Hallo, das ADR 2023 liegt zurzeit bei mir noch nicht als Buch vor, aber in dem Dokument stehen auf Seite 15 schon die ersten Änderungen im ADR 2025.
Interessant sind die Änderungen im Kapitel 3.3 bei den Sondervorschriften 376 und 667 im Bezug der LiBa auf Seite 16, und bei der Streichung des Unterabschnitts 1.1.3.1 b) kommt wohl eine neue Ergänzung/Änderung. "In der Zwischenzeit könnte eine multilaterale Sondervereinbarung initiiert werden, um die Dringlichkeit dieser Angelegenheit zu lösen." nachzulesen auf Seite 10 unter Ziffer 29, könnte wohl eine unendliche Geschichte werden!
Hallo, Gerald, und danke. Ich find schon interessant, daß in letzter Zeit immer wieder mal die "Privatpersonen" Thema bei der Vorschriftenentwicklung werden, und auch ungefährliche Haushaltsabfälle. Könnte gut sein, daß in Zukunft hier der weite Bereich der Abfallentsorgung stärker mit Gefahrgutrecht kontaminiert wird. Auch die Diskussion um Einzelpersonen als "Empfänger" geht wohl in die Richtung "Privatpersonen". Gruß M.A.T.
Hallo, das ADR 2023 ist gerade in Kraft getreten (es gibt ja noch eine Übergangszeit), und schon gibt es wieder ein Dokument im Bezug ADR 2025, welches vielleicht ein Problem für die Abfallentsorger lößen könnte.
Hallo, das ADR 2023 ist gerade in Kraft getreten (es gibt ja noch eine Übergangszeit), und schon gibt es wieder ein Dokument im Bezug ADR 2025, welches vielleicht ein Problem für die Abfallentsorger lößen könnte.
Zumindest in Deutschland haben wir für genau den Fall die GGAV Ausnahme 20 - da haben die Abfallentsorger kein Problem. Und einfacher würde es durch die vorgeschlagene Änderung auch nicht, denn es muss immer noch jemand sortieren und klassifizieren, was bei der bunten Mischung eben solcher Abfälle schwierig ist - und wo die Abfallgruppen der GGAV Ausnahme 20 auch nochmal eine Vereinfachung darstellen.
Zumindest in Deutschland haben wir für genau den Fall die GGAV Ausnahme 20
Die Frage ist aber, wie lange noch!!!! Zwar gilt sie zurzeit noch bis zum 30.06.2027, aber schon bei der letzten Verlängerung gab es Probleme, und vielleicht wird sie eben nicht verlängert. Und somit ist es gut, dass man sich schon mal Gedanken macht, und dann vielleicht darauf vorbereitet ist, wenn sie eben nicht verlängert wird. Schauen wir mal.
Die wird verlängert, solange sie nötig ist. Unnötig würde sie, wenn das ADR eine adequate Lösung für dieses Gefahrgut-Mischmasch-Problem liefert - was eben nicht mit der Verpackung (Teil 4) getan ist sondern auch dringend Klärungen im Bereich der Klassifizierung braucht.
Bei dem von Gerald verlinkten Dokument gehe ich schon davon aus, dass man hier die Ausnahme 20 angreifen will. Aber die geplanten Vorschriften(änderungen) setzen, wie Claudi schon gesagt hat, nach unserem Ausnahme 20-Verständnis viel zu spät an und gehen beileibe auch nicht soweit.
Da wird hier in Teil 4 bissl an der Prüfung im versandfertigen Zustand für zusammengesetzte Verpackungen geifeilt und dort im Teil 5 ein Eintrag im Beförderungspapier festgelegt (noch einer und noch einer und noch einer ;-) ). Aber wie Claudi schon gesagt hat: Die erleichterte Klassifizierung wurde komplett ignoriert. Die bisherige Regelung in 2.1.3.5.2 geht nicht annähernd in die Richtung wie unsere Tabelle der Abfallgruppen. Und auch mit den Verpackungen gibt es bei uns mehr Möglichkeiten.Bisher schein man die IBC komplett vergessen zu haben. ASP Behälter sind häufig IBC.
Was ich im ADR schon bei dem Thema UN 3509 spannend fand und was sich hier auch wieder findet: Nur die Klasse 5.1 ist böse und muss aussortiert werden. Aber ansonsten darf man zumindest bei den Klassen alles zusammenwerfen. Keine Trennvorschrift zwischen Säure und Alkalie, kein Hinweis bei der Verpackung bezüglich Vermeidung gefährlicher Reaktionen.
Morgen allerseits, Reale Umsetzbarkeit - welcher dt. Verband ist denn bei FEAD dabei? Hab nachgeschaut; nach deren Angaben sind das BDE, die buhck-Gruppe, EEW, HEINZ-Gruppe, LOBBE und die Nehlsen AG. Hier könnte man ansetzen - ist ja noch Zeit. Vielleicht gehört jemand hier zu einer der Organisationen und könnte intern aktiv werden? Eine weitere Möglichkeit wäre eine Multi - analog der alten M287 - die von den Verbänden anzustoßen wäre. Gruß M.A.T.
Vielleicht bin ich zu naiv aber wenn es um Gefahrgutänderungen gibt, sollte ein Verband Leute mit know-how dazu schicken - d.h. da müssten schon Leute beteiligt sein, die sich mit der GGAV Ausnahme 20 auskennen oder? Solche Leute gibt es ja bei den Entsorgern...
Im Moment ist doch noch alles entspannt. Wir haben weiterhin die Ausnahme 20 und das auch über 2025 hinaus. Auf internationaler Ebene wird man jetzt konferieren, besprechen, entwerfen, verwerfen und ggf. kommt 2024 irgendwas bei raus, was 2025 im ADR landet. Sofern danach noch Variationsbedarf besteht, kann man das mit Multilateralen Vereinbarungen versuchen oder weiterhin nationale Lösungen beibehalten.
Solche Bunte-Mischung-Abfalltransporte/ Abfallsammlungen finden vermutlich selten grenzüberschreitend statt.
Hallo, unter Harmonisierung mit den UN-Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güterfindet Ihr ein Dokument, in welchen für eine Sitzung am 26. und 27. April 2023 ein Vorschlag für die geplanten Änderungen für ADR 2025 (auch RID) stehen. Ist sehr interessant, zumal es zum Beispiel neue UN-Nummern geben wird z.b. UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN; UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN; UN 0514 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN bzw. UN 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN u.s.w.
UN3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN muss es wahrscheinlich der Vollständigkeit halber geben, weil es auch UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN geben würde, aber praktische Anwendungen? Antriebsbatterie leer, raus, entsorgen/ recyceln, neue Batterie rein? Bisher keine Änderung in SV 667 (Thema Unfallfahrzeuge/ Abschleppen) - weiterhin Abschleppen "einfach so" möglich, wenn Batterie nicht diagnostiziert/ ausgebaut werden kann.
Wichtig und nützlich: UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien in Klasse 9 - leider nicht mit vergleichbarer Nummerierung: hinten 0 = nur Batterie, hinten 1 = mit/in Ausrüstung weil leider UN3550 schon belegt ist. Systematik eigentlich komplett analog zu Lithium-Ionen-Batterien: Prüfzusammenfassung, kriegen auch Gefahrzettel 9A, kleine Natrium-Ionen-Batterien kriegen auch die SV188 mit allen Konsequenzen, Bewertung bei beschädigten Batterien...
Hallo Claudi, den Link hatte ich einfach eingestellt, damit man jetzt schon mal sieht wo die Reise im Gefahrgutrecht vielleicht hingeht. Und da es bis zum ADR 2025 noch ein weiter Weg ist, müssen wir sehen, was am Ende rauskommt. Das Du meinen Hinweis so madig machst, kann ich zwar nicht nachvollziehen, muss aber damit leben. Wir hier aus dem Forum haben eh wenig Einfluss, was von den Gremien so beschlossen wird. Wäre manchmal vielleicht auch besser, vor allen, wenn ich z.b. an die geplante teilweise Onlineschulung im Bezug der Auffrischungsschulung denke.
Aber es sind auch Änderungen geplant, welche zum Beispiel im Bezug der Klasse 1 und Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.6 für den Ein oder anderen Pyrotechniker schon rechtzeitig vielleicht vorbereitet werden müssen, auch wenn es die allgemeine Übergangszeit von 6 Monaten gibt.
Im ADR 2023 gibt es jetzt schon eine Änderung im Bezug des Unterabschnitts 1.1.3.6, klar gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2024 (siehe Unterabschnitt 1.6.1.53). Aber ab dem 01.01.2025 ist diese Abgelaufen, und da sollten sich die Betreffenden aber vielleicht mal langgsam Gedanken machen, auch wenn es vielleicht für den Ein oder Anderen noch lange hin ist.
Ein Beispiel ist der Ablauf der Übergangsreglungen ADR 2021 Unterabschnitt 1.6.1.46 zum 31.12.2022 im Bezug Freistellung von Gegenständen.
jetzt musst du ans aber einmal erklären, was du mit "madig machen DEINES Hinweises" meinst. Ich hab mir jetzt den Thread dreimal durchgelesen, aber nicht verstanden, was du meinst...
Ich denke, hier will niemand jemanden oder eine Sache madig machen. Am Ende wollen wir doch alle das Gleiche!
Ich will doch deinen Hinweis nicht madig machen - das waren meine Gedanken zu den angekündigten Änderungen.
Na gut, dann habe ich das wohl Falsch verstanden. Asche auf mein Haupt!
Antwort auf
Vielleicht kennt ja jemand einen Anwendungsfall für Lithiummetallbatterie-Fahrzeuge
Mit ADR 2023 gab es eine Änderung im Bezug elektrischer Antriebssysteme in Unterabschnitt 9.2.1.1 und hier dann in der Zeile 9.2.4.6 für AT-Fahrzeuge und dann in den Unterabschnitten 9.2.4.2; 9.2.4.4 und 9.2.4.6. Klar ist mir schon, dass Du das mitbekommen hast. Und es kann sein, dass für die anderen Fahrzeuge (FL-; ExII- und ExIII-Fahrzeuge) im ADR 2025 spätesten ADR 2027 diese Antriebsart auch zulässig ist. Und ich könnte mir vorstellen, dass durch diese Aufnahme der UN 3537 bzw. UN 3538 eine breitere Aufstellung im Bezug der Art der Batterie für die Hersteller möglich ist. Hier muss man dann sehen, wo es hin gehen wird.
Es gibt auch Bestrebungen für Fahrzeuge mit Brennstoffzelle als Antrieb, aber das kann noch eine Weile dauern, aber manchmal geht es schnelle als man denkt.
Leider ist die PetroTrans im letzten Jahr ausgefallen, aber sie soll ja 2024 wieder stattfinden, und vielleicht sieht man dann dort schon solche Fahrzeuge. Bei der PetroTrans 2018 hat Esterer ein Fahrzeug vorgestellt, wo die Pumpe zur Abgabe elektrisch war. Wobei schon 2009 der erste Einsatz eines Hybrid-Lkw im Gefahrguttransport von Daimler Trucks North America vorgestellt wurde und natürlich im Einsatz war.
Claudis ungläubige Nachfrage hat vermutlich eher den Hintergrund, als dass Lithium-Metall-Batterien nach heutigem Stand in die Kategorie "nicht wieder aufladbar" fallen (von ein paar Prototypen im Embryonalstadium aus der Hochschulforschung vielleicht mal abgesehen). Daher die Frage, ob es denn überhaupt Konzepte für Fahrzeuge mit NICHT wiederaufladbarer Batterie (Lithiummetallbatterie) gibt.
Hallo, Phi_I, vielleicht sind diese ins Auge gefaßten UN-Positionen eher regulatorischem denn industriellem Denken geschuldet? Es gab in den letzten Jahren ja mehrere neue Positionen, die man in der Praxis praktisch sehr, sehr selten genutzt sieht. Daß man Einwegfahrzeuge im Blick hat, das denke ich eher nicht. Gruß M.A.T.
ich muss mich in Teilen korrigieren. Wenn man den Marketingleuten diverser Unternehmen glauben kann, dann wurden in den vergangenen Monaten bei wiederaufladbaren Lithium-Metall-Batterien tatsächlich so große Fortschritte gemacht, dass eine künftige Nutzung als Energiespeicher in Fahrzeugen mittelfristig nichtmehr ganz unrealistisch erscheint. Insofern will man sich hier vielleicht auch einfach nicht von der Realität überholen lassen und bleibt ihr deshalb ein kleines Stück vorraus?
Hallo Phi_l, mit Deinen Antworten kann ich ganz gut leben und das bei wiederaufladbaren Lithium-Metall-Batterien tatsächlich große Fortschritte gemacht wurden, das habe ich so auch nicht gewusst.
Als ich 2018 auf de PetroTrans (siehe mein Beitrag weiter oben) war, habe ich mich unter anderen für das Tankfahrzeug von Esterer, welche eine elektrische Pumpe zur Abgabe hat, interessiert. Wobei die Pumpe selbst entweder über eine Lithiumbatterie bzw. aus dem festen Stromnetz (wenn vorhanden) betrieben werden kann. Mich hat es nur verwundert, dass die Ingenieure von Esterer die entsprechende Lithiumbatterie selbst entwickelt haben, weil sie keinen geeigneten Anbieter gefunden haben. Da war ich dann doch ein wenig verwundert.
Wobei ab Seite 17 der Entwurf der Änderungen für 2025 steht. Leider sind nicht alle Vorschläge, wie z.b. Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen (Seite 7 Nr. 18) angenommen wurden. Wäre aber in der Praxis sehr hilfreich gewesen!
Hallo, von Deutschland wurde die M 350 im Bezug "Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Apparaten oder Gegenständen" am 19.12.2022 eröffnet und mittlerweile von den Niederlanden bzw. Dänemark gezeichnet.
Jetzt gibt es eine Vorschlag zur Änderung im ADR 2025 im Bezug dieser Thematik, wobei es in erster Linie um gebrauchten Gegenständen u.ä., wobei es zu Problemen gekommen ist, wenn Gegenstände, Maschinen und Apparate aus Produktionsanlagen u.ä. ausgebaut werden.
Und hier noch ein Dokument in welchen auf 57 Seiten die geplanten Änderungen für 2025 dargestellt sind.
Auffällig ist, dass die UN3423 so krass geändert wird, obwohl sich die Kriterien nicht großartig geändert haben (8 zu 6.1, VG II zu VG I, neue SV, deutlich höherer Mindestdruck bei der Tankcoriderung (SG - S10; L4 - L10) BefK 2 zu 1, NzKdG 80 zu 668). Gab es da mal einen Unfall oder hat man bei der ursprünglichen Klassifizierung iwas anders gemacht?
Auffällig ist, dass die UN3423 so krass geändert wird, obwohl sich die Kriterien nicht großartig geändert haben (8 zu 6.1, VG II zu VG I, neue SV, deutlich höherer Mindestdruck bei der Tankcoriderung (SG - S10; L4 - L10) BefK 2 zu 1, NzKdG 80 zu 668). Gab es da mal einen Unfall oder hat man bei der ursprünglichen Klassifizierung iwas anders gemacht?
Immerhin gibt es hier noch eine Übergangsfrist: 1.6.4.67
Ungeachtet der ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Angabe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (12) dürfen Kesselwagen / festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit der Tankcodierung SGAN oder L4BN bis zum 31. Dezember 2026 für die Beförderung der UN-Nummer 3423 weiterverwendet werden
Spannend finde ich die Thematik rund um UN 3556 / UN 3557 / UN3558, also E-Auto etc.
Gruß Pascal
Ja absolut. SV 666 wird nach dem Stand auch ergänzt: wenn die Fahrzeuge nicht als Fahrzeuge erkennbar sind (z. B. E-Bike im Karton, Rasentraktor im Karton) muss markiert und gekennzeichnet werden. <--- da muss dann mittelfristig auch in den IMDG-Code, da sind Fahrzeuge derzeit von der Markierung/ Kennzeichnung befreit.
Und spannend: SV 653 würde gestrichen, das ist die Freistellung für kleine CO2-Flaschen für Getränkesprudler und es gibt eine neue SV, die das ganze unter bestimmten Umständen als LQ beförderbar macht, d.h. die Raute mit UN1013 als altes Überbleibsel der alten LQ-Kennzeichnung stirbt dann aus.
Hallo, wenn es aller zwei Jahre Änderungen im ADR gibt, dann sollte man in das Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften sehen, und vielleicht wird man dort pfündig, so wie Claudi im Bezug 1.6.4.67! Aber Vorsicht, wenn die Übergangsvorschriften über einen längeren Zeitraum z.b. 2, 4 oder mehre Jahre gehen, dann kann man die Änderung schnell aus den Augen verlieren.
Und spannend: SV 653 würde gestrichen, das ist die Freistellung für kleine CO2-Flaschen für Getränkesprudler und es gibt eine neue SV, die das ganze unter bestimmten Umständen als LQ beförderbar macht, d.h. die Raute mit UN1013 als altes Überbleibsel der alten LQ-Kennzeichnung stirbt dann aus.
Genau im Bezug dieses Satzes gebe ich Dir vollkommen Recht. Denn die Wenigsten konnten z.b mit der Raute mit 1013 was anfangen.
Ich füge mal eine Datei an, wo ich den Unterschied Sondervorschrift 653 zu Sondervorschrift 406 aufgezeigt habe. Ich persönlich finde diese Änderung der Zeit angepasst und die neue Reglung ist übersichtlicher!
Hallo, hier sind ein paar Dokumente, welche im September bei der Sitzung in Genf für das ADR 2025 vielleicht beschlossen werden, vor allen sind Einige besonders für die Abfallwirtschaft von Bedeutung.
Hallo, vom 19. bis 27. September 2023 fand in Genf die Gemeinsamen Tagung des RID Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE statt, hier steht der Bericht !!! Ab der Seite 18 bis Seite 37 findet Ihr den Entwurf der Änderungen zum 01.01.2025 und ab Seite 38 die Anlage III mit den Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 zur Prüfung und Verabschiedung ...!
Hallo, vom 20. bis 23. November 2023 fand die 16. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in Londen statt, in dem Bericht sind doch ein paar interessante Informationen, welche auch das ADR betreffen. Zum Beispiel im Ziffer 5 ging es um den Änderungsentwurf zu Unterabschnitt 5.4.0.2, welcher wahrscheinlich so nicht kommt, wie er von Schweden vorgeschlagen wurde.
Hallo, vom 20. bis 23. November 2023 fand die 16. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in Londen statt, in dem Bericht sind doch ein paar interessante Informationen, welche auch das ADR betreffen. Zum Beispiel im Ziffer 5 ging es um den Änderungsentwurf zu Unterabschnitt 5.4.0.2, welcher wahrscheinlich so nicht kommt, wie er von Schweden vorgeschlagen wurde.
auf Grund der Datumsangaben scheinen die Briten, oder Du, über einen DeLorean mit funktionierendem Fluxkompensator zu verfügen. Bitte nicht böse sein, aber den konnte ich mir nicht verkneifen.
auf Grund der Datumsangaben scheinen die Briten, oder Du, über einen DeLorean mit funktionierendem Fluxkompensator zu verfügen.
Mag ja im Alter manchmal vorkommen und damit kann ich auch ganz gut leben, wenn es nicht so oft ist!!! Es ging um die 114. Tagung der WP.15 in Genf vom 6. bis 10. November 2023, mir kam es eigentlich mehr auf die Inhalte an. Bin beim Kopieren einfach in die falsche Zeile gekommen und habe es nicht gemerkt. Danke für den Hinweis. Und einen schönen Abend noch.
Hallo, im Bezug Klarstellung der Rolle des Absenders beim Versand von Kesselwagen, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase (im befüllten und im ungereinigten leeren Zustand gibt es ein neues Dokument.
Ich persönlich habe da so meine Bedenken im Bezug der Auffrischungsschulung als Onlineschulung, denn bei meinen Lehrgängen habe ich die Erfahrung gemacht, dass so mancher Teilnehmer an diesem Kurs in den letzten fünf Jahren die Änderungen im Gefahrgutrecht gar nicht mitbekommen hat, auch wenn er mit Gefahrgut zu tun hatte. Und um die Prüfung zu bestehen, bin ich im Unterricht immer mal wieder auf die wichtigsten Änderungen eingegangen und habe damit gut Erfahrungen gemacht. Na, schauen wir mal wie das so weiter geht!
Hallo, im ADR 2025 wird es wohl zu einer Änderung im Absatz 5.3.2.2.1 Satz 3 kommen, und somit kommt es endlich zu einer Klarstellung im Bezug der "Feuerbeständigkeit der orangefarbenen Tafel". Wenn die Änderung bei der nächsten Sitzung im März angenommen wird, lautet der 3 Satz, wie folgt "Der Werkstoff und die Befestigung der Tafel müssen einer 15-minütigen Feuereinwirkung standhalten." Das bringt natürlich auch eine Folgeänderung Absatz 6.8.3.2.9.6.5, Satz 2 mit!
Aus folgenden Grund "Die derzeitigen Vorschriften für die Beförderung von stark beschädigten Lithiumzellen und -batterien gemäß der Sondervorschrift 376 und der Verpackungsanweisung P 911 oder LP 906 gewährleisten keine korrekte Kommunikation der Umgebungsbedingungen für die Verwendung und die Beförderung gemäß Absatz f) der in der Fußnote a der Verpackungsanweisung P 911 (2) oder LP 906 (2) enthaltenen Kriterien für die Bewertung der Anforderungen an die Verpackung."
Grüß Gott, Gerald, und vielen Dank! Sehr nett finde ich die Terminologie mit "Füll..." Bestimmt wird aus diesen Änderungen ein signifikanter Sicherheitsgewinn resultieren. ;-) Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 23.03.202416:09. Bearbeitungsgrund: Mit Anhang
Hallo, am 18.04.2024 wurde der Bericht der Gemeinsamen Tagung des ...Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht. Ich denke mal, dass es hier einen kleinen Schreibfehler gegeben hat, und zwar handelt es sich um die Tagung vom 25. bis 28. März 2024 (und nicht September) in Bern, siehe Seite 4 I Teilnehmer Nummer 1! Denn die nächste Tagung ist vom 9. bis 13. September 2024 in Genf (siehe Seite 14) geplant.
Ab Seite 16 steht der Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 und ab Seite 31 findet Ihr den Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2027.
Nachtrag: Hier ist der Link für den geänderten Bericht im Bezug des Zeitraumes auf der 1. Seite!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 20.04.202411:53. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Hallo, dass wird die Entsorger wahrscheinlich freuen, denn es gibt einen Antrag des Europäischen Industriegase-Verbands im Bezug der DOT-Druckgefäße zur Entsorgung. Vorgeschlagen wurde einen neuen Absatz 1.1.4.7.3 im ADR 2025 aufzunehmen.
Auf Seite 7 und 8 sind bildliche Darstellungen und auf den Seiten 9 und 10 sind Folien, welche den jetzigen Zustand wiedergeben und den den Zustand nach der Änderung.
Hallo, es wurden neue Dokumente für die Tagung 9. bis 13. September 2024 veröffentlicht, und zwar
Änderungsantrag zu Absatz 5.4.1.1.3.2 hier geht es um die Vorgeschlagene Änderung zu Absatz 5.4.1.1.3.2, um die Schätzung der Abfallmenge in Tanks, ausgenommen Saug-Druck-Tanks für Abfälle, zu ermöglichen.
Hallo, ich muss noch mal auf meinen Beitrag zurückkommen. Da es sein könnte, dass diese Änderung im ADR 2025 vielleicht nicht alle so mitbekommen haben.
In dem Dokument vom 16.06.2023 Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter steht unter Ziffer 11 im Bezug von UN 1006, UN 1013, UN1046 und UN1066: „Die Arbeitsgruppe nimmt die im Dokument OTIF/RID/RC/HAR/2023/1 – ECE/TRANS/WP.15/AC.1/HAR/2023/1 vorgeschlagenen Änderungen an und kommt überein, die Sondervorschrift 653 durch die neue Sondervorschrift 406 der UN-Modellvorschriften zu ersetzen, um eine Harmonisierung zu erzielen. Es wird festgestellt, dass dies jedoch zu strengeren Bedingungen für die Freistellung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 im RID/ADR/ADN führen würde. Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, für das Inkrafttreten dieser neuen Sondervorschrift eine zweijährige Übergangsfrist vorzusehen“
Im Unterabschnitt 1.6.2.24 (ADR 2025) steht: „Für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1006, 1013, 1046 und 1066 in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, dürfen die bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift 653 bis zum 31. Dezember 2026 weiter angewendet werden."
In der Sondervorschrift 653 steht im zweiten Halbsatz: „nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt,…“ aber in der Sondervorschrift 406 steht jetzt: „ Diese Eintragungen darf in Druckgefäßen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitel 3.4 befördert werden.“
Aber unter Beachtung des Kapitel 3.4 und hier ins besonders der Abschnitt 3.4.7.1 (Kennzeichnung der Versandstücke) und damit fällt die Kennzeichnung „jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1006» für Argon, verdichtet, «UN 1013» für Kohlendioxid, «UN 1046» für Helium, verdichtet, oder «UN 1066» für Stickstoff, verdichtet, gekennzeichnet; dieses Kennzeichen ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat …“ weg. Dann haben wir die Kennzeichnung mit der normalen Raute (Diamant) also ohne Ziffern.
Klar ist dies eine Harmonisierung, was die Arbeit erleichtert und nicht jeder konnte mit der alten Kennzeichnung was anfangen bzw. wusste nicht unbedingt wo das im AR steht. Aber eben sind die Änderungen vor allen für die Hersteller, die Beförderer u.ä. schon recht gravierend. Gut wir haben eine Überganszeit bis zum 31. Dezember 2026, aber was nicht vergessen werden sollte, es betrifft unter anderen die Kennzeichnung (Raute mit UN-Nummer) geht dann nicht mehr.
Klar könnte man die alte Kennzeichnung mit der neuen Kennzeichnung überkleben.
Hallo, die IHK Ulm hat heute einen Hinweis zu Ungereinigte leere Verpackungen – Änderung zur Beförderung in loser Schüttung 2025 veröffentlicht.
"Im Vorfeld des ADR 2025 möchten wir auf eine interessante Änderung zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung hinweisen. Nach dem aktuellen ADR ist gemäß Unterabschnitt 7.3.1.1 letzter Satz dies grundsätzlich zulässig, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Die Regelung ist sehr offen formuliert und wird folglich bei Verpackungen für alle Klassen genutzt. Zum 1.1.2025 wird es hier eine klare Regelung geben. Danach dürfen nur noch ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. D. h., dass z. B. ungereinigte leere Kanister aus Kunststoff, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben, nicht mehr in loser Schüttung befördert werden dürfen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderung einstellen. Ggf. ist dann die Nutzung der UN 3509, soweit zulässig, in Betracht zu ziehen."
Hallo, es wird wohl im Bezug von Flüssiggas die Begriffsbestimmung überarbeitet, und in diesem Zusammenhang wird eine neue Sondervorschrift für UN 1075 bzw. UN 1965 aufgenommen werden und bei der Sondervorschrift 201 (Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge) wird es dadurch eine Änderung geben.
Hallo, die IHK Ulm hat heute einen Hinweis zu Ungereinigte leere Verpackungen – Änderung zur Beförderung in loser Schüttung 2025 veröffentlicht.
"Im Vorfeld des ADR 2025 möchten wir auf eine interessante Änderung zur Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen in loser Schüttung hinweisen. Nach dem aktuellen ADR ist gemäß Unterabschnitt 7.3.1.1 letzter Satz dies grundsätzlich zulässig, sofern diese Beförderungsart durch andere Vorschriften des ADR nicht ausdrücklich verboten ist. Die Regelung ist sehr offen formuliert und wird folglich bei Verpackungen für alle Klassen genutzt. Zum 1.1.2025 wird es hier eine klare Regelung geben. Danach dürfen nur noch ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung befördert werden, sofern die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind. D. h., dass z. B. ungereinigte leere Kanister aus Kunststoff, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben, nicht mehr in loser Schüttung befördert werden dürfen. Betroffene Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderung einstellen. Ggf. ist dann die Nutzung der UN 3509, soweit zulässig, in Betracht zu ziehen."
Hallo Gerald, eigentlich ist das keine neue Regelung. Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, kann man es nur so wie es jetzt geregelt werden soll, auslegen. Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten.
eigentlich ist das keine neue Regelung. Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest, kann man es nur so wie es jetzt geregelt werden soll, auslegen. Die Änderung dient also nur zur Klarstellung des seit Jahren gewollten.
Hallo, Herr Damm, so hatte ich es bisher auch verstanden. Gruß M.A.T.
Wenn man das aktuell gültige ADR in 7.3.1.1 "sinnig" liest,
Das klinkt ja nicht schlecht, nur nich jeder sieht es so, vor allen bei manch so einer Kontrolle. Ich bin eher für klare Reglungen, wo es kein nach rechts bzw. nach links gibt, also auf "Messersschneide"! Und gerade zu diesem Thema hatten wir hier im Forum schon genug anfragen. Und so bin ich dann schon froh, dass es ab 01.01.2025 eine klare Reglung gibt. Die Praxis wird dann zeigen, ob das bei allen angekommen ist.
Hallo, durch das BMDV wurde der Entwurf der Änderungen im ADR 2025 zu den Anlagen A und B veröffentlicht nachzulesen, in diesem Dokument mit Stand 01.08.2024.
Dafür wird in Unterabschnitt 8.2.2.5 ein Absatz 8.2.2.5.4 "Eine Auffrischungsschulung darf als Präsenzschulung, Fernschulung, E-Learning oder als Kombination aus diesen Möglichkeiten durchgeführt werden. ...."
Und damit gibt es dann auch Folgeänderungen, z.b. in Unterabschnitt 8.2.2.4 ein Absatz 8.2.2.4.3 "Die Erstschulung darf als Präsenzschulung, Fernschulung, E-Learning oder als Kombination aus diesen Möglichkeiten durchgeführt werden. .."
Nu, dann bin ich ja gespannt, wenn das angenommen wird, wie die Quoten bei Nichterfüllung der Prüfung aussehen werden. Bloß leider werden wir das nicht erfahren, da ja schon seit längeren die Quten durch die DIHK nicht mehr veröffentlicht werden.
Hallo, Gerald, danke für den Hinweis. Das wird bestimmt der ganz große Renner, wenn die Fahrer sich die Fahrt zum Schulungsträger sparen können. Die Anbieter könnten dann noch mehr unter Preisdruck geraten, obwohl die Vorbereitung und saubere Durchführung einer Onlineschulung auch kostet, denn ob diese Kosten von den TN dann noch akzeptiert werden? Der nächste Schritt könnte dann die zentrale Prüfung bei der IHK am Rechner sein, zumindest für die großen Städte halte ich das für denkbar. Spannend. Gruß M.A.T.
Das wird bestimmt der ganz große Renner, wenn die Fahrer sich die Fahrt zum Schulungsträger sparen können.
Nur ist das bestimmt nicht im Interesse des Fahrers. Vielleicht soll er die Auffrischungsschulung dann auf dem Parkplatz, währen seiner Ruhezeit machen. Wie will man das überprüfen. Ich hatte schon mal meine Bedenken in diesem Beitrag vom 04.01.2024 18:16 geäußert. Und es ist davon auszugehen, das sich die Anzahl der Tage ändern wird! Ob das Besser ist, kann ich nicht nachvollziehen.
Antwort auf
Der nächste Schritt könnte dann die zentrale Prüfung bei der IHK am Rechner sein, zumindest für die großen Städte halte ich das für denkbar.
Leider gibt es schon seit längerem IHK's, wo nach der Schulung die Teilnehmer zur IHK fahren müssen, um dann dort ihre Prüfung abzulegen. Für mich sind das unter anderem Gründe, warum wir einen Fahrermangel haben. Die wenigsten Fahrer wollen mit Gefahrgut zu tun haben, und wenn dann noch sollche Reglungen dazu kommen, ist das bestimmt nicht motivierend. Aber leider sind auf dem Ohr manche ...! Und auf die Referent, welche die Ausbildung nun mal durchführen, hören eh die Wenigsten.
Hallo, vom 9. bis 13. September 2024 fand eine gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE statt, hier ist der Bericht der Tagung und der Bericht der Arbeitsgruppe Tank.
Hallo zusammen, ich bin gerade dabei das neue ADR zu bestellen und weiß nicht von welchem Verlag es besser ist. Ich habe vorher das ADR vom Verkehrsverlag Fischer benutzt, könnt ihr mir sagen wie das Buch von ecomed ist oder vielleicht einen Screenshot von der Tabelle A schicken?
Hallo, Georg_ meine Sie das gedruckte Buch oder die Software? "Screenshot" bezieht sich eher auf Software, darum die Fragel Von der letzten Auflage kann ich ein Bild einstellen, sowohl ecomed als auch Fischer. Gruß M.A.T.
So, hier worauf es aus meiner Sicht ankommt. Was Software betrifft gibt es hier im Forum schon mehrere Posts, die sich damit befassen. Für mich gibt es bei der Wahl zwischen Software und Buch zwei wesentliche Kriterien. Mitnehmbarkeit und Lesefreundlichkeit. Für Software ist zwingend Laptop (Tablet reicht für breite Tabellen nicht) erforderlich, das Buch funktioniert auch ohne Strom. Zum Leseverstehen sind längere Passagen am Schirm aus meiner Erfahrung schwieriger als im Buch. Wer Datenblätter zum einzelnen Gefahrgut will braucht die Software. Software hat Vorteile, wenn sie Vergleiche alt/neu (Übergangszeit) oder zwischen alternativen Einstufungen ermöglich. Außerdem kann man, anders als im Buch, sehr schnell viele verschiedene Bestimmungen aufrufen. Screenshots kann ich nicht liefern, da ich mit der Software nicht mehr arbeite. Sie können aber bei den Verlagen vielleicht Beispiele für die Oberflächen sehen.
Nun zu den Büchern. 1. Sind die tatsächlich verwendeten Quellen offiziell, und nachvollziehbar angegeben? Wenn nur Entwürfe verarbeitet wurden, kann man im Kontrollfall auch auf die Nase fallen. 2. Ist die Schrift und das Papier lesefreundlich. 3. Kann man Notizen oder Merker anbringen - m.W. liefern beide Verlage (Vogel hat meines Wissens Kooperation mit Fischer, größere Schulungsträger auch mit ecomed) entsprechende Klebevorlagen mit. 4. Wie sind die Inhalte gegliedert - Randtaben, Überschriften, Kolumnentitel, so daß man beim Blättern relativ schnell was findet. 5. Sind die Inhalte durch redaktionelle Hinweise (Multis, Ausnahmen, Erläuterungen, Textstellen etc.) ergänzt? Sind diese Hinweise in der jeweiligen Ausgabe aktuell, zielgenau und sinnvoll. 6. Synopse mit RID oder nur ADR? Ist ein bißchen ne Glaubensfrage - wer regelmäßig mit beiden VT arbeitet wird die Synopse schätzen, wer nur mit ADR oder RID arbeitet schleppt Ballast rum und muß viel genauer hinschauen, für welchen VT eine Eintragung gilt. Speziell in den Teilen 3, 5 und 6 ist die Synopse für mich zum kompliziert, um schnell was nachzuschlagen. Synopse schlägt natürlich auch mit mehr Umfang und Gewicht zu Buche - auch ein Aspekt. 7. Ist alles wirklich enthalten oder müssen wesentliche Teile elektronisch oder per Ausdruck hinzugefügt werden? Beispielsweise ist die Binnenlandrichtlinie für die Praxis aus meiner Sicht entbehrlich, die RSEB dagegen unverzichtbar. Für Gb-Schulungen müssen GbV und GGBefG unbedingt enthalten seien, für die Praxis reicht oft (nicht immmer) die GGVSEB. Wenn ich nicht alles Benötigte in einem Buch habe ist das Buch für mich wenig nutzbar. 8. Schließlich die Frage, wie man beim Verlag Kundenwünsche behandelt. Der Preis ist aus meiner Sicht irrelevant, da man die Vorschrift braucht. Beide sind viel günstiger als zB IATA-DGR mit ihrer quasi Monopolstellung. 9. Was ich vergaß: ein möglichst detailliertes Stichwortverzeichnis. Bei ecomed umfaßt das 62 Seiten, bei Fischer (für zwei VT) 15 Seiten.
All das kann man eigentlich nur bewerten, wenn man die Bücher vor sich hat. Darum ist Bestellung zur Ansicht immer sinnvoll. Dies als Überblick, falls Sie noch Details wissen wollen, gerne. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 15.11.202414:37. Bearbeitungsgrund: Nachtrag Punkt 9.
Hallo, Georg_ eine Übersicht der Softwareangebote am Markt steht hier im Forum, auf der nächsten Seite eine für die englischsprachigen Angebote. Gruß M.A.T.
Ich habe vorher das ADR vom Verkehrsverlag Fischer benutzt, könnt ihr mir sagen wie das Buch von ecomed ist oder vielleicht einen Screenshot von der Tabelle A schicken?
Ich will jetzt bestimmt keine Werbung machen, aber als ich vor Jahrzehnten mit der Gefahrgutausbildung angefangen habe ich mir das Buch von Ridder, Ecomed Verlag, gekauft, weil zu dieser Zeit der Name "Ridder" eben was war! Klar gibt es mittlerweile andere Autoren, auch bei Ecomed jetzt Holzhäuser, da Herr Ridder in seinem wohlverdienten Ruhestand ist.. Aber irgentwie bin in dieser Frage Ecomed treu geblieben.
Ich hatte auch mal ein Buch vom Fischer-Verlag, aber leider war mir das Papier zu dünn beim Markern!
Ecomed hat zwar beim ADR 2025 ein paar Änderungen im Bezug der Reihenfolge der Dokumente vorgenommen, an welche ich mich erst noch gewöhnen muss, aber das sollte nicht das Problem sein. Und es gibt noch einen Vorteil, vor jedem Teil 1 bis 9 ist noch mal ein Inhaltsverzeichnis von dem jeweiligen Teil und da schon seit Jahren. Hat den Vorteil, wenn man den Teil weis,wo was steht, dann findet man den Rest schneller und brauch nicht in das große Inhaltsverzeichnis sehen, hier hat vielleicht der Ein oder ander eine andere Meinung.
Bei meinem ADR 2025 bin ich mit Markern fertig nun muss ich noch einige schriftliche Informationen einfügen, damit man nicht immer Blättern muss.
Aber ansonsten muss das Jeder für sich entscheiden.
Ergänzung:
Wir hatten dieses Thema schon mal hier im Forum, da wurde sehr umfangreich über das Thema geschrieben.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 15.11.202414:36. Bearbeitungsgrund: Ergänzung:
Hallo, im ADR 2025 gibt es eine Änderung im Bezug der NEM, welche anzurechnen ist, im Zusammenhang mit der Änderung im Absatz 2.2.1.1.1 a) zweiter Satz, wo jetzt steht:
Pyrotechnische Sätze: „Explosive Stoffe (hier wurde Stoffe oder Stoffgemische gestrichen), mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nicht detonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.“
Es gab dazu schon mal eine Reglung der UNECE bis diese Änderung im ADR 2025 aufgenommen wurde. Trifft in erster Linie wohl die Pyrotechniker, aber eben auch andere.
Und in Absatz 2.2.1.1.1 am Ende wurde ein neuer Absatz eingefügt: "Explosiver oder pyrotechnischer Effekt in Zusammenhang mit Absatz c): Eine Wirkung, die durch selbstun-terhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzeugt wird, einschliesslich Stoss, Luftdruck, Zertrümme-rung, Splitter, Wärme, Licht, Schall, Gas und Rauch."