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Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden #32777 27.06.2022 17:23
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moerser Offline OP
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Wir hatten am Donnerstag die Gewerbeaufsicht im Markt die sich für einen Lithiumakku > 100 Wh (108 Wh) Interessiert hatte.

Da die Akkus bei uns in einem abgeschlossenen Schrank aufbewahrt werden und vom Verkäufer dem Kunden übergeben werden, vertrat der Vertreter der Gewerbeaufsicht die Ansicht, dass wir den Akku nur mit dem Gefahrzettel 9a in geprüfter Verpackung an den Kunden übergeben dürfen.

Antwort auf
Bei der Abgabe ist deshalb grundsätzlich zu unterscheiden ob der Kunde sich selbst aus einem Verkaufsregal bedienen kann oder ein Mitarbeiter das Gefahrgut den Kunden direkt übergibt

Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Kann sich der Kunde selbst aus dem Regal bedienen würde ich diesen als unmittelbare Besitzer ansehen und der Markt hat somit keine Verpflichtungen im Sinne des Gefahrgutsrechtes mehr. Wird die Ware von einem Mitarbeiter dem Kunden übergeben – es liegt eine physische Handlung vor – ist der Markt in der Pflicht des Verlader und muss eine gefahrgutkonforme Verpackung übergeben.


Diese erste Einschätzung möchte er:

Antwort auf
auf dem Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden am 13. und 14. Juli in Stuttgart kurz anzusprechen.


Und mir das Ergebnis zeitnah mitteilen.


Muss ich jetzt den Verkäufern empfehlen, den Schrank nur aufzuschließen, damit sich die (Privat)-Kunden den Akku selbst entnehmen können. crazy


Zuletzt bearbeitet von moerser; 27.06.2022 17:23.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32778 28.06.2022 08:05
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Claudi Online
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Hallo,

halte ich für Unfug. Die Gewerbeaufsichtsperson möge mal die Definition "Verlader" und den Geltungsbereich des GG-Rechten nachlesen. Bei dem "in die Hand drücken" liegt keine Tätigkeit im Geltungsbereich des GG-Rechts vor, da im Markt (vielleicht geht der Kunde dann zu Fuß raus und nach Hause?) nicht an einen gewerblichen Beförderer übergeben wird.
"Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" <-- wenn der Markt damit raus wäre, dann würden alle verladenden Firmen die Fahrern die Sachen auf die Rampe stellen, schnell weggehen und den Fahrer sich selbst überlassen, um aus den ungeliebten Verladerpflichten rauszukommen. Man kann immer noch dem Kunden die Ware wieder wegnehmen oder anderweitig verhindern, dass jemand falsch/ nicht rechtskonform wegfährt, d.h. z. B. vorher den Fahrer/ Kunden überprüfen und erst dann die Sachherrschaft überlassen.
D.h. dadurch, dass man den Kunden machen lässt, käme man nicht aus dem GG-Recht raus.

Aber nochmal: Das ist keine Verladung, da keine verpackten GG auf Fahrzeuge verladen werden.

Wenn der Kunde seinen Akku aus dem Markt trägt und sich dann selbst in sein Auto lädt, ist der Kunde Verlader (und Beförderer). Aber dann sollte idR 1.1.3.1 a) ADR gelten, Privatperson etc. Und über 1.1.3.1 a) ADR hebelt man sowieso schon Anforderungen an Verpackung, Gefahrzettel, Verladung/ Fahrzeugkontrolle etc. aus.

Wenn die Gewerbeaufsichtsperson mal konsequent weiter gedacht hätte: wo ist denn die Unterweisung nach ADR 1.3 des Kunden? Beförderungspapier und Punkte etc. vielleicht auch noch?

Das kann die Person ja gerne bei nem Austausch ansprechen - ich würde mir dann (innerlich) an den Kopf greifen und fragen (auch innerlich ;-) ), ob es sonst keine Probleme gibt. Ich hoffe, dass vor Ort Leute mit Fachwissen sind, die diesen Zahn ziehen.

Erinnert mich an einen Austausch, wo das Auslaufen der Freistellung von GG in Maschinen und Geräten diskutiert wurde und davon gesprochen wurde, dass das ja ein riesiges Thema für Kontrollbehörden wird wegen der ganzen "neuen" UN-Nummern und dass das diverse Transporteure von Maschinen betreffen würde. Mein mehrfacher Hinweis, dass der überwiegende Teil der transportieren Maschinen von "Otto Normal-Gewerbetreibendem" über die SV 363 (Kraftstoffe/ Motoren und Maschinen mit solchen) oder SV 301 (kleine Mengen) weiterhin freigestellt ist, wurde anscheinend nicht so richtig verstanden und das Thema für den Kontroll-Alltag wichtiger angesehen als es in der Praxis sein wird.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32789 29.06.2022 09:59
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Als Verlader sehe ich uns schon,

"Verlader ist auch das Unternehmen welches als unmittelbare Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt."

Wo jetzt diese Übergabe stattfindet?

Meiner Meinung nach an der Kasse, da dort der Eigentumsübergang stattfindet.


Aber Sinn der Bestimmung ist doch, das der Verlader dafür Verantwortlich ist dem "Beförderer" das Gefahrgut für seinen beförderungsweg korrekt verpackt und bezettelt übergibt.

Da nun aber die Beförderung durch Privatpersonen in diesem Fall freigestellt ist, greifen die Verpackungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR nicht, ansonsten dürften wir ja auch nur LQ-Produkte in zusammengesetzten Verpackungen und gekennzeichnet übergeben.


Er hat ja versprochen mir im Juli das Ergebnis des Erfahrungsaustausches zeitnah mitzuteilen. Ich werde dann berichten.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32790 29.06.2022 11:27
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Wenn ihr jemandem im Markt etwas in die Hand drückt und er spaziert damit raus und macht dann irgendwas, seid ihr durch das "in die Hand drücken" nicht Verlader, denn die Verlader-Definition beginnt mit:

"Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug verlädt "

Der Nachsatz "Verlader ist auch das Unternehmen welches als unmittelbare Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer übergibt." gilt in meiner Lesart zusätzlich/ ergänzend (Wort "auch") um den Verladerbegriff zu erweitern von dem, der physisch die Ware auf ein Fahrzeug setzt zu dem, der "dabei steht" bzw. die Ware zur unmittelbaren Verladung quasi vor das Fahrzeug stellt, wo der Fahrer die Ware übernimmt und verlädt.

Antwort auf
Meiner Meinung nach an der Kasse, da dort der Eigentumsübergang stattfindet.


Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Dinge - dem Gefahrgutrecht ist das Eigentum an der Ware egal, es geht um den Besitz (Verfügungsgewalt). Es gibt ja auch Dinge, die werden auf Rechnung mit späterer Bezahlung aus nem Laden getragen. Der Markt bleibt Eigentümer bis zur Bezahlung X Tage später, aber Besitzer ist der, der die Ware in den Händen hat.

Antwort auf
Aber Sinn der Bestimmung ist doch, das der Verlader dafür Verantwortlich ist dem "Beförderer" das Gefahrgut für seinen beförderungsweg korrekt verpackt und bezettelt übergibt.


Nein, korrekt verpackt und bezettelt ist Aufgabe des Verpackers.

Meiner Ansicht findet im Markt überhaupt kein Teil einer Gefahrgutbeförderung statt. Der Markt weiß nicht, was, nachdem der Kunde aus dem Markt spaziert, mit der Ware passiert und es ist dem Markt auch völlig egal - er veranlasst nichts, entscheidet nichts. Der Markt beauftragt niemanden, einen Beförderung durchzuführen, er versendet nix, er verpackt nix für eine Versendung, er verlädt nicht auf ein Fahrzeug etc. - per Definition passt keine der Pflichten der GGVSEB auf den Markt für die Situation "Kunde kriegt was in die Hand gedrückt, kauft/ ggf. bezahlt und geht aus dem Markt".

Das Gefahrgutrecht startet erst mit der Entscheidung des Kunden, mit einem Kraftfahrzeug die Ware zu befördern. Ob er Freistellungen nutzen kann, ob die Ware verpackt sein muss, Fahrzeugausrüstung, Punkte, Papiere etc. muss er dann selbst verantworten bzw. dafür sorgen, dass verpackt ist etc.

Antwort auf
Da nun aber die Beförderung durch Privatpersonen in diesem Fall freigestellt ist, greifen die Verpackungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR nicht, ansonsten dürften wir ja auch nur LQ-Produkte in zusammengesetzten Verpackungen und gekennzeichnet übergeben.


Richtig. Nach der Logik des Kontrollmenschen wäre das so. Aber aufgrund meiner Ausführungen weiter oben: Markt ist nicht an der Beförderung beteiligt.

Stellen wir uns mal nen Baumarkt vor: wäre der beim Filialverkauf an der GG-Beförderung beteiligt, müsste der bei jedem fragen, ob man privat kauft oder als Handwerker (und dann für die 1.1.3.1 c)-Freistellung oder als Bevorratung/ Belieferung).

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32792 29.06.2022 15:39
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Antwort auf
Eigentum und Besitz sind zwei verschiedene Dinge - dem Gefahrgutrecht ist das Eigentum an der Ware egal, es geht um den Besitz (Verfügungsgewalt). Es gibt ja auch Dinge, die werden auf Rechnung mit späterer Bezahlung aus nem Laden getragen. Der Markt bleibt Eigentümer bis zur Bezahlung X Tage später, aber Besitzer ist der, der die Ware in den Händen hat.


Hat der Kunde die "tatsächliche" Verfügungsgewalt im Laden?

Eigentlich darf er sie nur zur Kasse bringen erst dort erfolgt der Besitzübergang, (die Übergabe?) und er erlangt die Verfügungsgewalt, auch wenn er die Ware zur späteren Bezahlung auf Rechnung ausgehändigt bekommt und demnach nicht Eigentünmer ist. crazy



Aber warten wir mal ab, was er im Juli von sich gibt.

Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei, da der Beförderer als "Unternehmen das..." definiert ist, hat er heute mit Verweis auf die Unternehmerdefinition in 1.2 gekonntert. frown

Antwort auf
Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,..........

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32794 29.06.2022 18:22
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Hallo,
Antwort auf
Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei,


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!

Im ADR steht unter Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, ... und in der RSEB stehen dann noch Hinweise unter Ziffer 1-3.1 S bzw 1-3.2 S.

Aber vielleicht hat er den ersten Teilsatz Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: nicht gelesen???

Das hat also nichts mit der Begriffsbestimmung in 1.2 zu tun. Da braucht man gar nicht bis Juli erst zu warten, außer er möchte sich "blamieren".

Ansonsten hat das schon Claudi recht umfangreich beantwortet.

Unter Transport als Privatperson und "Verkaufstelle" Verlader hatten wir das Thema schon mal.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Gerald] #32795 29.06.2022 18:42
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,
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Meinen Einwand, das der Kunde als Privatmann kein Beförderer sei,


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!

Im ADR steht unter Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, ... und in der RSEB stehen dann noch Hinweise unter Ziffer 1-3.1 S bzw 1-3.2 S.

Aber vielleicht hat er den ersten Teilsatz Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für: nicht gelesen???

Das hat also nichts mit der Begriffsbestimmung in 1.2 zu tun. Da braucht man gar nicht bis Juli erst zu warten, außer er möchte sich "blamieren".

Ansonsten hat das schon Claudi recht umfangreich beantwortet.

Unter Transport als Privatperson und "Verkaufstelle" Verlader hatten wir das Thema schon mal.




Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden? Dann müssten Sie ja nach ADR verpackt sein....

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #32797 29.06.2022 21:05
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Hallo Michael,
Antwort auf
Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden?


Ich denke mal, damit ist der Markt überfordert! Und wie soll er das Bewerkstelligen, denn eine Person kauft ein, da sieht keiner ist das eine Privatperson oder ein Handwerker. Übrigens brauchen auch Privatpersonen eine Quittung, darüber würde es auch nicht gehen. Dann ist schon eher der Fahrzeugführer gefordert!!

Mag sein, dass so mancher Handwerker im Baumarkt einkaufen geht, aber über den Großhandel bekommt er es vielleicht aber Preiswerter. Übrigens ging es um Privatpersonen in diesem Beitrag.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #32798 30.06.2022 07:45
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Für Privatpersonen ist, wie Gerald schon schreibt, wegen der klar geregelten Freistellung die Diskussion ganz schnell zu Ende.

Ursprünglich geschrieben von: Michael

Wie stellt der Markt denn sicher, dass die Batterien nicht mit einem Firmenfahrzeug für die Firma geholt werden? Dann müssten Sie ja nach ADR verpackt sein....


Das meine ich doch: das kann der Markt nicht. Und es interessiert ihn auch nicht. Wenn die Ware den Markt durch die Tür verlässt in den Händen des Kunden, ist danach der Kunde der Entscheider und Verantwortliche dafür, was mit der Ware passiert. Ob sie zu Fuß, mit dem Bus, Lastenrad, Privattransport, "Handwerkerfreistellung", nicht freigestellt weil Versorgung, ... befördert wird. Der Markt hat keinen Beförderungswillen, keine Entscheidung, keine Hohheit, keine Vertragsbeziehung zu irgendwas mit der Beförderung.

Aus meinem Job früher in einem Baumarkt kann ich sagen: da kaufen ganz viele Handwerker ein, v.a. wenn es um mal eben schnell irgendein Teil geht oder kleine Mengen. Schraube hier, Ersatzteil da. Gefahrgut wird nciht die Regel sein, kann aber natürlich vorkommen: Spraydose, irgendein Reiniger, kleine Li-Batterien, ...

Grauzone ist das Thema Verladung, wenn der Markt Ware "vor das Fahrzeug stellt" oder sogar aktiv auf das Fahrzeug stellt (größere Mengen, Warenausgabe zum Reinfahren etc.

Antwort auf
Hat der Kunde die "tatsächliche" Verfügungsgewalt im Laden?

Eigentlich darf er sie nur zur Kasse bringen erst dort erfolgt der Besitzübergang, (die Übergabe?) und er erlangt die Verfügungsgewalt, auch wenn er die Ware zur späteren Bezahlung auf Rechnung ausgehändigt bekommt und demnach nicht Eigentünmer ist.


Wenn der Kunde die Ware in der Hand hat (oder im Einkaufswagen), ist er in dem Moment Besitzer. Es geht dabei nicht um Eigentum, sondern darum, wer physisch die Ware nehmen und rumtragen kann.

"Ein Besitzer ist derjenige, in dessen Einflussbereich sich die Sache befindet und der deshalb auf sie zugreifen kann. Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer." (Quelle: https://www.recht-kinderleicht.de/eigentum)

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 30.06.2022 07:52.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Gerald] #32802 30.06.2022 09:22
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Also ich denke mal da ist jemand frisch von der "Schule" gekommen!!!



Eigentlich steht er eher kurz vor der Rente. crazy

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32817 05.07.2022 14:48
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Wenn man es richtig aufstrippen möchte, würde unser gesamtes (Bau-)Marktsystem zusammen brechen. Allerdings haben hier auch die Unternehmen in den letzten 10 Jahren nicht unbedingt Ihre Hausaufgaben gemacht.

Jeder Kunde müsste erst einmal "durchleuchtet" werden, ob er
- Privatperson ist --> nach 1.1.3.1 a) ADR freigestellt
- gewerblich für ein Unternehmen befördern möchte, aber den Kram (z.B. Gasflasche) für seine Haupttätigkeit braucht und direkt auf die Baustelle fährt (1.1.3.1.c)
- gewerblich für ein Unternehmen befördern möchte, aber keiner der genannten Freistellungen unterliegt.
Da sind wir uns denke ich einig: Wird in der Praxis nie funktionieren.

ABER: Bis auf wenige Ausnahmen haben sich die Hersteller von Geräten mit Li-Batterien über 100 Wh keine Gedanken über die Retour-Logistik gemacht. Auch als Privatperson darf ich alles ohne Angabe von Gründen einfach zurück geben. Sofern ich das als Privatperson frei gestellt zum Markt zurück bringen muss, ist auch alles OK. Dann kann ich dort einen Prozess mit geschulten (Baumarkt-)mitarbeitern aufsetzen. Aber wehe, ich darf als Kunde das selbst per Post zurück senden. Das ist gesetzeskonform nicht zu machen, denn die Privatperson ist nicht geschult. Viele Baumärkte haben einen Online-Shop. Der Rasenmäher mit UN 3481 und Gefahrzettel 9A wird per Post (Verstoß gegen die Gefahrgutrichtlinien von Deutsche Post/DHL) nach Hause geliefert. Und dann? Was ist wenn ich den Rasenmäher oder auch nur den Akku zurück schicken möchte? Ich denke hier auch an sämtliche Discounter, die Geräte mit Lithiumbatterien über 100 Wh verkaufen und täglich wahrscheinlich zehntausendfach Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften begangen werden, weil die Privatperson die Geräte mit den Akkus entweder gesetzeswidrig selbst per Post zurück schickt oder diese gesetzeswidrige Aufgabe die ungeschulte Kassiererin übernimmt.

Zum Aktuellen Fall: Wenn er kurz vor der Rente steht, will er entweder nochmal richtig rein piksen ins Wespennest oder er hat keine Ahnung, auf was er sich da einlässt oder er hat gar keine Ahnung und fischt im Trüben. Wenn er sich auf Gefahrguttagen rückversichern möchte, vermute ich Letzteres.

Bei einer Privatperson greift der zitierte 1.1.3.1 a) ADR. Da brauchen wir über Verlader (im Sinne des Gefahrgutrechts) usw. nicht philosophieren. Und die bauartgeprüfte gekennzeichnete Verpackung macht es nicht besser. Der Privatkunde darf den Akku über 100 Wh nicht zurück schicken. Er darf nur unter diesem Unterabschnitt freigestellt wieder in den Markt gefahren kommen und den Akku vor Ort zurück geben. Da ist die Verpackung relativ wurscht, solange die Bedingungen in 1.1.3.1 a) (Freiwerden des Inhalts verhindern...) bei dieser Privatbeförderung eingehalten werden. Die Argumentation der Gewerbeaufsicht ist also für die Privatperson Quatsch.

Nun zu den gewerblichen Unternehmen: Wenn der Monteur den Akku über 100 Wh kauft und damit direkt auf die Baustelle fährt, ist er über 1.1.3.1 c) raus. Die gleiche Freistellung greift auch, wenn er das später auf dem Auto hat um den Akku auf der Baustelle in einem Gerät zu verwenden. Ob er über diese Freistellung auch frei gestellt ist, wenn er den Akku zum Markt zurück bringen möchte, dürfen gern Juristen auswürfeln. ;-)

Wo er aber definitiv nicht freigestellt ist, ist der Fall, wenn er 20 solcher Akkus kauft und die auf die Niederlassungen der Firma verteilt, so dass sich später seine Kollegen bedienen können. Das wäre dann interne oder externe Versorgung des Unternehmens und durch 1.1.3.1 c) explizit ausgeschlossen. Und hier hätte das Gewerbeaufsichtsamt RECHT! Dazu kämen dann noch ADR-Beförderungspapier, Feuerlöscher 2 kg, Verladecheck, Kontrolle der Ladungssicherung,....

Nun wieder zurück zur Praxis: Wer sollte dann die Kunden einklassifizieren? Security am Eingang (Die haben ja in Corona-Zeiten geübt, "gute" und "böse" Kunden zu unterscheiden)? Die Dame an der Info? Die Kassierer? Vergessen wir es...


Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32818 05.07.2022 15:08
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Es ist nicht nur praktisch nicht möglich, sondern auch nicht nötig meiner Ansicht nach.

Der Markt hat keinen Beförderungswillen und auch keine nach GGVSEB zutreffende Beteiligung, wenn der Kunde (egal, ob Privatperson oder Handwerker oder Lieferfahrer) mit der Ware aus dem Laden spaziert und danach irgendwas tut.

Onlineshops, Versand, Retoure, Verpackung der Retoure, Annahme von Retoureware im Markt und Rücksendung dieser irgendwo hin durch den Markt... alles klare Beteiligungen, klare Baustellen inkl. Hausaufgaben für einen Markt.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32819 05.07.2022 17:54
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

ABER: Bis auf wenige Ausnahmen haben sich die Hersteller von Geräten mit Li-Batterien über 100 Wh keine Gedanken über die Retour-Logistik gemacht. Auch als Privatperson darf ich alles ohne Angabe von Gründen einfach zurück geben. Sofern ich das als Privatperson frei gestellt zum Markt zurück bringen muss, ist auch alles OK. Dann kann ich dort einen Prozess mit geschulten (Baumarkt-)mitarbeitern aufsetzen. Aber wehe, ich darf als Kunde das selbst per Post zurück senden. Das ist gesetzeskonform nicht zu machen, denn die Privatperson ist nicht geschult. Viele Baumärkte haben einen Online-Shop. Der Rasenmäher mit UN 3481 und Gefahrzettel 9A wird per Post (Verstoß gegen die Gefahrgutrichtlinien von Deutsche Post/DHL) nach Hause geliefert. Und dann? Was ist wenn ich den Rasenmäher oder auch nur den Akku zurück schicken möchte? Ich denke hier auch an sämtliche Discounter, die Geräte mit Lithiumbatterien über 100 Wh verkaufen und täglich wahrscheinlich zehntausendfach Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften begangen werden, weil die Privatperson die Geräte mit den Akkus entweder gesetzeswidrig selbst per Post zurück schickt oder diese gesetzeswidrige Aufgabe die ungeschulte Kassiererin übernimmt.


Da gehören wir dann wohl zu den Ausnahmen, wen der Kunde sich beim Servicecenter meldet und seinen Retourenwunsch angibt, so wird er gefragt, ob er die Originalverpackung noch hat, ansonstenbringt ihm der TDL, der dien Akku abholt eine neue Versandverpackung, korrekt belabelt.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32820 05.07.2022 18:06
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Unser Markt in Koblenz hatte auch Besuch von der Gewerbeaufsicht, es ging genau um die Bosch Akkus 18 V 12,0 AH, er hat darauf bestanden, des der Marktmitarbeiter Alle Akkus in der Auslage mit dem 9a Label versieht. (Siehe Bild 1)


In der bunten Umverpackung befindet sich übrigens ein kleiner Baumustergeprüfter Karton, (Siehe Bild 2) der allerdings meiner Meinung nach nicht korrekt mit 9a belabelt ist (der muss doch weiß sein, eine Ausnahme kenne ich nur für den LQ Aufkleber).

Auf jeden fall ist der Vorschlag der Gewerbeaufsicht ja auch nicht korrekt.

Um den Akku Versandfähig zu machen ergeben sich zwei Möglichkeiten

1. unter der Annahme das der innere Karton mit dem aufgedruckten 9a Label korrekt wäre, handelt es sich bei dem Bunten Karton um eine Umverpackung, die mit 9a und "Umverpackung" beklebt werden müsste.

2. unter der Annahme, das der aufgedruckte 9a nicht korrekt wäre hatten wir ja nur eine Innenverpackung und müssten das ganze Konstrukt noch in eine baumustergprüfte Verpackung einbringen und diese dann mit 9a bekleben.

So handhaben wir das mit im onlineversand.

Anhänge 20220701_112105.jpgIMG_0147.JPG
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32821 05.07.2022 20:00
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Die haben da wohl irgendwas aufgeschnappt und jetzt geht das rum wie ein Lauffeuer?

Ich hätte den drauf bestehen lassen und nix gemacht. Der sollte erstmal die Grundlage dafür schlüssig klären und dann wird weiter geredet (oder geschrieben).

Was machen die wohl, wenn sie mitkriegen, dass Akkugeräte (<100 Wh) oft auf der Produktverpackung kein Li-Batt-Label tragen (obwohl Akku beigelegt), sondern das Label nur auf dem Transportkarton war (rechtlich korrekt) und die Geräte in Produktverpackungen in den Supermärkten ganz ohne Label liegen?

Wenn ihr als Markt diese Sachen verschickt (online-Handel), dann würde ich wirklich den bunten Karton in einen 4G-Karton packen und den als Versandstück/ Außenverpackung mit UN3480+9A bekleben und den Kram drin so lassen, wie er ist. Also nicht anfangen, den bunten Karton zu bekleben... deine Lösung 1. ginge auch, wenn ihr den kleinen 4G-Karton neu beklebt und den bunten Karton als Umverpackung.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32822 06.07.2022 07:25
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Moin,
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Der sollte erstmal die Grundlage dafür schlüssig klären und dann wird weiter geredet (oder geschrieben).

So sehe ich das auch!

Antwort auf
Wenn ihr als Markt diese Sachen verschickt (online-Handel), dann würde ich wirklich den bunten Karton in einen 4G-Karton packen und den als Versandstück/ Außenverpackung mit UN3480+9A bekleben und den Kram drin so lassen, wie er ist. Also nicht anfangen, den bunten Karton zu bekleben

Achtung hier darauf achten, dass der 4G auch mit Gegenständen geprüft ist, was meist schwierig ist, deshalb doch lieber das Original vom Hersteller benutzen:

Antwort auf
... deine Lösung 1. ginge auch, wenn ihr den kleinen 4G-Karton neu beklebt und den bunten Karton als Umverpackung.


Wobei ich jetzt nicht wirklich ein Problem sehe dass der Zettel 9a aufgedruckt ist..

gruss..aw

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: aw_] #32824 06.07.2022 08:46
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Ursprünglich geschrieben von: aw_

Wobei ich jetzt nicht wirklich ein Problem sehe dass der Zettel 9a aufgedruckt ist..

gruss..aw


Zum einen ist der nicht auf der Seite angebracht, obwohl, man könnte den Karton natürlich auch drehen wink

zum anderen ist die Farbe bei Gefahrzetteln vorgeschrieben und bei 9a ist halt ein weißer Hintergrund gefordert.

Anhänge Unbenannt.JPG
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32825 06.07.2022 08:53
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Ursprünglich geschrieben von: aw_

Wobei ich jetzt nicht wirklich ein Problem sehe dass der Zettel 9a aufgedruckt ist..

gruss..aw


Zum einen ist der nicht auf der Seite angebracht, obwohl, man könnte den Karton natürlich auch drehen wink




Steht irgendwo, dass oben und unten keine "Seite" des Packstückes ist?

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32826 06.07.2022 09:36
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
zum anderen ist die Farbe bei Gefahrzetteln vorgeschrieben und bei 9a ist halt ein weißer Hintergrund gefordert.

Ähnlich steht es auch unter 3.4.7.1 bei LQ: weiss oder ein aureichend kontrastierender Hintergrund. Ob das Zweite bei Aufdrucken der Fall ist lässt sich drüber streiten. Fakst ist, dass ein Aufdruck allgemein anerkannt ist und mir dahingehend noch nie ein Problem begegnet ist. Oder hat da jemand andere Erfahrung?

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Steht irgendwo, dass oben und unten keine "Seite" des Packstückes ist?

Auch bei dem Maggiwürfel seh ich da kein Problem. Ist doch alles auf einen Blick erkennbar.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: aw_] #32827 06.07.2022 09:57
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
zum anderen ist die Farbe bei Gefahrzetteln vorgeschrieben und bei 9a ist halt ein weißer Hintergrund gefordert.

Ähnlich steht es auch unter 3.4.7.1 bei LQ: weiss oder ein aureichend kontrastierender Hintergrund. Ob das Zweite bei Aufdrucken der Fall ist lässt sich drüber streiten. Fakst ist, dass ein Aufdruck allgemein anerkannt ist und mir dahingehend noch nie ein Problem begegnet ist. Oder hat da jemand andere Erfahrung?


Bei dem LQ ist es unter 3.4.8.1 ja auch ausdrücklich zulässig.

Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein.


Für die Gefahrzettel heißt es aber:

5.2.2.1.2 Statt Gefahrzettel dürfen auch unauslöschbare Gefahrkennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen.

Und bei den mustern heißt es nunmal klar "Hintergrund weiß"

Ursprünglich geschrieben von: aw_

Ursprünglich geschrieben von: Michael
Steht irgendwo, dass oben und unten keine "Seite" des Packstückes ist?

Auch bei dem Maggiwürfel seh ich da kein Problem. Ist doch alles auf einen Blick erkennbar.


Habe ich ja geschrieben, einfach umdrehen.

Bei Verpackungen mit Ausrichtungspfeilen macht es schon Sinn zwischen Seite und oben oder unten zu unterscheiden. crazy

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Zuletzt bearbeitet von moerser; 06.07.2022 09:57.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32828 06.07.2022 10:05
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Hallo,

ich bin da wohl falsch verstanden worden....

Meiner Meinung nach sind "oben" und "unten" auch Seiten des Packstückes. Daher kann man nicht einfach das Packstück so drehen, dass die Kennzeichnung nicht mehr seitlich sichtbar und damit nicht vorhanden ist. Wir hatten diese Diskussion umgekehrt einmal mit sehr flachen Paketen, welche nur oben oder unten gekennzeichnet werden konnten. Die Behörde hat dies letztendlich akzeptiert.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: aw_] #32829 06.07.2022 10:36
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Ursprünglich geschrieben von: aw_
Ursprünglich geschrieben von: moerser
zum anderen ist die Farbe bei Gefahrzetteln vorgeschrieben und bei 9a ist halt ein weißer Hintergrund gefordert.

Ähnlich steht es auch unter 3.4.7.1 bei LQ: weiss oder ein aureichend kontrastierender Hintergrund. Ob das Zweite bei Aufdrucken der Fall ist lässt sich drüber streiten. Fakst ist, dass ein Aufdruck allgemein anerkannt ist und mir dahingehend noch nie ein Problem begegnet ist. Oder hat da jemand andere Erfahrung?



5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen.


5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben.


Auch wenn das in der Praxis noch nie ein Problem war, ich habe nicht mit dem Erbsenzählen angefangen. laugh

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Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32833 06.07.2022 12:46
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Mit Verlaub, geschätzte Kollegen, mir scheint des Kaisers Bart hier Thema zu sein. Für mich wurde das Thema am 29.6 zufriedenstellend von zwei Kollegen geklärt.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #32840 07.07.2022 10:38
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Es ist nicht nur praktisch nicht möglich, sondern auch nicht nötig meiner Ansicht nach.

Der Markt hat keinen Beförderungswillen und auch keine nach GGVSEB zutreffende Beteiligung, wenn der Kunde (egal, ob Privatperson oder Handwerker oder Lieferfahrer) mit der Ware aus dem Laden spaziert und danach irgendwas tut.


Das sehe ich nicht so. Ich sehe hier definitiv eine Verladerpflicht (...der als unmittelbarer Besitzer zur Beförderung übergibt). Es ist sonnenklar, dass in 99,9% der Fälle der Kunde vor dem Baumarkt ein Auto stehen hat, selbst wenn er im Markt durch die Kasse läuft. Und gerade, wenn du noch eine "Baustoff-Arena" hast oder der Kunde am Lager abholt, ist die Verladerpflicht des Marktes für mich absolut nicht wegzudiskutieren. Dort wird das Fahrzeug des Kunden (privat, Handwerker) sogar vor Ausfahrt an einer geschlossenen Schranke inspiziert. Nur eben meist nicht auf Gefahrgut, Verladung und Ladungssicherung. Und das meinte ich u.a. mit den Hausaufgaben. Denn dort wäre eine Kontrolle möglich.

Im Markt durch die Kasse ist schlichtweg nicht möglich. Da sind wir uns einig.

Wenn man hierzu ein Gerichtsurteil in der Hand hat, dass Märkte bzw. Baumärkte raus sind, alles gut! Aber wenn die Gewerbeaufsicht für Privatkunden eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Versandstücke fordert, dann wird ja deutlich, dass das Thema keinesfalls eindeutig ist.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32842 07.07.2022 10:42
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP

ABER: Bis auf wenige Ausnahmen haben sich die Hersteller von Geräten mit Li-Batterien über 100 Wh keine Gedanken über die Retour-Logistik gemacht. Auch als Privatperson darf ich alles ohne Angabe von Gründen einfach zurück geben. Sofern ich das als Privatperson frei gestellt zum Markt zurück bringen muss, ist auch alles OK. Dann kann ich dort einen Prozess mit geschulten (Baumarkt-)mitarbeitern aufsetzen. Aber wehe, ich darf als Kunde das selbst per Post zurück senden. Das ist gesetzeskonform nicht zu machen, denn die Privatperson ist nicht geschult. Viele Baumärkte haben einen Online-Shop. Der Rasenmäher mit UN 3481 und Gefahrzettel 9A wird per Post (Verstoß gegen die Gefahrgutrichtlinien von Deutsche Post/DHL) nach Hause geliefert. Und dann? Was ist wenn ich den Rasenmäher oder auch nur den Akku zurück schicken möchte? Ich denke hier auch an sämtliche Discounter, die Geräte mit Lithiumbatterien über 100 Wh verkaufen und täglich wahrscheinlich zehntausendfach Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften begangen werden, weil die Privatperson die Geräte mit den Akkus entweder gesetzeswidrig selbst per Post zurück schickt oder diese gesetzeswidrige Aufgabe die ungeschulte Kassiererin übernimmt.


Da gehören wir dann wohl zu den Ausnahmen, wen der Kunde sich beim Servicecenter meldet und seinen Retourenwunsch angibt, so wird er gefragt, ob er die Originalverpackung noch hat, ansonstenbringt ihm der TDL, der dien Akku abholt eine neue Versandverpackung, korrekt belabelt.


Das ist schön zu hören. Wir haben da bei meinem Gartengerätehersteller sogar einen Gesprächsleitfaden am Servicetelefon installiert, bei dem Akku groß/klein, beschädigt/unbeschädigt, Verpackung etc. nachgefragt wird.

Und wenn bei euch der beauftragte "TDL" dann eine Verpackung und ein ADR-Beförderungspapier mitbringt und als Absender, Verpacker und Verlader agiert (bei Verlader würde das aber nur funktionieren, wenn der TDL mit 2 Personen anreist, weil der Fahrzeugführer ja nicht gleichzeitig der Verlader sein kann), dann ist ja auch alles im grünen Bereich.

Für mich sind Rücksendungen von Geräten mit Klasse 9 Akkus schlichtweg nicht gesetzeskonform möglich. Was funktioniert sind SV 188 Geräte und Akkus, weil man hier im ADR in der SV 188 keine Schulungspflichten installiert hat. Aber bei Klasse 9 fehlt immer die 1.3 Schulung.

Was bei Klasse 9 Geräten funktioniert, ist die Rückgabe direkt zum Baumarkt/Lieferant/Partnershop/Händler. Das würde aber bedeuten, dass man keinen Online-Handel mit direkter Rücksendung betreiben kann.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32844 07.07.2022 11:01
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Es ist sonnenklar, dass in 99,9% der Fälle der Kunde vor dem Baumarkt ein Auto stehen hat, selbst wenn er im Markt durch die Kasse läuft.


Hier müsste es wirklich mal ein Urteil geben, denn wenn sich die Ladentür hinter dem Kunden schließt, ist alles und nichts möglich. Vielleicht ist er mit dem eigenen Auto da, vielleicht ist er Beifahrer, Handwerker, Privat, vielleicht läuft er, Lastenfahrrad, ...

Der Kunde ist Besitzer, ggf. auch Eigentümer (wobei das egal ist) hinter der Kasse und danach kommt einfach eine riesige nebilöse Graunzone.
Und die Übergabe im Markt (Kunde nimmt sich selbst was oder MA drückt dem Kunden etwas in die Hand/ legt es in nen Einkaufswagen) ist für mich (!) kein Teil einer GG-Beförderung.

Antwort auf
Und gerade, wenn du noch eine "Baustoff-Arena" hast oder der Kunde am Lager abholt, ist die Verladerpflicht des Marktes für mich absolut nicht wegzudiskutieren.


Da sehe ich auch keine Diskussion. Wenn der Markt-MA dem Kunden Ware aufs Auto stellt (oder unmittelbar dabei ist, wenn der Kunde bereitgestellte Ware selbst lädt), sehe ich direkten Bezug zu einer Gefahrgutbeförderung.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32846 07.07.2022 11:33
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Und wenn bei euch der beauftragte "TDL" dann eine Verpackung und ein ADR-Beförderungspapier mitbringt und als Absender, Verpacker und Verlader agiert (bei Verlader würde das aber nur funktionieren, wenn der TDL mit 2 Personen anreist, weil der Fahrzeugführer ja nicht gleichzeitig der Verlader sein kann), dann ist ja auch alles im grünen Bereich.


Absender sind in dem Fall vermutlich wir, da wir ja den Abholauftrag anstoßen müssten.

Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #32849 07.07.2022 14:08
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Ursprünglich geschrieben von: moerser

Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.


Kann der Privatkunde nicht sein. Er hat keinen Dunst von der Materie und keine Schulung.
Das ist das, was ich oben geschrieben habe. Bei Klasse 9 Akkus kann eine Rückgabe nur im Markt/Händler etc. erfolgen. Alles andere ist nicht vorschriftenkomform. Und das scheinen so ziemlich alle Hersteller von Geräten mit Lithiumbatterien vergessen zu haben.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #32872 08.07.2022 07:43
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Ursprünglich geschrieben von: moerser

Verpacker und Verlader sehe ich beim Kunden, der den Akku zurücksendet.


Kann der Privatkunde nicht sein. Er hat keinen Dunst von der Materie und keine Schulung.
Das ist das, was ich oben geschrieben habe. Bei Klasse 9 Akkus kann eine Rückgabe nur im Markt/Händler etc. erfolgen. Alles andere ist nicht vorschriftenkomform. Und das scheinen so ziemlich alle Hersteller von Geräten mit Lithiumbatterien vergessen zu haben.


Verpacker und Verlader sind Unternehmen die.........

Unternehmen ist in den ADR Begriffsbestimmungen definiert als:

Antwort auf
Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.


Also kann auch eine Privatperson Verpacker oder Verlader nach dem ADR sein.

Keinen Dunst von der Materie zu haben schützt vor Strafe nicht, zumal bei uns jeder Gefahrgutsendung ein Infoblatt beiliegt, wie Rücksendungen zu behandeln sind. wink


Die Variante "Abgabe" in der nächsten Filiale wäre uns auch am liebsten, aber da können wir die Kunden leider nicht zu zwingen.

Zuletzt bearbeitet von moerser; 08.07.2022 07:46.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33181 15.08.2022 10:01
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Bei der Abgabe ist deshalb grundsätzlich zu unterscheiden ob der Kunde sich selbst aus einem Verkaufsregal bedienen kann oder ein Mitarbeiter das Gefahrgut den Kunden direkt übergibt

Unmittelbarer Besitzer i.S.v. § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Kann sich der Kunde selbst aus dem Regal bedienen würde ich diesen als unmittelbare Besitzer ansehen und der Markt hat somit keine Verpflichtungen im Sinne des Gefahrgutsrechtes mehr. Wird die Ware von einem Mitarbeiter dem Kunden übergeben – es liegt eine physische Handlung vor – ist der Markt in der Pflicht des Verlader und muss eine gefahrgutkonforme Verpackung übergeben.


Diese erste Einschätzung möchte er:

Antwort auf
auf dem Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden am 13. und 14. Juli in Stuttgart kurz anzusprechen.


Und mir das Ergebnis zeitnah mitteilen.


Inzwischen habe ich das Ergebniss des Erfahrungsaustausch der Gefahrgutkontrollbehörden bekommen. wink

Antwort auf
Frage: Abgabe von Gefahrgut im Baumärkten und Geschäften des Einzelhandels -Kennzeichnung
Stand: 2022_08


Bei der Abgabe von Gefahrgut im Baumarkt oder in Geschäften des Einzelhandels sind prinzipiell zwei Fälle zu unterscheiden.

Fall I:
Der Kunde kann sich aus dem Regal selbst bedienen und die Ware in den Einkaufskorb legen.

In diesem Fall muss der Händler dafür Sorge tragen, dass nur nach ADR ordnungsgemäße Packungen in das Regal eingeräumt und somit folglich zum Verkauf angeboten werden. Die tatsächliche Übergabe an den Kunden – und damit die Erfüllung der Verladerverpflichtung durch den Markt – findet in dem Moment statt, in dem das Gefahrgut in das Regal eingeräumt wird.

Sofern die dem Kunden im Regal dargebotene Verpackungseinheit identisch ist mit der ursprünglich beim Markt angelieferten Einzel-Gefahrgutverpackung, muss dieses Gefahrgut mit den entsprechenden Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht versehen sein.
Wurde das Gefahrgut dem Händler in einer zusammengesetzten Verpackung angeliefert (LQ oder regulär) ist für die Abgabe allein dieser Innenverpackungen eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung nicht notwendig.

Dies gilt auch für Lithium-Ionen-Akkus, die im Baumarkt aus Sicherheitsgründen in verschlossenen Vitrinen anstelle von offenen Regalen aufbewahrt werden. Übergibt der Mitarbeiter des Händlers die Ware an den Kunden, gilt das vorab gesagte analog.
Entweder befindet sich der Akku in einer Innenverpackung einer ursprünglich zusammengesetzten Verpackung, dann ist eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung nicht notwendig. Wird der Akku aber in der Original-Versandverpackung (also der im Zulauf zum Markt vollständig gekennzeichneten Gefahrgutverpackung) zum Verkauf angeboten, muss auch das zutreffende Gefahrgutsymbol auf der Außenverpackung vorhanden sein.

Im Falle von ortsbeweglichen Druckgeräten ist es so, dass die Verpackung der Druckgeräte in der Regel auch die Versandverpackung darstellt. Dies bedeutet, dass die Druckgeräte dem Kunden nur übergeben werden dürfen, wenn diese auch gemäß oder ODV bzw. TPED konform sind und mit verkehrsrechtlichen Kennzeichen für Gefahrgut und der Kennzeichnung nach Kapitel 6.2 des ADR versehen sind.

Fall II:
Wird der Einzelhandel selbst aktiv und befüllt zum Beispiel ein vom Kunden mitgebrachtes Gebinde mit Kraftstoff für die Motorsäge, übernimmt der Handel dadurch die Pflichten des Verpackers. Er muss in diesem Fall prüfen, ob das vom Kunden mitgebrachte Gebinde auch den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.



Zuletzt bearbeitet von moerser; 15.08.2022 10:01.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33182 15.08.2022 14:34
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Hallo Moerser,

danke für die interessante Beurteilung der Kontrollbehörden.
Damit wird durch das Auspacken des Händlers aus der "zusammengesetzten Verpackung" und Platzierung im Regal der Informationsfluss zum Sachverhalt "Gefahrgut" amtlich genehmigt unterbrochen.
Für den Privatkunden ist es wegen den Freistellungsmöglichkeiten nach 1.1.3.1 a praktisch sowieso nie von Bedeutung.
Letztendlich ist in diesem Fall die Qualität der Verpackung entscheidend und nicht die formale Kennzeichnung.

Es wäre interessant, ob das in dieser Form auch für Handwerker akzeptiert wird. An welcher Stelle des Prozesses müsste der Baumarkt prüfen, um welche Zielgruppe es sich handelt, die Ware selbstständig aus dem Regal nimmt?
Oder darf der Handwerker durch die "Auflösung der zusammengesetzten Verpackung" durch den Händler dann auch davon ausgehen, dass er ohne LQ-Kennzeichnung / Außenverpackung transportieren darf
(Bsp. Spraydosen, Kleingebinde Reinigungsmittel usw.)?
Hat sich das Kontrollgremium dazu auch Gedanken gemacht?

Grüße, Peter

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Peter06] #33183 15.08.2022 16:23
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Ursprünglich geschrieben von: Peter06

Hat sich das Kontrollgremium dazu auch Gedanken gemacht?

Grüße, Peter


Da kann ich dir leider keine Auskunft zu geben, ich bin ja keine Kontrollbehörde, auch möchte ich dahingehend natürlich keine schlafende Hunde wecken.

Wenn der Handwerker eine größere Menge zur Bestückung seines Lagers selbst im Baumarkt abholt, haben wir immer genug Versandfähig gepackte Ware vorrätig.

Ich kann aber vom baumarktpersonal oder von den Verkäuferinen nicht verlangen, dass sie in Erfahrung bringen ob ein Kunde privat oder gewerblich handelt und ob der Gewerbekunde mit dem Bauschaum zur Baustelle oder in sein Lager fährt.

Wenn der Gewerbetreibende sich an den Profikunden-Betreuer wendet, oder die Ware online zur Abholung bestellt, sind die Chancen schon größer, das er an jemanden gerät, der sich noch an den Inhalt der regelmäßigen Unterweisungen erinnert. crazy

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33184 15.08.2022 16:39
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Ursprünglich geschrieben von: moerser
e wecken.

Wenn der Handwerker eine größere Menge zur Bestückung seines Lagers selbst im Baumarkt abholt, haben wir immer genug Versandfähig gepackte Ware vorrätig.

Ich kann aber vom baumarktpersonal oder von den Verkäuferinen nicht verlangen, dass sie in Erfahrung bringen ob ein Kunde privat oder gewerblich handelt und ob der Gewerbekunde mit dem Bauschaum zur Baustelle oder in sein Lager fährt.
...


Hallo, ich finde, dieses Argument paßte gut zu "einzelhandelsgerecht verpackt"? Eine Dose Rohrreiniger, oder Sprühflasche Unkrautvernichter auf der einen Seite, auf der anderen eine Großpartie von allem, oder eine Palette Waschflüssigkeit für Fliesen? Praktisch in Analogie zu den 240 Liter Brennstoff oder ungefähr unterhalb der 1000 Punkte. Nach dem, was ich im Baumarkt sehe, kaufen kleine Handwerker auch dort ihren Bedarf, und nicht nur im Großhandel.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33187 16.08.2022 07:44
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Das war ja ganz am Anfang die Diskussion, muss der Baumarkt prüfen, weil er Verlader wäre, wenn jemand was im Markt kauft, rausträgt und danach wegfährt - ob privat, zur "Baustelle" oder ins Lager der Firma.

Darauf ist man in dem Erfahrungsaustausch oder was dort veranstaltet wurde gar nicht eingegangen - zumindest nach dem feedback der Behörde.

Meine Sichtweise hab ich hier ja schon dargelegt.

Was hat also dieser wertvolle Erfahrungsaustausch gebracht? Fall II dürfte selten sein.

Fall I: Einzelverpackungesn stellste ins Real, wie sie sind. "muss der Händler dafür Sorge tragen, dass nur nach ADR ordnungsgemäße Packungen in das Regal eingeräumt und somit folglich zum Verkauf angeboten werden" <-- die Begründung würde ich gern mal erfahren. Wenn der Einzelhandel falsche Sachen, z. B. immer noch zu finden: Desinfektionsmittel 10 L in wabbeligen nicht zugelassenen Kanistern, angeliefert bekommt, muss er dann umfüllen, nachlabeln oder sowas? Ok, gehe wir mal vom Ideal aus: GG kommt korrekt an.

Zusammengesetzte Verpackungen packste aus und stellst den Inhalt einzeln rein (und damit ist die GG-Kennzeichnung weg).

<--- welche glorreiche Erkenntnis hat das jetzt gebracht? Auf das Thema "Privat/ Handwerk/ Freistellung oder nicht" wurde gar nicht eingegangen.

Erinnert mich an einen Erfahrungsaustausch (keine Kontrollbehörden), an dem ich mal teilgenommen habe. Da wurde über Probleme diskutiert, die es so gar nicht gibt in der Praxis (weil es davor bereits angewendete Freistellungen und SVen gibt, die den Großteil der Alltagstransporte erschlagen und eben freistellen).

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #33188 16.08.2022 08:41
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Der "Erfahrgungsaustausch" fand wieder zwischen Personen statt, die keine Ahnung vom richtigen Leben, geschweige denn den Abläufen in einem Baumarkt haben. Und die getroffenen Feststellungen entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage. Zudem würden wir die Ergebnisse, wenn sie moerser nicht dankenswerter Weise hier veröffentlichen würde, gar nicht kennen.

Ich wäre da entspannt. Im Falle des Falles müsste man hier den Behörden eben mal ihre Grenzen aufzeigen und das gerichtlich klären. Dass das der kleine Malerbedarf nicht kann, ist mir auch klar. Aber eine der großen Baumarktketten könnte hier schon mal dazwischen hauen.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Claudi] #33189 16.08.2022 09:48
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Das war ja ganz am Anfang die Diskussion, muss der Baumarkt prüfen, weil er Verlader wäre, wenn jemand was im Markt kauft, rausträgt und danach wegfährt - ob privat, zur "Baustelle" oder ins Lager der Firma.

<--- welche glorreiche Erkenntnis hat das jetzt gebracht? Auf das Thema "Privat/ Handwerk/ Freistellung oder nicht" wurde gar nicht eingegangen.


Ganz am Anfang ging es darum, dass die Kontrollbehörde verlangt hatte, dass wir Akkus größer als 100 Wh nur mit 9a belabelt an den Kunden übergeben dürfen, da die Entnahme aus dem verschlossenen Schrank (Diebstahlschutz) und Übergabe an dem Kunden uns zum Verlader machen würde.

Da ist zumindest schon mal vom Tisch.


Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Fall I: Einzelverpackungesn stellste ins Real, wie sie sind. "muss der Händler dafür Sorge tragen, dass nur nach ADR ordnungsgemäße Packungen in das Regal eingeräumt und somit folglich zum Verkauf angeboten werden" <-- die Begründung würde ich gern mal erfahren. Wenn der Einzelhandel falsche Sachen, z. B. immer noch zu finden: Desinfektionsmittel 10 L in wabbeligen nicht zugelassenen Kanistern, angeliefert bekommt, muss er dann umfüllen, nachlabeln oder sowas? Ok, gehe wir mal vom Ideal aus: GG kommt korrekt an.


Da die Ware in der Regel übers Zentrallager in die Märkte kommt, sind wir in der Regel auch Absender, Verlader und Empfänger, von daher habe ich schon ein Augenmerk darauf, dass die GG korrekt angeliefert werden.

Wenn der wabbelige nicht zugelassene Kanister in einer geprüften Kiste, die auch für wabbelige Innenverpackungen zugelassen ist, als zusammengesetzte Verpackung kommt, dürfte der wabbelige Kanister mit Desinfektionsmittel unbelabelt ins Regal veräumt werden. wink


Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Zusammengesetzte Verpackungen packste aus und stellst den Inhalt einzeln rein (und damit ist die GG-Kennzeichnung weg).


Ist ja auch Ok so.

Ursprünglich geschrieben von: Claudi
<--- welche glorreiche Erkenntnis hat das jetzt gebracht? Auf das Thema "Privat/ Handwerk/ Freistellung oder nicht" wurde gar nicht eingegangen.


Wie gesagt, das war gar nicht Thema der Kontrolle. wink

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #33190 16.08.2022 09:53
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Der "Erfahrgungsaustausch" fand wieder zwischen Personen statt, die keine Ahnung vom richtigen Leben, geschweige denn den Abläufen in einem Baumarkt haben. Und die getroffenen Feststellungen entbehren jeglicher gesetzlicher Grundlage. Zudem würden wir die Ergebnisse, wenn sie moerser nicht dankenswerter Weise hier veröffentlichen würde, gar nicht kennen.

Ich wäre da entspannt. Im Falle des Falles müsste man hier den Behörden eben mal ihre Grenzen aufzeigen und das gerichtlich klären. Dass das der kleine Malerbedarf nicht kann, ist mir auch klar. Aber eine der großen Baumarktketten könnte hier schon mal dazwischen hauen.


Im Prinzip haben die viel TamTam gemacht und am Ende genau das bestätigt, was schon lange gängige Praxis ist. crazy

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33191 16.08.2022 14:54
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Aber gängige Praxis und Forderung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wenn das zur Regel wird, braucht der Regaleinräumer im Baumarkt dann eine 1.3 ADR Schulung als Verpacker, um beurteilen zu können, ob die angelieferten Gebinde den Vorgaben des Erfahrungsaustauschs entsprechen. Das kann es doch nicht sein.

Und was passiert denn, wenn die Kontrollbehörde bei einer Begehung Gebinde findet, die nicht so sind wie der Erfahrungsaustausch sagte? Auf welcher rechlichen Grundlage will man denn dann eine Nachbesserung fordern?

Verstehe ich alles nicht...

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #33192 16.08.2022 15:02
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Hallo, DJSMP,

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
...

Verstehe ich alles nicht...


Erinnert mich an einen Satz von einem früheren Träger des Deutschen Gefahrgutpreises: Gefahrgutrecht kann man nicht verstehen, nur glauben. Oder so ähnlich; gefällt mir unverändert gut.

Gruß und frohes Schaffen
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: M.A.T.] #33196 17.08.2022 07:51
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Also ich möchte mal ne Lanze für das Gefahrgutrecht berechen: das meiste davon ist schon recht stringent und nachvollziehbar. Die Auslegung der Beteiligten (inkl. Kontrollbehörden oder von Leuten, die nicht so nah an der Praxis sind) ist das, was manchmal für Diskussionen (auch positive!) führt.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: DJSMP] #33198 17.08.2022 08:07
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Aber gängige Praxis und Forderung sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Wenn das zur Regel wird, braucht der Regaleinräumer im Baumarkt dann eine 1.3 ADR Schulung als Verpacker, um beurteilen zu können, ob die angelieferten Gebinde den Vorgaben des Erfahrungsaustauschs entsprechen. Das kann es doch nicht sein.

Und was passiert denn, wenn die Kontrollbehörde bei einer Begehung Gebinde findet, die nicht so sind wie der Erfahrungsaustausch sagte? Auf welcher rechlichen Grundlage will man denn dann eine Nachbesserung fordern?

Verstehe ich alles nicht...


Wie soll denn die Kontrollbehörde das feststellen? Die sehen doch an dem Gebinde im Regal nicht ob das ein Versandstück oder eine Innenverpackung war.

Wenn das Gebinde für den Transport korrekt gekennzeichnet war, dann kann der Regaleinräumer das auch problemlos verräumen.

Im Prinzip hat der Erfahrungsaustausch betätigt, das Schimmel nur Schimmel sind wenn sie weiß sind. crazy


Oder, nach dem die Gewerbeaufsicht erst ein Fass aufgemacht hat, brauchte man einen Ausweg um zurückzurudern ohne das Gesicht zu verlieren.

Zuletzt bearbeitet von moerser; 17.08.2022 08:28.
Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33200 17.08.2022 08:22
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Eine Kontrolle im Markt wird es sicher nicht geben.

Derartige Fragestellungen entstehen in der Regel erst, wenn etwas beim Transport passiert ist oder eine Kontrolle im Transport zu Beanstandungen geführt hat und die Beteiligten ermittelt werden.

Ein wenig sperre ich mich schon gegen die Äußerungen hier, das dies alles Quatsch sei, weil es keiner kontrollieren würde/könne/wolle.

Der Handel hat aufgrund einfacher Prozesse oder attraktiver Gestaltung der Auslagen derart viele Freiheiten durchgesetzt, dass sich dies irgendwann auch mal rächen wird. Versuche bitte jemand mal in einer Halle mit 10.000 qm, welche durch 2-3 Mitarbeiter ab und zu mal begangen wird derart viele Spraydosen zu lagern, wie sie im Super- oder Baumarkt stehen. Dort werden halt "nur" Kunden gefährdet und kaum Mitarbeiter. Jetzt sind diese auch noch aus der TRGS 510 ausgeklammert worden und werden ihrer eigenen Verantwortung unterstellt.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #33207 17.08.2022 09:41
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"Ihrer eigenen Verantwortung unterstellt" heißt ja nicht "Freibrief, nichts zu machen", sondern eigentlich Mehrarbeit, also GBU, eigenen Kopf mehr anstrengen und Maßnahmen vorgeben. Es wird auch nicht komplett falsch sein, sich an den alten Regelungen bzgl. Lagerung in Verkaufsräumen zu orientieren.
Aber Lagerung ist wieder ein anderes Thema.

Ich halte das nicht für Quatsch, weil es keiner kontrollieren will/kann sondern weil es nicht in der Verantwortung des Marktes liegt, was hinter der Ladentür passiert, wenn jemand was aus dem Laden rausträgt. Der Markt kann nicht jeden Fragen: sind die privat hier einkaufen? Sind sie "Handwerker" und verbrauchen das Material gleich selbst? Sind Sie Firma und bevorraten sich gerade?

Die Unternehmen, die "ab Parkplatz" gewerblich transportieren, können auch ihre Hausaufgaben machen und sich an ihre Vorschriften halten bzw. ihre Belieferung anders regeln.
Wäre der Markt hier in einer Verantwortung, müsste man das auf den kompletten Einzelhandel ausdehnen. Jeder Supermarkt verkauft auch Gefahrgut und seien es Sprühsahne, Backtrennspray, Scheibenfrostschutz, ... es wird nichts durch den Markt verladen, jeder trägt seinen Einkauf selbst raus.
Sollte da jemand dabei sein, der Scheibenfrostschutz für die Firma bevorratet und der mit den Einzelgebinden (oft Innenverpackungen von ehem. LQ) in eine Kontrolle kommen, muss er auch die Verantwortung übernehmen. Der hat sich selbst verladen, der hat sich entschieden, im Supermarkt einzukaufen, der könnte sich vorher informieren, der muss wissen, dass er als Firma dem GG-Recht unterliegt.
Er entscheidet, zu befördern, er löst die Beförderung also aus und muss somit die Rechtmäßigkeit sicherstellen.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: Michael] #33208 17.08.2022 10:03
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Der Handel hat aufgrund einfacher Prozesse oder attraktiver Gestaltung der Auslagen derart viele Freiheiten durchgesetzt, dass sich dies irgendwann auch mal rächen wird. Versuche bitte jemand mal in einer Halle mit 10.000 qm, welche durch 2-3 Mitarbeiter ab und zu mal begangen wird derart viele Spraydosen zu lagern, wie sie im Super- oder Baumarkt stehen. Dort werden halt "nur" Kunden gefährdet und kaum Mitarbeiter. Jetzt sind diese auch noch aus der TRGS 510 ausgeklammert worden und werden ihrer eigenen Verantwortung unterstellt.


Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: M.A.T.] #33210 17.08.2022 11:06
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Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.


Ich habe leider (noch) keinen Zugriff auf Gefahrgut-online und die Kollegin, die Zugriff hat ist in Urlaub.

Könnten Sie mir den Artikel bitte mal zukommen lassen, evtl. über PN oder Mail?

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: moerser] #33211 17.08.2022 11:11
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Hallo, Moerser,
geht nicht, der ist urheberrechtlich geschützt und nur für Abonnenten zugänglich.
Gruß
M.A.T.

Re: Übergabe von Gefahrgütern an Privatkunden [Re: M.A.T.] #33226 18.08.2022 10:40
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Hallo, Michael,
soweit Sie mit "ausgeklammert" die Spraydosen meinen, empfehle ich den umfangreichen Artikel von Prof. Müller vom März. Dort legt er detailliert dar, welche Mengen unter welchen Bedingungen in Verkaufsräumen und Arbeitsräumen gelagert bzw. vorgehalten werden können.
Gruß
M.A.T.



Ich hatte mittlerweile die Möglichkeit mir die Artikel anzuschauen.

Unter einem umfangreichen Artikel verstehe ich etwas anderes.

Auch möchte ich den Verfasser wiedersprechen.

Dadurch das die Anlage betreffend des Einzelhandels in der aktuellen TRGS 510 nicht mehr enthalten ist, heißt es nicht automatisch, dass Verkaufsräume den Arbeitsräumen gleichgestellt werden.

Ich verweise immer auf die nach wie vor gültige DGUV Regel 108-601 "Branche Einzelhandel" in der die Tabelle aus der "alten" TRGS 510 nach wie vor enthalten ist.

Verkaufsräume/Arbeitsräume [Re: moerser] #33227 18.08.2022 10:44
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Hallo, Moerser,
wenn Sie diesen Punkt anders sehen, schreiben Sie einfach nen Leserbrief. Ich würd' das so machen. Je mehr wir diskutieren über Auslegungen, umso besser für alle.
Gruß
M.A.T.

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