Guten Tag
1. Eine für die Kl. 7-Fachleute interessante
Diskussion über die Zuordnung von Strahlenquellen in Niveau-Meßeinreichtungen findet sich in Nr. 19-0070. Eine mögliche Klassifizierung ist UN 2911 oder 3332.
Außerdem wird in
Nr. 19-0073 die Frage der Begleitung von bestimmten CAO-Strahlenquellen für Röntgenzwecke (UN 2916) diskutiert.
Schließlich in 19-0034 Ausführungen
zu verschiedenen Aspekten der Festlegung des TI.
2. Atemluftflaschen für
Tauchzwecke, die von Privatpersonen nichtgewerblich befördert werden, unterliegen nicht den GG-Vorschriften. Geschäfte jedoch, die sich mit dem Versand befassen, können Anforderungen anderer Rechtsgebiete unterliegen. Die Nummer ist 19-0017.
3. Wie kooperativ in den USA mit Fehlerhinweisen umgegangen wird zeigt sich in der
Nr. 19-0072. Darin wird das redaktionelle Versehen bestätigt, für UN 1408 die IP7 zwar in der GG-Liste, nicht aber in 172.102(c)(4) zugelassen zu haben. Für die Zukunft ist die Korrektur angekündigt. Außerdem wird bestätigt, daß ein IBC hier nur bestimmte Anforderungen des IMDG-Codes erfüllen muß und dann nicht die Verpackungs-Prüfung absolviert haben muß.
4. Und nochmal Lithium. Auf den Kennzeichen darf auch mehr als eine Telephonnummer
angegeben und durch Zusatztexte differenziert werden; Nr. ist 19-0028.
5. Eine seltene Frage kam von den US-Streitkräften in Wiesbaden. Sie
betraf die Schulung von US-Soldaten in den USA durch ein US-Schulungsunternehmen (anerkannt vom deutschen BMVg) für die ADR-Schulungsbescheinigung. Aus US-Sicht steht dem nichts entgegen. Bestätigt wird überdies nocheinmal, daß keine Zulassung von Schulungsträgern durch das Ministerium erfolgt.
6. Die Kodierungskennzeichnung einer Umschließung muß auch nach US-Recht dauerhaft sein; das schließt laut
Nr. 19-0059 einen Aufkleber nicht aus, solange dieser die Anforderungen von § 178.3 and § 178.503 der 49 CFR erfüllt. Meines Erachtens sollte ein solcher Aufkleber solange lesbar sein müssen, wie die jeweilige Umschließung verwendet werden darf.
7. Das sog. "single-trip shipment" nach § 173.306(g) umfaßt auch eine Zwischenlagerung beim Endverbraucher vor der Beförderung zur Einbauörtlichkeit, wenn keine
Veränderung der Umschließung vorgenommen wird. Die Nr. ist 19-0024.
8. Feuerlöscher, die enthaltene Löschmittel erst beim Gebrauch vermischen und nicht den Vorgaben für UN 1044 entsprechen, sind nach
Nr. 19-0052 der UN-Nr für das enthaltene verdichtete Gas zuzuordnen, also beispielsweise UN 1013 Kohlendioxid.
Frohes Schaffen weiterhin.
M.A.T.