§53 Anzeige
#33782
01.11.2022 11:47
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exag
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Moin, ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch:
im §53 steht ja, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Gleichzeitig steht in §54 dass der gleiche Personenkreis einer Erlaubnis bedarf. Lese ich das falsch, oder ist damit §53 ein wenig unsinnig? Und wer ist der Beförderer? Wenn die Abfälle z.B. auf einen LKW verladen werden, und der komplette LKW dann eine Fähre über den Rhein, die Bahn von A nach B benutzt oder ein Schiff (grenzüberschreitend) nach England benutzt, werden dann Fähre/Bahn/schiff zum Beförderer (mit den entpsrechenden Auflagen)?
Gruß Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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Re: §53 Anzeige
[Re: exag]
#33783
01.11.2022 13:23
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ATHI
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Moin, §54 bezieht sich auf die Sammlung gefährlicher Abfälle. § 53 auf ungefährliche Abfälle. Wenn Du gefährliche Abfälle sammeln darfst (weil Du die Erlaubnis erteilt bekommen hast), musst Du die Sammlung ungefährlicher Abfälle nicht vorab anzeigen.
Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. Für mich wäre die Fähre dann auch ein Abfallbeförderer....
_________ Gruß André
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Re: §53 Anzeige
[Re: ATHI]
#33794
02.11.2022 09:16
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exag
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Moin André,
Danke, wer lesen kann ist eindeutig im Vorteil. Das würde dann ja z.B: für Fährlinien, Reedereien, Bahnunternehmen etc bedeuten, dass die pauschal eine Anzeige nach §54 machen müssten, weil es ja immer mal passieren kann, dass mal eine Kunde mit (gefährlichem) Abfall kommt, und dieser sonst nicht befördert werden dürfte. Was für ein Aufwand.
Viele Grüße Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
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Re: §53 Anzeige
[Re: exag]
#33796
02.11.2022 14:23
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ATHI
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Da der Beförderer (LKW) seine Ladung ja nicht übergibt, sondern nur mitgenommen wird glaube ich nicht dass der "Mitnehmende" ebenfalls eine Anzeige machen muß. Ich habe die Frage mal an meinen Kollegen weitergegeben, bin gespannt auf die Antwort.
_________ Gruß André
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