Bzgl. der Beförderung muss man erstmal klären, ob das Material Gefahrgut ist und wenn ja, welches. Wie M.A.T. schrieb: nicht jeder gefährliche Abfall (*) ist auch automatisch Gefahrgut.
Dazu muss geklärt werden, was für Rückstände in den BigBags drin sind. Sind das Gefahrgut-Rückstände, dann würde ich auch nach der Verpressung zu Gefahrgutraten, wenn die Gefahr verschwindet durch das Pressen nicht. Sind die Anhaftungen kein Gefahrgut, wird auch durch Verpressen kein Gefahrgut draus.
Ist es Gefahrgut, dann:
Es könnte z. B. UN3509 Altverpackungen in Frage kommen, denn es sind weiterhin alte Verpackungen, ob nun verpresst oder nicht, ist egal.
Dann kann man schauen, wie diese UN-Nummer befördert werden muss. Hier wäre eine lose Schüttung anzunehmen, denn die Presse ist kein Versandstück. UN3509 geht in loer Schüttung, für Details gern das ADR konsultieren. Es muss kein BK1/2-Container sein, Beförderung geht nach entsprechend SVen der Spalte 17.
Die Presse/ Schüttgutbehälter muss bei der Beförderung natürlich entsprechend mit Großzetteln und Warntafel bestückt werden (Aufkleber oder Magnet möglich).
Hinweis: der Abfallerzeuger/ Auftraggeber des Absenders ist für die Klassifizierung verantwortlich, d.h. der Fahrer kann nur nen Zettel mit Infos haben, die der Beförderer hat draufschreiben lassen. Der Beförderer hat die Infos vom Auftraggeber/ Entsorger bzw. ist selbst der Entsorger und dieser muss die Infos von euch bekommen.
Zur Lagerung: kann man so pauschal nicht beantworten, muss in Gefährdungsbeurteilung geregelt werden, aber grundsätzlich spricht erstmal nichts dagegen.
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 16.01.2023 14:33.