wie du richtig sagst, sind SDS nicht vorgeschrieben. Wieso seit ihr dann zu dem Ergebnis gekommen, dass diese aktualisiert werden müssen? Ich meine prinzipiell wiederspreche ich nicht, dass SDS immer den neusten Vorgaben entsprechen müssen, aber es ersetzt nunmal nicht die geforderte Prüfzusammenfassung. Die Informationen im SDS, die evenutell den Satz "enspricht den Vorgaben nach UN38.3" beinhalten, bestätigt meiner Meinung nach nicht die geforderten Informationen.
Ich habe erst vor kurzem einen Artikel in einer Autozeitschrift gelesen, in dem die Autohändler darauf hingewiesen werden, dass für ihre E-Autos für die Batterien die Prüfzusammenfassung aufliegen muss. Passiert etwas und man kann die Prüfzusammenfassung nicht vorweisen würde angeblich die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Die Prüfzusammenfassung wird also auch in anderen Bereichen wichtig.
Nur weil keine Prüfzusammenfassung verfügbar ist, darf die Batterie nicht einfach den Prototypen zugeordnet werden. Wie du richtig sagst, gilt diese Vorgabe nur für sehr kleine Produktionsserien! Das müsste der Versender dann meiner Meinung nach aus nachweisen können.
Lithiumbatterien für die nicht nachgewiesen werden kann, dass die Tests positiv absolviert wurden (Prüfzusammenfassung) oder dass die Produktionsserie so klein ist, dass es sich um Prototypen handelt, dürfen nicht befördert werden, da sie nicht den Vorgaben entsprechen.
Lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
möchte mich gerne der Diskussion hier anschließen und im Großen und Ganzen muss (darf) ich alles hier gesagte von meiner Seite aus bestätigen. Wir haben eine ständig steigende Zahl an Klassifizierungen rund um die LiBa und das was am meisten Zeit kostet ist, an die benötigten Informationen zur Klassifizierung zu kommen. Oft haben weder unsere internen Versandveranlasser noch die Ansprechpartner beim Lieferanten eine Idee, was ich mit dem UN 38.3 Test meinen könnte.
Antwort auf
SV 310 Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind.
Da Batterien die im Umlauf sind, entsprechen ja keinen Prototype oder sind Produktionsserien von höchstens 100 Batterien
Ich sehe das genauso wie du, die SV 310 ist für mich kein "Tool" um schnell eine LiBa vom Hof zu bekommen nur weil ich keinen UN 38.3 Test bekomme aber das ist Gegenstand aktueller Diskussion.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3
[Re: Nico]
#2727821.08.201917:26
Hallo Nicole, wir sind Aufgrund der REACH Vorschrift darauf gekommen. Notwendigkeit der Überarbeitung/Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes
Die Überarbeitung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern ist nicht an eine vorgegebene Zeit gebunden (es ist nicht erforderlich, dass Datenblätter jährlich/alle zwei Jahre oder alle fünf Jahre überarbeitet werden).
Aktualisierung ist in allen Fällen erforderlich, wenn neue Informationen über das Produkt verfügbar sind.
Gemäß Artikel 31(9) der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich überarbeitet werden, wenn:
neue Informationen vorliegen, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können neue Informationen über Gefahren verfügbar werden (z. B. neue Klassifizierung nach CLP) für den Stoff eine Zulassung erteilt oder verweigert wurde (bei zulassungspflichtigen Stoffen: Anhang XIV) eine Beschränkung für den Stoff eingeführt wurde (Anhang XVII)
Nach meiner Meinung ist die Neue Testvorschrift für LiBa eine neue Information, die über das Produkt Verfügbar ist. Daher schreibt ja die REACH Verordnung eine Aktualisierung vor.
Oder sehe ich dass falsch ?
Betreff der Prototypen Regelung habe diese Information mal als link:
Transporte von Lithiumzellen / Lithiumbatterien ohne UN 38.3 Test
Ohne Nachweis des UN 38.3 Tests dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien nur unter verschärften Bedingungen als so genannte Prototypen befördert werden. Ebenfalls zulässig ist dies für Kleinserien von maximal 100 Lithiumzellen / Lithiumbatterien. Geregelt ist dies im ADR und IMDG-Code in der Sondervorschrift 310 .... Der Luftverkehr regelt dies im IATA DGR Handbuch die Sonderbestimmung A88. Hierfür ist jedoch in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich.....
ich sage nicht, dass es nicht erforderlich ist sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren, verstehe mich hier bitte nicht falsch.
Antwort auf
Nach meiner Meinung ist die Neue Testvorschrift für LiBa eine neue Information, die über das Produkt Verfügbar ist. Daher schreibt ja die REACH Verordnung eine Aktualisierung vor.
Es ist keine neue Testvorschrift! Diese Tests müssen seit JAHREN gemacht werden. Die Prüfzusammenfassung muss auch schon seit längerem gemacht werden nach UN38.3. Neu ist nur die Tatsache, dass es nun im ADR usw dezidiert drinnen steht, dass diese Zusammenfassung vom Hersteller und Vertreiber zur Verfügung gestellt werden muss und damit haben wir ein rechtlich verankertes Dokument zur Informationsübermittlung. Es änder sich nichts an der Klassifizierung, es ändert sich nichts an der Leistung der Batterie.
Wie du schon als ersten Satz geschrieben hast, sind Sicherheitsdatenblätter für Lithiumbatterien nicht vorgeschrieben. Ein rechtlich nicht vorgeschriebenes Dokument, das jemand mals erstellt hat zu aktualisieren und zu sagen, so damit bin ich auf aktuellem Stand und erfülle damit die Vorgaben ist nicht die richtige Vorgehensweise. Wann würdest du ein SDS als aktualisiert ansehen und damit auf die Prüfzusammenfassung verzichten? Wenn jemand das Datum aktualisiert hat? Wenn ein Satz drinnen steht, dass alle Prüfungen gemäß UN38.3 bestanden wurden? Wenn drinnen steht, dass die Vorgaben gemäß 60. IATA -DGR erfüllt werden (dann müsste das SDS jedes Jahr aktualisiert werden)? Für die Prüfzusammenfassung gibt es genaue Vorgaben was darin enthalten sein muss und diese Informationen findest du nur teilweise in einem Sicherheitsdatenblatt. Oft steht in Sicherheitsdatenblättern einfach sehr allgemeine Informationen über die Batterie und die kannst es dir aussuchen. Es werden beide UN-nummern angeführt und die Informationen, dass es der ADR SV188 entspricht, wenn die Leistung max 100 Wh ist oder eben nicht, wenn es über 100 Wh ist. Was soll ich damit anfangen? Es ist nicht meine Aufgabe herauszufinden welche Leistung die Batterie nun hat und welche Vorgabe damit zu tragen kommen. Es ist die Aufgabe des Herstellers mir alle nötigen Informationen zu übermitteln. Es sit die Aufgabe des Testlabors alle vorgeschriebenen Tests zu machen und zu dokumentieren und mir zu bestätigen dass alles bestanden wurde und der Versand daher möglich ist. Ein Dokument, für das es keine rechtliche Grundlage gibt kann nicht als Ersatz für ein Dokument dienen, welches vorgeschrieben wird. Meiner Meinung nach begebt ihr euch dünnes Eis, wenn ihr euren Kunden empfehlt einfach das SDS zu aktualisieren und dieses dann anstatt des Prüfberichts akzeptiert. Ich kann dir aus Erfahrung sagen, dass die Behörde (Luftfahrt) bereits jetzt keine SDS anfordert sondern ein Produktdatenblatt oder ein Infoblatt, weil es eben für SDS keine rechtliche Grundlage gibt. Und ab nächstem Jahr wird dann nur noch das Prüfzertifikat eingefordert. Wenn das nicht vorgelegt werden kann, dann steht die Sendung. Ein SDS ist kein Ersatz für ein rechtlich verpflichtendes Dokument.
Betreffend der Prototypen Regelung finde ich die Formulierung unglücklich. Es sollte nicht heißen, dass ohne Nachweis nur die verschärften Bedingungen der Prototypen genutzt werden dürfen. Es ist umgekehrt. Nur für Prototypen in Kleinserien von max 100 Lithiumzellen / Batterien gilt, dass für diese kein Nachweis erfolgen muss und hier ja verschärfte Vorgaben für den Versand gelten.(Sondervorschrift, eigene Verpackungsanweisung und in der Luft sogar nur mit behördlicher Genehmigung) So wie du es formuliert hast (und vielleicht habe ich dich falsch verstanden) klang es für mich so, dass wenn ein Kunde kein Prüfzertifikat erbringen kann, dann schickt man es halt unter der "Prototypen Regelung". Das ist definitiv nicht so! Diese gilt nur für Kleinserien von max. 100 Lithiumzellen /Batterien.
lg Nicole
Zuletzt bearbeitet von Nico; 21.08.201920:03.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Transporte von Lithiumzellen / Lithiumbatterien ohne UN 38.3 Test
Ohne Nachweis des UN 38.3 Tests dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien nur unter verschärften Bedingungen als so genannte Prototypen befördert werden. Ebenfalls zulässig ist dies für Kleinserien von maximal 100 Lithiumzellen / Lithiumbatterien. Geregelt ist dies im ADR und IMDG-Code in der Sondervorschrift 310 .... Der Luftverkehr regelt dies im IATA DGR Handbuch die Sonderbestimmung A88. Hierfür ist jedoch in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich.....
Hallo Martin,
was auf dieser Webseite steht ist schlicht und einfach falsch. Die SV 310 bezieht sich ausschließlich auf Prototypen:
ADR 2019 3.3.1 SV 310
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionstypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.........
Also nur wenn die Produktionsserie < 100 Stück ist oder Prototypen zur Prüfung an ein Testinstitut versandt werden, kann man die SV 310 in Anspruch nehmen. Ansonsten gilt: Kein Testzertifikat - Kein Transport.
Ansonsten stimme ich in allen Punkten Nicole zu. Ein MSDS (SDB) ist a) für LiBa nicht vorgeschrieben, also rechtlich irrelevant und b) fehlen in einem MSDS(SDB) wichtige Angaben.
Diese Angaben sind exakt vorgegeben:
Hier mal zur Ansicht die Vorgaben, was in der Prüfzusammenfassung enthalten sein muß:
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3
[Re: Skypainter]
#2728422.08.201907:53
Moin zusammen, Über die Prüfzusammenfasung wurde ja mittlerweile viel zusammengetragen und ich verfolge das auch mit Interesse womit ich bestimmt nicht der Einzige bin! Habe auch mal bei Lieferanten angefragt aber eine Prüfzusammenfassung wie sie z.B. von der BAM gefordert ist habe ich noch nicht gesehen. Hat jemand mal ein Exemplar von dem man behaupten kann das ist komplett oder habe ich das nur übersehen? danke und gruss..aw
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3
[Re: aw_]
#2728522.08.201908:05
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3
[Re: aw_]
#2728622.08.201908:13