaufgaben betraute Personal eine Art Grundgerüst/Sensibilisierung zum Themenbereich Gefahrguttransport hat. Und dann noch - wie schon geschrieben - aufgabenbezogen durch Merkblätter, Checklisten usw. für den speziellen Aufgabenbereich fit gemacht wird.
Viele Grüße Wolfgang
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Re: Schulung mit altem ADR 2021
[Re: Gerald]
#34827
04.04.2023 14:32
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Andreas_K
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Hallo Gerald,
„ich gehe mal von aus, dass Du zu mindestens schon mal eine Schulung nach ADR absolviert hast“ Korrekt. Ich habe bereits an mehr als 30 internen Gefahrgutschulungen teilgenommen – war gut 18 Jahre lang für drei Unternehmen gleichzeitig tätig. Mir hat aber keiner der beiden Gefahrgutbeauftragten damals erklärt, wie das ADR aufgebaut ist.
„und damit über die entsprechenden Kenntnisse verfügst.“ Nicht wirklich, viel ist davon nicht hängengeblieben.
„Sich das selber anzueignen, ist nicht all zu einfach.“ Absolut. Eher unmöglich
„Von verschiedenen Verlagen gibt es Unterlagen (Präsentation), welche man an die Firma anpassen kann, macht am Anfang etwas Arbeit, aber wenn es fertig ist, muss man die Unterlagen nur dem neuen ADR anpassen.“ Schulungspräsentationen habe ich gemeinsam mit den beiden GB entwickelt. Von denen kamen die Inhalte, von mir Sprache und Visualisierungen – hat sich damals gut ergänzt. Auf diese Unterlagen kann ich teilweise noch aufbauen.
„Und vergesse nicht, den Nachweis zu erstellen“. Keine Sorge, werde ich nicht. Ich habe 20 Jahre QM-Erfahrung, und da zählen eigentlich nur zwei Dinge: Dokumentation und Nachweise. Seit gut einem Jahr darf ich mich nun intensiver mit Gefahrgut beschäftigen, habe die Grundkurse zu ADR, IATA und IMDG besucht, und werde jetzt den bisherigen GB ablösen, der nie ausreichend Zeit für das Thema hatte.
Ich weiß, dass ich noch viel lernen muss …
Schöne Grüße Andreas
Wenn Sie diesen Satz noch einmal lesen, werden sie ihn verstehen!
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