Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
#29811
28.10.2020 14:33
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TDamm
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Hallo, um mal wieder etwas Schwung in das Forum zu bringen eine neue Frage.
Der Verordnungsgeber hat u.a beim Feuerlöscher konkret die Pflichten zwischen Fahrer und Beförderer aufgeteilt. Kann nun der Unternehmer entgegen dieser Aufteilung seine Pflicht zum Feuerlöscher z.B. die Prüffrist über § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG wieder dem Fahrer auferlegen/ übertragen? Was habt Ihr für eine Meinung hier im Forum?
Gruß aus Thüringen
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
[Re: TDamm]
#29812
28.10.2020 15:09
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Gerald
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Hallo Herr Damm, Kann nun der Unternehmer entgegen dieser Aufteilung seine Pflicht zum Feuerlöscher z.B. die Prüffrist über § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG wieder dem Fahrer auferlegen/ übertragen? Das gibt die GGVSEB §19 Pflichten des Beförderers Absatz 2 Nummer 9. "die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;" und vor allen Dingen die Nummer 10. "die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten"; nicht her!!! Aus der Nummer kommt der Beförderer nicht raus, und der § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG gibt das auch nicht her. Im Absatz 2 steht: ".....so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen...."Und die Ahndung erfolgt über die GGVSEB §37 Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Nummer 6 i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet, j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,, und der RSEB Anlage 7. Und somit gibt es nicht die Möglichkeit den § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG zur Anwendung zu bringen. Ich denke mal, das ist vom Gesetzgeber auch nicht so gewollt. Wo kommen wir hin, wenn es die Möglichkeit gebe, über den § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG, die Pflichten nach dem ADR bzw. der GGVSEB auszuhebeln!!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
[Re: Gerald]
#29815
29.10.2020 15:10
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TDamm
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Hallo Gerald, Wo kommen wir hin, wenn es die Möglichkeit gebe, über den § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG, die Pflichten nach dem ADR bzw. der GGVSEB auszuhebeln!!! schau Dir mal an, was bei Gericht dann so entscheiden wird. Bei richtiger Auswahl einer beauftragten Person bleibt nur noch die Aufsicht beim Unternehmer....... Im Einzelfall trifft es die Person nach § 9 Abs. 2 OwiG. Daher die Frage .... kann das auch der Fahrer sein.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
[Re: TDamm]
#29819
29.10.2020 23:35
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DJSMP
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Das muss man sicher differenziert betrachten. Es ist Usus, dass der Unternehmer diese Beförderer-Pflichten überträgt, sinnvoller Weise an einen Verantwortlichen für den Fuhrpark (Fuhrparkleiter, Werkstattmeister, etc). Der Unternehmer kann sich nicht um jedes seiner 40 Fahrzeuge selbst kümmern. Bei einem Fuhrparkleiter, der auch selbst (gelegentlich) fährt, könnte ich mir das gut vorstellen, dass es da zu einer Parallelverantwortlichkeit kommt. Sie ist ja auch bisher (gerichtlich) nicht ausgeschlossen, wie etwa beim Fahrzeugführer und beim Verlader. Bei einem „normalen“ Fahrzeugführer ohne entsprechende hierarchische Stellung (Weisungsbefugnis) im Unternehmen lehnt mir das mein gesunder Menschenverstand ab. Und diese Stellung des (vom Unternehmen verpfiffenen Bauernopfer-) Betroffenen wäre dann auch die entscheidende Sache, die im Verfahren bzw. vor Gericht geklärt werden müsste. Hatte er die klare schriftliche Beauftragung, sich darum zu kümmern? Hatte er die notwendige Stellung im Unternehmen und die Entscheidungskompetenz? War er für die Aufgabe in der Lage? Hatte er die Möglichkeiten? War er überhaupt in der Firma (dürfte z.B. beim Fernfahrer mit nein zu beantworten sein)? Wie waren seine Aufgaben und die Zeiten (Tätigkeit Fahrer vs. Tätigkeit Beauftragter) pro Woche verteilt? Thüringen ist ja bekannt dafür, Geschichte zu schreiben. Wir sind sehr gespannt, wie die Sache ausgeht....
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Re: Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
[Re: TDamm]
#29827
30.10.2020 12:42
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Gerald
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Hallo Herr Damm, ich stimme dem Beitrag von DJSMP voll zu. Zumal Thüringen die RSEB gemäß Link: "Eine Kontrollkommission prüft den Abbau von Verwaltungsvorschriften, darunter fällt auch die RSEB" (und das schon seit Jahren) nicht anerkannt hat, obwohl die Anlage 7 durch die zuständigen Behörden wieder anerkannt ist! was bei Gericht dann so entscheiden wird. Bei den Entscheidungen von den Gerichten kann man eh nichts dazu sagen, da so manches Gericht unterschiedlich zum gleichem Thema entscheidet. Und damit möchte ich meiner Aussage in meinen letzten Beitrag, "Ich denke mal, das ist vom Gesetzgeber auch nicht so gewollt.", nichts weiter zufügen. Und mit der Änderung GGVSEB von 20.02.2019 (Anpassung an ADR 2019) hat es ja auch ein nachträgliches Weihnachsgeschenk gegeben, aber eben nicht für die Fahrzeugführer!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Wer ist für Prüffrist des Feuerlöschers verantw.
[Re: TDamm]
#29835
31.10.2020 07:23
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UBurkhard
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Hallo und Guten Morgen! Vorweg: IANAL
Gemäß gesetzlicher Vorschriften, u.a. ArbSchG, ist der Unternehmer / Arbeitgeber (bzw. dessen Beauftragte) verpflichtet, geeignete und sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und, wenn vorgesehen, für die regelmäßige Prüfung zu sorgen.
Bei Transporten von Gefahrgut müssen aufgrund dieser speziellen Regelungen Feuerlöscher und andere Schutzausrüstung, z.B. Atemschutzmasken (regelmäßige Prüf- und Wartungspflichten!), verpflichtend mitgeführt werden. Für die Bereitstellung sind die entsprechenden Verantwortlichen zuständig und diese müssen auch (da auch Arbeitsmittel) für eventuell notwendige Prüfungen sorgen.
Den GG-Fahrer sehe ich hier - solange keine ausdrückliche Beauftragung mit dieser Tätigkeit vorliegt - nicht in der Pflicht, für diese Prüfungen Sorge zu tragen.
Aber, ist sehe ihn sehr wohl in der allgemeinen Pflicht, Schäden und Mängel - dazu zähle ich auch ablaufende Prüffristen - an den zuständigen Vorgesetzten zu melden (idealerweise schriftlich zwecks Nachweis).
Ich denke nicht, dass der GG-Fahrer ohne ausdrückliche Beauftragung hier nach OWiG haftet, denn einen Verweis hierauf finde ich in den anderen Rechtswerken nicht.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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