Hallo zusammen,
ich mache mir gerade, v.a. im Hinblick auf die Entsorgung, Gedanken um UN1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge versus UN2037 Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen).
UN1057 Nachfüller dürfen max. 65 g Kohlenwasserstoff enthalten, das wären laut diesen Gasumrechner knapp > 100 ml:
https://www.schweisshelden.de/fachwissen/tools/gas-umrechnerUN2037 kann, vergleichbar mit UN1950, größer sein und hat gewisse Erleichterungen im Gepäck, zB LQ. LQ ist bei UN1057 nicht möglich, nur SV658 und die ist mit weiteren Einschränkungen verbunden.
Es gibt Feuerzeuggas zum Nachfüllen in 100ml aber auch größeren "Flaschen", z. B. 300ml. Viele der kleinen 100ml-Flaschen sind als UN1057 klassifiziert, die großen als UN2037 oder UN 1950 (wobei das meiner Ansicht nach UN1950 ist, denn es gibt eine Entnahmeeinrichtung, d.h. man sticht nicht an und muss gleich den ganzen Inhalt verbrauchen).
Ist der Unterschied, dass die kleinen UN1057-Nachfüller 6.2.6 ADR
nicht erfüllen müssen (Bau, Auslegung, Prüfung, ...) sondern "nur" den in SV 201 genannten Bedingungen? Für UN1950/UN2037 gilt 6.2.6 ADR natürlich.
Entsorgung:UN2037/UN1950 ist klar in SV327 geregelt.
Wie entsorgt man UN1057 Nachfüllpatronen? Die SV 654 geht nur auf Feuerzeuge ein. Die Maßnahmen zur Verhinderung von Zündungen machen bei Nachfüllpatronen keinen Sinn, da keine Zündquelle (Reibrad etc.) vorhanden ist.
Wie unterscheidet man bei der Abfallsammlung UN1057 Nachfüllpatronen und UN2037/UN1950? Größe? Muss man das SDB zwingend befragen?