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1.10 Vorschriften für die Sicherung #3271 11.10.2005 14:35
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Schüle GU Offline OP
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Hallo liebe Kollegen,

die Umsetzung der Vorschriften nach 1.10 wirft bei mir immer noch Fragen auf. Und zwar die Frage des Anwendungsbereichs bei reinen Empfängern:

Transporte unter den Mengen nach 1.1.3.6 unterliegen ja nicht den Vorschriften, dabei ist dieser Wert noch höherwertig selbst wenn in der Tabelle 1.10.5 der Stoff als besonders gefährlich <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />mit 0 kg geführt wird.

Wie ist das zu verstehen wenn ich Empfänger bin?

Beispiel Galvanik empfängt 1 Flasche 5 kg mit Schwefeldioxid UN 1079, Klasse 2, VG II

Das liegt unter den 20 kg nach 1.1.3.6 für diesen Empfänger. Auf dem LKW sind jedoch noch mehrere Flaschen, so dass die 20 kg natürlich überschritten sind. Ist der Empfänger als Beteiligter nun verpflichtet die Vorschriften des Abschnitts 1.10 einzuhalten oder nicht? Danke!

Gruß
Frank Schüle

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Schüle GU] #3272 11.10.2005 16:03
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Willi_Pape Offline
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Hallöchen,
wenn ich das richtig verstanden habe, sind Sie doch nur der Empfänger von der 5 kg Flasche, oder???
Dann haben sie doch auch mit der anderen Ladung die sich noch auf dem LKW befindet nichts zu tun. Sie sind doch dann auch nicht Empfänger der anderen Gefahrgüter.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Willi_Pape] #3273 12.10.2005 07:49
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TDamm Offline
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Hallo Herr Pape,

ich will die Frage mal noch weiter spinnen.

Die Anwendung von 1.1.6.3 ADR ist ja nicht zwingend vorgeschrieben. Was ist, wenn der Absender trotz Unterschreitung der 1000 Punkte diese Freistellung nicht anwendet (Hinweis Beförderungspapier). Kann dann der Beförderer, Empfänger etc. trotzdem die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR anwenden, oder sollte diese Freistellung nicht lieber einheitlich auf den gesamten Transport angewendet werden? Im Gefahrgutrecht ist da leider nichts zu finden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: TDamm] #3274 12.10.2005 08:29
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Kontenak Offline
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Hallo TDamm,

ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

1. Antwort: Für 1.10 ist es aus meiner Sicht egal, ob er tatsächlich 1.1.3.6 anwendet oder einen "ordentlichen" Gefahrguttransport durchführt. Ich lese die Vorschrift so, dass dort nur ein Hinweis auf die Mengen gegeben werden, die das Anwenden von 1.1.3.6 ermöglichen würden. Also bleibt er unter den Mengen, egal ob er 1.1.3.6 anwendet unterliegt er nicht 1.10.

2. Antwort: Aus meiner Sicht kann nur der Fahrer bzw. Beförderer entscheiden, ob er wirklich 1.1.3.6 anwenden will, da nur er weiß was er auf der Ladefläche hat. Fährt er nur für einen Verlader/Absender, kann das auch dieser beurteilen, aber aus meiner sicht nicht der Empfänger.

Ist was richtiges dabei? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Liebe Grüße,

B.Kontenak.

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Kontenak] #3275 12.10.2005 09:41
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TDamm Offline
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Hallo Herr Kontenak,

bei Inanspruchnahme der Freistellung 1.1.3.6 ist Kap. 1.10 nicht anzuwenden. Herrn Schüle sein Problem lag, so wie ich es verstanden habe, darin, dass der Beförderer mehr als 1000 Punkte dieses TC Gases geladen hat, jedoch bei ihm nur 5 kg = 250 Punkte entlädt. Das heißt, dass das eigentliche Gefahrenpotenzial des LKW beim Entladen unter 1.10 fällt, obwohl ihm nur 5 kg davon angehen.

In 1.10.4 ADR wird auf die Menge in der Beförderungseinheit abgestellt. Somit wäre Herr Schüle als Empfänger von 5 kg meines Erachtens auch verpflichtet einen Sicherungsplan zu erstellen. Des weiteren bin ich der Auffassung, dass nur der Absender festlegen kann, ob die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR für diese Beförderung angewendet wird oder nicht, denn er muss in diesem Fall die Punkte im Beförderungspapier angeben.

Mit freundlichen Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: TDamm] #3276 12.10.2005 11:02
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Kontenak Offline
Spezi
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Spezi
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Hallo Hr. TDamm,

Herr Schüle ist aber nur Empfänger von 5 kg. Er unterschreitet damit also die 1000 Punkte wonach die Anwendung nach 1.1.3.6 möglich wäre.

Unter 1.10.1.1 steht, dass alle an der Beförderung beteiligten 1.10 beachten müssen. Und dies sind Absender, Verlader, Beförderer, Empfänger, etc..

Laut 1.2.1 ist ein Empfänger definiert, als jemand der gefährliche Güter bei Ankunft übernimmt, und übernommen werden ja nur die 5 Kg.

Liebe Grüße,

B.Kontenak.

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: TDamm] #3277 12.10.2005 12:22
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Willi_Pape Offline
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Großmeister
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Hallo Herr Damm,
ihre Auslegung des Kap. 1.10 kann ich leider nicht folgen.
Nach ihren Aussagen müßte dann ja auch ein Empfänger von NICHT-Gefahrgütern, die sich auf einem Fahrzeug befinden welches für andere Empfänger Gefahrgüter geladen hat einen Sicherungsplasn erstellen. Das kann es ja wohl nicht sein.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Willi_Pape] #3278 12.10.2005 12:44
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,

ich denke 1.10 kommt hier nicht zum tragen. Nach 1.1.3.6.2 darf in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass 1.10 anzuwenden ist. Die Beförderung beginnt beim Verpacken und endet beim Entladen (s. § 2 GGBefG).

Gruß Gandalf

Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: Gandalf] #3279 12.10.2005 14:43
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

wenn jemand kein Gefahrgut empfängt, ist er natürlich auch kein Empfänger im Sinne der GGVSE. Zugegebener Weise ist mein Argument mit dem Gefährdungspotenzial durch den LKW auch dort gegeben. Jedoch bin ich der Meinung, dass die 1000 Punkte nicht für jede Sendung gesplittet werden kann. Beim unterschiedlichen Absendern würde doch auch keiner auf die Idee kommen.

Ich denk mal 1.10 ist noch nicht ausgereift. Da wird es noch einige Änderungen geben.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: 1.10 Vorschriften für die Sicherung [Re: TDamm] #3280 13.10.2005 07:49
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G. Homann Offline
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Hallo Leidensgenossen,

um völlig zur Verwirrung beizutragen möchte ich noch anmerken, daß auch ein Blick in die Länderverordnungen lohnt!
In den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zur RSE vom 07.07.05 steht beispielsweise auf Seite 11 zu 1.10.3.2:
"...Empfänger von gefährlichen Gütern müssen Sicherungspläne nur für die für sie bestimmte Ladung und nur dann erstellen, wenn beim Empfänger ein zeitweiliger Aufenthalt nach § 2 Abs 2 GGBefG vorliegt, weil ... Der Empfänger muss einen Sicherungsplan nicht erstellen, wenn die Ladung zur Übernahme durch den Empfänger bereitgestellt worden ist. Der Empfänger erhält damit die Verfügungsgewalt über die Ladung. Die Bereitstellung des gefährlichen Gutes beim Empfänger schließt den Beförderungsvorgang nach § 2 Abs. 2 GGBefG ab. Die Bereitstellung der Ladung zur Entladung setzt voraus, dass der Empfänger durch den Beförderer oder Fahrzeugführer vom Eintreffen der Ladung unmittelbar Kenntnis erhält und diese pflichtgemäß (§ 9 Abs. 1 Nr.1 a) GGVSE) übernimmt. Sicherungspläne müssen deshalb z.B. die Betreiber von Tankstellen, Privatpersonen oder andere Unternehmen nicht erstellen, die als Empfänger gefährliche Güter nach der Ankunft des Transportes unmittelbar übernehmen."

Gruß aus München
Günther Homann

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