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24 Stundenregel, Lagern-Bereitstellen-Beförderung #33465 09.09.2022 20:23
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Hallo zusammen,

die GefStoffV sagt im §2 Artikel 6 aus,
„Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“

Dazu habe ich folgende Frage:
Wenn ich zum Beispiel am Montag um 10:00 Uhr Gefahrstoffe angeliefert bekomme und diese am Dienstag um 16:00 Uhr wieder zum Weiterversand verlade, bin ich über den 24 Stunden. Ich erfülle aber die zweite Bedingung des darauffolgenden Werktages.
Ist es in dem genannten Beispiel bereits eine Lagerung (weil > 24 Stunden), oder ist dies keine Lagerung (weil innerhalb des Folge-Werktags)?
Bei einer Anlieferung am Samstag ist es klar geregelt. Hier habe ich bis zum nächsten Werktag, d. h. Montag, bis 23:59 Uhr Zeit.

Danke für eure Hilfe und Rückmeldungen.

Re: 24 Stundenregel, Lagern-Bereitstellen-Beförderung [Re: EGG] #33466 09.09.2022 20:25
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Hallo, EGG,
haben Sie schon mal in diesen Faden geschaut? Mit der Suchfunktion und "Lagerung" finden Sie noch weitere Fäden, die zu diesem Thema etwas enthalten.
Ansonsten ist nach meiner Lesart der Vorschrift hier klar, daß es zwei Möglichkeiten gibt, und Ihr Beispiel kann unter die 2. eingeordnet werden.
Gruß
M.A.T.

Re: 24 Stundenregel, Lagern-Bereitstellen-Beförderung [Re: M.A.T.] #33501 14.09.2022 16:09
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Hallo M.A.T.,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Formulierung in der Vorschrift finde ich nur deshalb schwierig, weil die 1. Bedingung (innerhalb von 24 Stunden) von der zweiten Bedingung (am darauffolgenden Werktag) vollständig abgedeckt wird. Aus meiner Sicht könnte man die 1. Bedingung in der Formulierung deshalb streichen. Oder in welchem Fall wären wirklich die 24 Stunden relevant?

Grüße
EGG

Re: 24 Stundenregel, Lagern-Bereitstellen-Beförderung [Re: EGG] #33502 14.09.2022 20:14
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Hallo, EGG
Ihre Auslegung finde ich nicht zwingend. Nach meinem Verständnis ist die Stundenfrist auf den Arbeitstag bezogen, die Tagesfrist auf zwei Arbeitstage, also jedenfalls länger. Ich vemute, daß man damals zuerst "am selben Tag" gedacht hat und dann darauf, daß es auch einen Tag dauern kann. Auch ist möglich, daß mit der ersten Alternative an Schichtbetriebe mit 24-Stunden-Betrieb gedacht wurde und die zweite normale Firmen (0800 - 1700) meinte. Dazu paßt, daß zB die BGBau ausdrücklich auf Arbeitsschichten abstellt.
Jedoch müßte Klarheit darüber, was der Gesetzgeber hier gemeint hat, aus der damaligen Begründung zu erkennen sein. Die Begründung der Novelle 2010 sagt dazu nichts, wohl weil die Regelung damals schon bestand.
Oder aus einer Kommentierung oder der Rechtsprechung.
Tut mir leid, daß ich nicht abschließend helfen kann.
Gruß und viel Erfolg
M.A.T.



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